Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.kommen / vnnd sich mit einander eines gewissen vergleichen / solchs auch weiter dem gnedigen Landesfürsten vnd S. F. G. gemeiner Landschafft fürtragen / damit gewisse constitutiones, darnach man sich in diesem Fürstenthumb zurichten / darauß gemacht / vnd von Kay: Maytt: allergnedigst confirmirt werden mügen. ZVm Drei vnnd dreissigsten / Wirdet dem gnedigen Landesfürsten / wie auch den Landtstenden Schäffereien vff dem jhren anzurichten / vnd die sie itzo haben / zuuermehren / wofern es ohne eines andern schaden vnd beschwerung geschicht / auch damit nicht vaungebührenden örtern gehütet wirdet / wie auch jedem Knechte / vblichem gebrauch nach / Einhundert Heupter / oder nach gelegenheit der Dorffschafften weiniger / dem herkommen nach / zuhalten billig frei vnd zugelassen. Wo aber an vngebührende örter gehütet / oder aber sonsten jemandtmit den Schaffen schade zugefügt wirdet / seindt die jennigen / welchen hiedurch zu nahe geschicht / deßwegen / Jedoch nicht vbermessig zupfanden / vnd die Pfande / biß jhnen neben gewönlichem Pfandegelde der zugefügte schade wiederumb erstattet / auch der Hirte / wann solcher schade muhtwillig geschehen / in ernstliche straffe genommen werde / vff masse vnnd weise / dauon hiebeuorn beim 14. Art: weiter disponirt, anzuhalten nicht vnbefugt. Was aber bey diesem Puncte / das die Schaffe zu winters zeiten von den Fürstlichen Heusern in etzliche Dörffer zur futterung gebracht werden / erwehnet worden / betreffen thut / wirdet solchs an den örtern / do es vber 30. jahr also herbracht (dessen sich dann vorgenanter Christoff kommen / vnnd sich mit einander eines gewissen vergleichen / solchs auch weiter dem gnedigen Landesfürsten vnd S. F. G. gemeiner Landschafft fürtragen / damit gewisse constitutiones, darnach man sich in diesem Fürstenthumb zurichten / darauß gemacht / vnd von Kay: Maytt: allergnedigst confirmirt werden mügen. ZVm Drei vnnd dreissigsten / Wirdet dem gnedigen Landesfürsten / wie auch den Landtstenden Schäffereien vff dem jhren anzurichten / vnd die sie itzo habẽ / zuuermehren / wofern es ohne eines andern schaden vnd beschwerung geschicht / auch damit nicht vaungebührenden örtern gehütet wirdet / wie auch jedem Knechte / vblichem gebrauch nach / Einhundert Heupter / oder nach gelegenheit der Dorffschafften weiniger / dem herkom̃en nach / zuhalten billig frei vnd zugelassen. Wo aber an vngebührende örter gehütet / oder aber sonsten jemandtmit den Schaffen schade zugefügt wirdet / seindt die jeñigen / welchen hiedurch zu nahe geschicht / deßwegen / Jedoch nicht vbermessig zupfanden / vnd die Pfande / biß jhnen neben gewönlichem Pfandegelde der zugefügte schade wiederumb erstattet / auch der Hirte / wann solcher schade muhtwillig geschehen / in ernstliche straffe genommen werde / vff masse vnnd weise / dauon hiebeuorn beim 14. Art: weiter disponirt, anzuhalten nicht vnbefugt. Was aber bey diesem Puncte / das die Schaffe zu winters zeiten von den Fürstlichen Heusern in etzliche Dörffer zur futterung gebracht werden / erwehnet worden / betreffen thut / wirdet solchs an den örtern / do es vber 30. jahr also herbracht (dessen sich dann vorgenanter Christoff <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0034"/> kommen / vnnd sich mit einander eines gewissen vergleichen / solchs auch weiter dem gnedigen Landesfürsten vnd S. F. 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Art: weiter disponirt, anzuhalten nicht vnbefugt. Was aber bey diesem Puncte / das die Schaffe zu winters zeiten von den Fürstlichen Heusern in etzliche Dörffer zur futterung gebracht werden / erwehnet worden / betreffen thut / wirdet solchs an den örtern / do es vber 30. jahr also herbracht (dessen sich dann vorgenanter Christoff </p> </div> </body> </text> </TEI> [0034]
kommen / vnnd sich mit einander eines gewissen vergleichen / solchs auch weiter dem gnedigen Landesfürsten vnd S. F. G. gemeiner Landschafft fürtragen / damit gewisse constitutiones, darnach man sich in diesem Fürstenthumb zurichten / darauß gemacht / vnd von Kay: Maytt: allergnedigst confirmirt werden mügen.
ZVm Drei vnnd dreissigsten / Wirdet dem gnedigen Landesfürsten / wie auch den Landtstenden Schäffereien vff dem jhren anzurichten / vnd die sie itzo habẽ / zuuermehren / wofern es ohne eines andern schaden vnd beschwerung geschicht / auch damit nicht vaungebührenden örtern gehütet wirdet / wie auch jedem Knechte / vblichem gebrauch nach / Einhundert Heupter / oder nach gelegenheit der Dorffschafften weiniger / dem herkom̃en nach / zuhalten billig frei vnd zugelassen.
Wo aber an vngebührende örter gehütet / oder aber sonsten jemandtmit den Schaffen schade zugefügt wirdet / seindt die jeñigen / welchen hiedurch zu nahe geschicht / deßwegen / Jedoch nicht vbermessig zupfanden / vnd die Pfande / biß jhnen neben gewönlichem Pfandegelde der zugefügte schade wiederumb erstattet / auch der Hirte / wann solcher schade muhtwillig geschehen / in ernstliche straffe genommen werde / vff masse vnnd weise / dauon hiebeuorn beim 14. Art: weiter disponirt, anzuhalten nicht vnbefugt. Was aber bey diesem Puncte / das die Schaffe zu winters zeiten von den Fürstlichen Heusern in etzliche Dörffer zur futterung gebracht werden / erwehnet worden / betreffen thut / wirdet solchs an den örtern / do es vber 30. jahr also herbracht (dessen sich dann vorgenanter Christoff
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