Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.landt Hertzog Heinrich der Jünger von Landen vnd Leuthen gewesen / außbescheiden) die Jagten vnd Fischereien rechtmessiger weise hergebracht / auch hinfuro an den enden vnd örtern / do / wie vnd vff was art vnd weise ein jeder solchs herbracht / darbey an denselben örtern / vnnd vff art / maß vnd weise / wie berürt / weiter vnd anderer gestalt aber gahr nicht / hinfuro gelassen werden / jedoch gleichwol sich dessen zu rechter zeit / vnnd ohne allen im Felde zufügenden schaden gebrauchen sollen / Die andern aber / so jtzberürter gestaldt mit Jagten vnd Fischereien nicht berechtigt / noch es herbracht haben / sollen sich deren in keine wege weder heimblich noch offentlich vnternehmen / sondern sich dessen bey vermeidung der Pfandung / vnd des gnedigen Landesfürsten wilkürlicher Straff / gentzlich enthalten. ZVm Neun vnd dreissigsten / Lest mans wegen der geklagten Monopolien bey dem was dauon in den gemeinen beschriebenen Rechten / Reichsabschieden vnnd Constitutionen heilsamblich verordnet / bewenden / vnd do von jemandts dawieder gehandelt / vnd deßwegen bey dem Landesfürsten / oder S. F. G. Regierung geklagt würde / sol der beschüldigte darauff gehöret / auch alßdann nach befindung / was recht ist / beschafft werden. ZVm Viertzigsten / Wirdet die von dem Ausschuß der Landtschafft gebetene Ordnung wegen der eingeschlichenen vnnd noch ferner von tage zu tage heuffig einschleichender vntauglichen kleinen Strauben Müntzsorten vor nutz vnd nötig erachtet / vnd weil man befunden / das der gnedige Landesfürst / Crafft landt Hertzog Heinrich der Jünger von Landen vnd Leuthen gewesen / außbescheiden) die Jagten vnd Fischereien rechtmessiger weise hergebracht / auch hinfuro an den enden vñ örtern / do / wie vnd vff was art vnd weise ein jeder solchs herbracht / darbey an denselben örtern / vnnd vff art / maß vnd weise / wie berürt / weiter vnd anderer gestalt aber gahr nicht / hinfuro gelassen werden / jedoch gleichwol sich dessen zu rechter zeit / vnnd ohne allen im Felde zufügenden schaden gebrauchen sollen / Die andern aber / so jtzberürter gestaldt mit Jagten vnd Fischereien nicht berechtigt / noch es herbracht haben / sollen sich deren in keine wege weder heimblich noch offentlich vnternehmẽ / sondern sich dessen bey vermeidung der Pfandung / vnd des gnedigen Landesfürsten wilkürlicher Straff / gentzlich enthalten. ZVm Neun vnd dreissigsten / Lest mans wegen der geklagten Monopolien bey dem was dauon in den gemeinẽ beschriebenẽ Rechten / Reichsabschieden vnnd Constitutionen heilsamblich verordnet / bewenden / vnd do von jemandts dawieder gehandelt / vnd deßwegen bey dem Landesfürsten / oder S. F. G. Regierung geklagt würde / sol der beschüldigte darauff gehöret / auch alßdann nach befindung / was recht ist / beschafft werden. ZVm Viertzigsten / Wirdet die von dem Ausschuß der Landtschafft gebetene Ordnung wegen der eingeschlichenen vnnd noch ferner von tage zu tage heuffig einschleichender vntauglichen kleinen Strauben Müntzsorten vor nutz vnd nötig erachtet / vnd weil man befunden / das der gnedige Landesfürst / Crafft <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0040"/> landt Hertzog Heinrich der Jünger von Landen vnd Leuthen gewesen / außbescheiden) die Jagten vnd Fischereien rechtmessiger weise hergebracht / auch hinfuro an den enden vñ örtern / do / wie vnd vff was art vnd weise ein jeder solchs herbracht / darbey an denselben örtern / vnnd vff art / maß vnd weise / wie berürt / weiter vnd anderer gestalt aber gahr nicht / hinfuro gelassen werden / jedoch gleichwol sich dessen zu rechter zeit / vnnd ohne allen im Felde zufügenden schaden gebrauchen sollen / Die andern aber / so jtzberürter gestaldt mit Jagten vnd Fischereien nicht berechtigt / noch es herbracht haben / sollen sich deren in keine wege weder heimblich noch offentlich vnternehmẽ / sondern sich dessen bey vermeidung der Pfandung / vnd des gnedigen Landesfürsten wilkürlicher Straff / gentzlich enthalten.</p> <p>ZVm Neun vnd dreissigsten / Lest mans wegen der geklagten Monopolien bey dem was dauon in den gemeinẽ beschriebenẽ Rechten / Reichsabschieden vnnd Constitutionen heilsamblich verordnet / bewenden / vnd do von jemandts dawieder gehandelt / vnd deßwegen bey dem Landesfürsten / oder S. F. G. Regierung geklagt würde / sol der beschüldigte darauff gehöret / auch alßdann nach befindung / was recht ist / beschafft werden.</p> <p>ZVm Viertzigsten / Wirdet die von dem Ausschuß der Landtschafft gebetene Ordnung wegen der eingeschlichenen vnnd noch ferner von tage zu tage heuffig einschleichender vntauglichen kleinen Strauben Müntzsorten vor nutz vnd nötig erachtet / vnd weil man befunden / das der gnedige Landesfürst / Crafft </p> </div> </body> </text> </TEI> [0040]
landt Hertzog Heinrich der Jünger von Landen vnd Leuthen gewesen / außbescheiden) die Jagten vnd Fischereien rechtmessiger weise hergebracht / auch hinfuro an den enden vñ örtern / do / wie vnd vff was art vnd weise ein jeder solchs herbracht / darbey an denselben örtern / vnnd vff art / maß vnd weise / wie berürt / weiter vnd anderer gestalt aber gahr nicht / hinfuro gelassen werden / jedoch gleichwol sich dessen zu rechter zeit / vnnd ohne allen im Felde zufügenden schaden gebrauchen sollen / Die andern aber / so jtzberürter gestaldt mit Jagten vnd Fischereien nicht berechtigt / noch es herbracht haben / sollen sich deren in keine wege weder heimblich noch offentlich vnternehmẽ / sondern sich dessen bey vermeidung der Pfandung / vnd des gnedigen Landesfürsten wilkürlicher Straff / gentzlich enthalten.
ZVm Neun vnd dreissigsten / Lest mans wegen der geklagten Monopolien bey dem was dauon in den gemeinẽ beschriebenẽ Rechten / Reichsabschieden vnnd Constitutionen heilsamblich verordnet / bewenden / vnd do von jemandts dawieder gehandelt / vnd deßwegen bey dem Landesfürsten / oder S. F. G. Regierung geklagt würde / sol der beschüldigte darauff gehöret / auch alßdann nach befindung / was recht ist / beschafft werden.
ZVm Viertzigsten / Wirdet die von dem Ausschuß der Landtschafft gebetene Ordnung wegen der eingeschlichenen vnnd noch ferner von tage zu tage heuffig einschleichender vntauglichen kleinen Strauben Müntzsorten vor nutz vnd nötig erachtet / vnd weil man befunden / das der gnedige Landesfürst / Crafft
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/40>, abgerufen am 16.02.2025. |