Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

jüngst in vnser Closter Visitation ordnung verbotten vnd begert haben / das niemandts vnserer Clostergütter / Zehendten / Meierhöffe / Ecker / Wiesen / Garten / Teiche / Mühlen / Holtzung / oder was anders weder kauffs: pfandts: mits: meiger: oder vff einige andere weiß / noch vff ein gewisse anzahl jahr / oder zu Leibe an sich bringen / noch haben / oder auch vnserer Clöster die jemandts einthun / verschreiben oder zusagen solten / das geschege dann mit S. L. oder vnserm gnedigen vorwissen / vnd schrifftlichen mit eigen handen vnterzeichneten consens vnd bewilligung / So befinden wir doch / das dem zuwieder in viel wege gehandelt worden vnd noch wirdet / Also das wir darab nicht vnpillig vngnedigs mißfallen tragen / vnd darumb in dem ein ernstes vnd vleissigers einsehen zu befürderung vnser vnd vnsers Fürstenthumbs Clöster besten / gedei vnnd wolfahrt nicht vnpillig bewogen werden / Vnnd begern derwegen nochmals gnedig befehlende / vnd wollen / das jhr vnd ewr Conuent hinfuhro nichts an ewren befohlenen Clostergütern / Zehendten / Meiern / Kott oder andern Höffen / Ackern / Wiesen / Hopffen / Kuchen / Kohl / Kraut / Gewürtz oder andere Garten / Teichen / Mühlen / Fischereien / Holtzungen / Huden / Trifften / Schäffereien / vnd allem andern / nichts außgenommen / es sey groß oder klein / weiniger oder viel ohn vnsern schrifftlichen consens vnd bewilligung weder erblich / wiederkeufflich / pfandtsweise / zu Leibe / vff jahr verschreibet / vermeigert / einthut / vnd zugebrauchen vberlasset / bey vnser schweren Straff vnd Vngnadt auch verlust solches ohn vnser biwilligung vnnd vorwissen außgethanen guts / vnd das kauff: mieth: pfandt: oder hüergelts des in-

jüngst in vnser Closter Visitation ordnung verbotten vnd begert haben / das niemandts vnserer Clostergütter / Zehendten / Meierhöffe / Ecker / Wiesen / Garten / Teiche / Mühlen / Holtzung / oder was anders weder kauffs: pfandts: mits: meiger: oder vff einige andere weiß / noch vff ein gewisse anzahl jahr / oder zu Leibe an sich bringen / noch haben / oder auch vnserer Clöster die jemandts einthun / verschreiben oder zusagen solten / das geschege dann mit S. L. oder vnserm gnedigen vorwissen / vnd schrifftlichen mit eigen handen vnterzeichneten consens vnd bewilligung / So befinden wir doch / das dem zuwieder in viel wege gehandelt worden vnd noch wirdet / Also das wir darab nicht vnpillig vngnedigs mißfallen tragen / vnd darumb in dem ein ernstes vnd vleissigers einsehen zu befürderung vnser vnd vnsers Fürstenthumbs Clöster besten / gedei vnnd wolfahrt nicht vnpillig bewogen werden / Vnnd begern derwegen nochmals gnedig befehlende / vnd wollen / das jhr vnd ewr Conuent hinfuhro nichts an ewren befohlenen Clostergütern / Zehendten / Meiern / Kott oder andern Höffen / Ackern / Wiesen / Hopffen / Kuchen / Kohl / Kraut / Gewürtz oder andere Garten / Teichen / Mühlen / Fischereien / Holtzungen / Huden / Trifften / Schäffereien / vnd allem andern / nichts außgenommen / es sey groß oder klein / weiniger oder viel ohn vnsern schrifftlichen consens vnd bewilligung weder erblich / wiederkeufflich / pfandtsweise / zu Leibe / vff jahr verschreibet / vermeigert / einthut / vnd zugebrauchen vberlasset / bey vnser schweren Straff vnd Vngnadt auch verlust solches ohn vnser biwilligung vnnd vorwissen außgethanen guts / vnd das kauff: mieth: pfandt: oder hüergelts des in-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0056"/>
jüngst in vnser Closter Visitation ordnung verbotten vnd                      begert haben / das niemandts vnserer Clostergütter / Zehendten / Meierhöffe /                      Ecker / Wiesen / Garten / Teiche / Mühlen / Holtzung / oder was anders weder                      kauffs: pfandts: mits: meiger: oder vff einige andere weiß / noch vff ein                      gewisse anzahl jahr / oder zu Leibe an sich bringen / noch haben / oder auch                      vnserer Clöster die jemandts einthun / verschreiben oder zusagen solten / das                      geschege dann mit S. L. oder vnserm gnedigen vorwissen / vnd schrifftlichen mit                      eigen handen vnterzeichneten consens vnd bewilligung / So befinden wir doch /                      das dem zuwieder in viel wege gehandelt worden vnd noch wirdet / Also das wir                      darab nicht vnpillig vngnedigs mißfallen tragen / vnd darumb in dem ein ernstes                      vnd vleissigers einsehen zu befürderung vnser vnd vnsers Fürstenthumbs Clöster                      besten / gedei vnnd wolfahrt nicht vnpillig bewogen werden / Vnnd begern                      derwegen nochmals gnedig befehlende / vnd wollen / das jhr vnd ewr Conuent                      hinfuhro nichts an ewren befohlenen Clostergütern / Zehendten / Meiern / Kott                      oder andern Höffen / Ackern / Wiesen / Hopffen / Kuchen / Kohl / Kraut / Gewürtz                      oder andere Garten / Teichen / Mühlen / Fischereien / Holtzungen / Huden /                      Trifften / Schäffereien / vnd allem andern / nichts außgenommen / es sey groß                      oder klein / weiniger oder viel ohn vnsern schrifftlichen consens vnd                      bewilligung weder erblich / wiederkeufflich / pfandtsweise / zu Leibe / vff jahr                      verschreibet / vermeigert / einthut / vnd zugebrauchen vberlasset / bey vnser                      schweren Straff vnd Vngnadt auch verlust solches ohn vnser biwilligung vnnd                      vorwissen außgethanen guts / vnd das kauff: mieth: pfandt: oder hüergelts des                              in-
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0056] jüngst in vnser Closter Visitation ordnung verbotten vnd begert haben / das niemandts vnserer Clostergütter / Zehendten / Meierhöffe / Ecker / Wiesen / Garten / Teiche / Mühlen / Holtzung / oder was anders weder kauffs: pfandts: mits: meiger: oder vff einige andere weiß / noch vff ein gewisse anzahl jahr / oder zu Leibe an sich bringen / noch haben / oder auch vnserer Clöster die jemandts einthun / verschreiben oder zusagen solten / das geschege dann mit S. L. oder vnserm gnedigen vorwissen / vnd schrifftlichen mit eigen handen vnterzeichneten consens vnd bewilligung / So befinden wir doch / das dem zuwieder in viel wege gehandelt worden vnd noch wirdet / Also das wir darab nicht vnpillig vngnedigs mißfallen tragen / vnd darumb in dem ein ernstes vnd vleissigers einsehen zu befürderung vnser vnd vnsers Fürstenthumbs Clöster besten / gedei vnnd wolfahrt nicht vnpillig bewogen werden / Vnnd begern derwegen nochmals gnedig befehlende / vnd wollen / das jhr vnd ewr Conuent hinfuhro nichts an ewren befohlenen Clostergütern / Zehendten / Meiern / Kott oder andern Höffen / Ackern / Wiesen / Hopffen / Kuchen / Kohl / Kraut / Gewürtz oder andere Garten / Teichen / Mühlen / Fischereien / Holtzungen / Huden / Trifften / Schäffereien / vnd allem andern / nichts außgenommen / es sey groß oder klein / weiniger oder viel ohn vnsern schrifftlichen consens vnd bewilligung weder erblich / wiederkeufflich / pfandtsweise / zu Leibe / vff jahr verschreibet / vermeigert / einthut / vnd zugebrauchen vberlasset / bey vnser schweren Straff vnd Vngnadt auch verlust solches ohn vnser biwilligung vnnd vorwissen außgethanen guts / vnd das kauff: mieth: pfandt: oder hüergelts des in-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/56
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/56>, abgerufen am 24.11.2024.