Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.jhren Clöstern nicht wol fürstehen / vbel hußhalten / vnd deren Person auch ein teil gentzlich außlauffen / vnd mit sich reissen stelen vnd entziehen den Clöstern alles / was in jhrer gewalt ist / das die löblichen Stifft fast darob zerfallen vnd zunichte werden / So wehren wir auß Fürstlicher Vberigkeit woll geneiget / den dingen mit dem besten zu hülff vnd raht kommen / Haben derhalb jtzo vff die eill / so lang wir das bessern können / vor guth angesehen / Das sich niemandt vnterstehe einig guth / das in Clöster oder GOttesheuser gehöret / zu kauffen vnd zu sich zubringen / ohne vnsern besonderen wissen vnd folborth / Was auch die verloffen jahr hero geschehen / das wollen wir auß vnser Vbrigkeit hiemit cassiret vnd vernichtiget haben / Darnach sich ein jeder wisse / wiewoll das auch sunst pillig ist / zuhalten / vnd niemandt / diesem vnserm beuehlich zuwieder / was verhenge / bey vermeidung vnserer schweren vngenadt / Diesem zu vrkundt haben wir vnser Secret hieruntin vffs spacium wissentlich drucken lassen / Vnnd geben zu Wolffenbüttel nach CHRisti vnsers HERREN geburht / Fünffzehenhundert vnd Neun vnd zwantzigsten Jahr / am tag Antonij. Extract Auß Weilandt Hertzogen Julij gedruckten Kirchen Ordnung vnd der Rubrica von den Praelaten fol: 396. DIe wir auch hiemit ermanet vnd erinnert wollen haben / solchen jhren beruff vnd Ampt in alle wege dahin zurichten / Damit die Kirche Christlich vnd wol / jhren Clöstern nicht wol fürstehen / vbel hußhalten / vnd deren Person auch ein teil gentzlich außlauffen / vnd mit sich reissen stelen vnd entziehen den Clöstern alles / was in jhrer gewalt ist / das die löblichen Stifft fast darob zerfallen vnd zunichte werden / So wehren wir auß Fürstlicher Vberigkeit woll geneiget / den dingen mit dem besten zu hülff vnd raht kom̃en / Haben derhalb jtzo vff die eill / so lang wir das bessern können / vor guth angesehen / Das sich niemandt vnterstehe einig guth / das in Clöster oder GOttesheuser gehöret / zu kauffen vnd zu sich zubringen / ohne vnsern besonderen wissen vnd folborth / Was auch die verloffen jahr hero geschehen / das wollen wir auß vnser Vbrigkeit hiemit cassiret vnd vernichtiget haben / Darnach sich ein jeder wisse / wiewoll das auch sunst pillig ist / zuhalten / vñ niemandt / diesem vnserm beuehlich zuwieder / was verhenge / bey vermeidung vnserer schweren vngenadt / Diesem zu vrkundt haben wir vnser Secret hieruntin vffs spacium wissentlich drucken lassen / Vnnd geben zu Wolffenbüttel nach CHRisti vnsers HERREN geburht / Fünffzehenhundert vnd Neun vnd zwantzigsten Jahr / am tag Antonij. Extract Auß Weilandt Hertzogen Julij gedruckten Kirchen Ordnung vnd der Rubrica von den Praelaten fol: 396. DIe wir auch hiemit ermanet vnd erinnert wollen haben / solchen jhren beruff vnd Ampt in alle wege dahin zurichten / Damit die Kirche Christlich vnd wol / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0054"/> jhren Clöstern nicht wol fürstehen / vbel hußhalten / vnd deren Person auch ein teil gentzlich außlauffen / vnd mit sich reissen stelen vnd entziehen den Clöstern alles / was in jhrer gewalt ist / das die löblichen Stifft fast darob zerfallen vnd zunichte werden / So wehren wir auß Fürstlicher Vberigkeit woll geneiget / den dingen mit dem besten zu hülff vnd raht kom̃en / Haben derhalb jtzo vff die eill / so lang wir das bessern können / vor guth angesehen / Das sich niemandt vnterstehe einig guth / das in Clöster oder GOttesheuser gehöret / zu kauffen vnd zu sich zubringen / ohne vnsern besonderen wissen vnd folborth / Was auch die verloffen jahr hero geschehen / das wollen wir auß vnser Vbrigkeit hiemit cassiret vnd vernichtiget haben / Darnach sich ein jeder wisse / wiewoll das auch sunst pillig ist / zuhalten / vñ niemandt / diesem vnserm beuehlich zuwieder / was verhenge / bey vermeidung vnserer schweren vngenadt / Diesem zu vrkundt haben wir vnser Secret hieruntin vffs spacium wissentlich drucken lassen / Vnnd geben zu Wolffenbüttel nach CHRisti vnsers HERREN geburht / Fünffzehenhundert vnd Neun vnd zwantzigsten Jahr / am tag Antonij.</p> <div n="3"> <head>Extract Auß Weilandt Hertzogen Julij gedruckten Kirchen Ordnung vnd der Rubrica von den Praelaten fol: 396.<lb/></head> <p>DIe wir auch hiemit ermanet vnd erinnert wollen haben / solchen jhren beruff vnd Ampt in alle wege dahin zurichten / Damit die Kirche Christlich vnd wol / </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0054]
jhren Clöstern nicht wol fürstehen / vbel hußhalten / vnd deren Person auch ein teil gentzlich außlauffen / vnd mit sich reissen stelen vnd entziehen den Clöstern alles / was in jhrer gewalt ist / das die löblichen Stifft fast darob zerfallen vnd zunichte werden / So wehren wir auß Fürstlicher Vberigkeit woll geneiget / den dingen mit dem besten zu hülff vnd raht kom̃en / Haben derhalb jtzo vff die eill / so lang wir das bessern können / vor guth angesehen / Das sich niemandt vnterstehe einig guth / das in Clöster oder GOttesheuser gehöret / zu kauffen vnd zu sich zubringen / ohne vnsern besonderen wissen vnd folborth / Was auch die verloffen jahr hero geschehen / das wollen wir auß vnser Vbrigkeit hiemit cassiret vnd vernichtiget haben / Darnach sich ein jeder wisse / wiewoll das auch sunst pillig ist / zuhalten / vñ niemandt / diesem vnserm beuehlich zuwieder / was verhenge / bey vermeidung vnserer schweren vngenadt / Diesem zu vrkundt haben wir vnser Secret hieruntin vffs spacium wissentlich drucken lassen / Vnnd geben zu Wolffenbüttel nach CHRisti vnsers HERREN geburht / Fünffzehenhundert vnd Neun vnd zwantzigsten Jahr / am tag Antonij.
Extract Auß Weilandt Hertzogen Julij gedruckten Kirchen Ordnung vnd der Rubrica von den Praelaten fol: 396.
DIe wir auch hiemit ermanet vnd erinnert wollen haben / solchen jhren beruff vnd Ampt in alle wege dahin zurichten / Damit die Kirche Christlich vnd wol /
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/54>, abgerufen am 04.03.2025. |