Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.ZVm Zwei vnd dreissigsten / Weil man von denen / so die Fürstliche Braunschweigische von Kay: Maytt: confirmirte Hoffgerichts Ordnung gemacht / auch denen / so dem Fürstlichen Hoffgericht lange jahr beygewohnet / anders nicht erfaren / Inmassen es dann auch gemelte Hoffgerichts Ordnung nicht an einem / sondern viel örtern deutlich bezeuget / dann das viel Hochgedachts Fürsten Hertzogen Heinrichen des Jüngern / vnd der furnembsten Landtstende / so darzu gezogen worden / auch zuforderst Kay: Maytt: eigentliche meinung gewesen / das man sich nicht allein im proces, sondern auch in entscheidung der Sachen der gemeinen beschriebenen Kay: aber nicht der Sachsen Rechten / dann allein wofern in diesem Fürstenthumb eine sonderliche Ordnung / statutum oder gewonheit dem Sachsen Rechte gemeß verhanden vnnd zubeweisen / am Fürstlichen Braunschweigischen Hoffgericht gebrauchen solle / Das demnach die Herrn Hoffrichter vnd Beysitzere gleich wie bißhero geschehen / also auch hinfuro sich darnach richten / vnnd neben den andern Fürstlichen Räthen mit vleiß dahin trachten werden / das man die zweiffelhafftige Felle / darin man streitig / ob darin vor dieser zeit Sachsen: oder Kayserrecht gehalten worden / wie dann auch andere mehr casus, darin die communes D D. opiniones gegen einander lauffen / auch sonsten dergleichen mehr zusamen bringen / der Iuristen facultet zu Helmstedt / wie auch den Capitulis S. Blasii vnd S. Cyriaci in: vnnd vor Braunschweig jhres Rahtlichen bedenckens halber zuschicken / sie auch selbst vor sich den Sachen mit vleiß nachdencken / auch deswegen einmal mit den vorigen zusamen ZVm Zwei vnd dreissigsten / Weil man von denen / so die Fürstliche Braunschweigische von Kay: Maytt: confirmirte Hoffgerichts Ordnung gemacht / auch denen / so dem Fürstlichen Hoffgericht lange jahr beygewohnet / anders nicht erfaren / Inmassen es dann auch gemelte Hoffgerichts Ordnung nicht an einem / sondern viel örtern deutlich bezeuget / dañ das viel Hochgedachts Fürsten Hertzogen Heinrichen des Jüngern / vnd der furnembsten Landtstende / so darzu gezogen worden / auch zuforderst Kay: Maytt: eigentliche meinung gewesen / das man sich nicht allein im proces, sondern auch in entscheidung der Sachen der gemeinen beschriebenen Kay: aber nicht der Sachsen Rechten / dann allein wofern in diesem Fürstenthumb eine sonderliche Ordnung / statutum oder gewonheit dem Sachsen Rechte gemeß verhanden vnnd zubeweisen / am Fürstlichen Braunschweigischen Hoffgericht gebrauchen solle / Das demnach die Herrn Hoffrichter vnd Beysitzere gleich wie bißhero geschehen / also auch hinfuro sich darnach richten / vnnd neben den andern Fürstlichen Räthen mit vleiß dahin trachten werden / das man die zweiffelhafftige Felle / darin man streitig / ob darin vor dieser zeit Sachsen: oder Kayserrecht gehalten worden / wie dann auch andere mehr casus, darin die communes D D. opiniones gegen einander lauffen / auch sonsten dergleichen mehr zusamen bringen / der Iuristen facultet zu Helmstedt / wie auch den Capitulis S. 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ZVm Zwei vnd dreissigsten / Weil man von denen / so die Fürstliche Braunschweigische von Kay: Maytt: confirmirte Hoffgerichts Ordnung gemacht / auch denen / so dem Fürstlichen Hoffgericht lange jahr beygewohnet / anders nicht erfaren / Inmassen es dann auch gemelte Hoffgerichts Ordnung nicht an einem / sondern viel örtern deutlich bezeuget / dañ das viel Hochgedachts Fürsten Hertzogen Heinrichen des Jüngern / vnd der furnembsten Landtstende / so darzu gezogen worden / auch zuforderst Kay: Maytt: eigentliche meinung gewesen / das man sich nicht allein im proces, sondern auch in entscheidung der Sachen der gemeinen beschriebenen Kay: aber nicht der Sachsen Rechten / dann allein wofern in diesem Fürstenthumb eine sonderliche Ordnung / statutum oder gewonheit dem Sachsen Rechte gemeß verhanden vnnd zubeweisen / am Fürstlichen Braunschweigischen Hoffgericht gebrauchen solle / Das demnach die Herrn Hoffrichter vnd Beysitzere gleich wie bißhero geschehen / also auch hinfuro sich darnach richten / vnnd neben den andern Fürstlichen Räthen mit vleiß dahin trachten werden / das man die zweiffelhafftige Felle / darin man streitig / ob darin vor dieser zeit Sachsen: oder Kayserrecht gehalten worden / wie dann auch andere mehr casus, darin die communes D D. opiniones gegen einander lauffen / auch sonsten dergleichen mehr zusamen bringen / der Iuristen facultet zu Helmstedt / wie auch den Capitulis S. Blasii vnd S. Cyriaci in: vnnd vor Braunschweig jhres Rahtlichen bedenckens halber zuschicken / sie auch selbst vor sich den Sachen mit vleiß nachdencken / auch deswegen einmal mit den vorigen zusamen
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/33>, abgerufen am 17.02.2025. |