Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.tage erfolgten gnedigen vnnd günstigen ratification nachfolgender gestaldt verglichen vnd verabschiedet worden. ERstlich so viel in gemein die Dienste belangent / Ist die sache crafft der zu Ganderßheimb den 15. vnd 16. Junij Anno 1572. gethaner vnd eingenommener erklerung dahin gerichtet / das die so sonderliche Dienste bedinget oder sonsten von alters bestendiglich herbracht haben / vermüge vffgerichter Verträge vnd alten herkommens dabey bleiben / Die andern Vnderthanen aber so jnnerhalb 30. jahren von Trinitatis Anno 86. zuruck zurechnen zwey oder mehr tage wochentlich gedienet haben / hinfuro wochentlich vber zwey tage zu dienste nicht gefordert / oder wann es in Saht: oder Ernten zeiten / oder sonsten aus erheischender dringender noht zu behueff des Landesfürsten (aber nicht in andere wege) etwa drey oder zum höchsten vier tage geschehen müste / (damit gleichwol die Armen Leute das jhre auch bestellen vnd einbekommen / auch jedesmal so wol in als außerhalb der Saht: vnd Erndten zeit vff einmahl derselben nicht mehr bescheiden werden mügen / als zu verrichtung der Arbeit nötig vnd das wegen jhrer vielheit ein den andern nicht verhindere / vnd sie inmittelst vergeblich auffwarten vnd das jhre verseumen) das alßdann jhnen die vbrigen tage in den volgenden nehisten wochen von den Fürstlichen Beambten bey vermeidung vnnachlessiger Straff gekürtzt / vnd von niemandt zugleich Handt: vnd Ackerdienst ausserhalb was in etzlichen Embtern tage erfolgten gnedigen vnnd günstigen ratification nachfolgender gestaldt verglichen vnd verabschiedet worden. ERstlich so viel in gemein die Dienste belangent / Ist die sache crafft der zu Ganderßheimb den 15. vnd 16. Junij Anno 1572. gethaner vnd eingenom̃ener erklerung dahin gerichtet / das die so sonderliche Dienste bedinget oder sonsten von alters bestendiglich herbracht haben / vermüge vffgerichter Verträge vnd alten herkommens dabey bleiben / Die andern Vnderthanen aber so jnnerhalb 30. jahren von Trinitatis Anno 86. zuruck zurechnen zwey oder mehr tage wochentlich gedienet haben / hinfuro wochentlich vber zwey tage zu dienste nicht gefordert / oder wañ es in Saht: oder Ernten zeiten / oder sonsten aus erheischender dringender noht zu behueff des Landesfürsten (aber nicht in andere wege) etwa drey oder zum höchsten vier tage geschehen müste / (damit gleichwol die Armen Leute das jhre auch bestellen vnd einbekommen / auch jedesmal so wol in als außerhalb der Saht: vnd Erndten zeit vff einmahl derselben nicht mehr bescheiden werden mügen / als zu verrichtung der Arbeit nötig vnd das wegen jhrer vielheit ein den andern nicht verhindere / vnd sie inmittelst vergeblich auffwarten vnd das jhre verseumen) das alßdann jhnen die vbrigen tage in den volgenden nehisten wochen von den Fürstlichen Beambten bey vermeidung vnnachlessiger Straff gekürtzt / vnd von niemandt zugleich Handt: vnd Ackerdienst ausserhalb was in etzlichen Embtern <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0005"/> tage erfolgten gnedigen vnnd günstigen ratification nachfolgender gestaldt verglichen vnd verabschiedet worden.</p> <p>ERstlich so viel in gemein die Dienste belangent / Ist die sache crafft der zu Ganderßheimb den 15. vnd 16. Junij Anno 1572. gethaner vnd eingenom̃ener erklerung dahin gerichtet / das die so sonderliche Dienste bedinget oder sonsten von alters bestendiglich herbracht haben / vermüge vffgerichter Verträge vnd alten herkommens dabey bleiben / Die andern Vnderthanen aber so jnnerhalb 30. jahren von Trinitatis Anno 86. zuruck zurechnen zwey oder mehr tage wochentlich gedienet haben / hinfuro wochentlich vber zwey tage zu dienste nicht gefordert / oder wañ es in Saht: oder Ernten zeiten / oder sonsten aus erheischender dringender noht zu behueff des Landesfürsten (aber nicht in andere wege) etwa drey oder zum höchsten vier tage geschehen müste / (damit gleichwol die Armen Leute das jhre auch bestellen vnd einbekommen / auch jedesmal so wol in als außerhalb der Saht: vnd Erndten zeit vff einmahl derselben nicht mehr bescheiden werden mügen / als zu verrichtung der Arbeit nötig vnd das wegen jhrer vielheit ein den andern nicht verhindere / vnd sie inmittelst vergeblich auffwarten vnd das jhre verseumen) das alßdann jhnen die vbrigen tage in den volgenden nehisten wochen von den Fürstlichen Beambten bey vermeidung vnnachlessiger Straff gekürtzt / vnd von niemandt zugleich Handt: vnd Ackerdienst ausserhalb was in etzlichen Embtern </p> </div> </body> </text> </TEI> [0005]
tage erfolgten gnedigen vnnd günstigen ratification nachfolgender gestaldt verglichen vnd verabschiedet worden.
ERstlich so viel in gemein die Dienste belangent / Ist die sache crafft der zu Ganderßheimb den 15. vnd 16. Junij Anno 1572. gethaner vnd eingenom̃ener erklerung dahin gerichtet / das die so sonderliche Dienste bedinget oder sonsten von alters bestendiglich herbracht haben / vermüge vffgerichter Verträge vnd alten herkommens dabey bleiben / Die andern Vnderthanen aber so jnnerhalb 30. jahren von Trinitatis Anno 86. zuruck zurechnen zwey oder mehr tage wochentlich gedienet haben / hinfuro wochentlich vber zwey tage zu dienste nicht gefordert / oder wañ es in Saht: oder Ernten zeiten / oder sonsten aus erheischender dringender noht zu behueff des Landesfürsten (aber nicht in andere wege) etwa drey oder zum höchsten vier tage geschehen müste / (damit gleichwol die Armen Leute das jhre auch bestellen vnd einbekommen / auch jedesmal so wol in als außerhalb der Saht: vnd Erndten zeit vff einmahl derselben nicht mehr bescheiden werden mügen / als zu verrichtung der Arbeit nötig vnd das wegen jhrer vielheit ein den andern nicht verhindere / vnd sie inmittelst vergeblich auffwarten vnd das jhre verseumen) das alßdann jhnen die vbrigen tage in den volgenden nehisten wochen von den Fürstlichen Beambten bey vermeidung vnnachlessiger Straff gekürtzt / vnd von niemandt zugleich Handt: vnd Ackerdienst ausserhalb was in etzlichen Embtern
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/5>, abgerufen am 17.02.2025. |