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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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halben Thaler / Da aber etwas bey ist / nach vielheit desselben 3. orts Thaler / einen Thaler / 5. ort Thaler oder anderthalben Thaler.

Dabey dann auch in acht zunehmen / das von den Gütern / die einer im Lehenbrieffe / aber nicht selbst / noch durch Affterlehenleuthe im besitz hat / weder bey Hoffe noch von den vom Adel einige Lehenwahr zunehmen sich gebühret.

ZVm Dreissigsten / Die wegen des Brawens geklagte beschwerung belangendt / werden alle sonderbare hin vnnd wieder / ausserhalb dessen bey der Fährmühlen billig ein: auch jederman ob vnd wo er wolle Bier zukeuffen frey gestellet / Derowegen dann niemandts von der Fährde / oder aber auch von den Fürstlichen Heusern Bier zuholen gezwungen / gleichwol aber einem jeden / so darumb ansuchen wirdet / dasselbige vor billige bezahlung vberlassen / keines weges aber Fürstlichen Beambten / Voigten vnd derogleichen / oder andern Gerichtsherrn / oder auch Krügern / Müllern vnnd den Bawersleuthen vff den Dörffern zu feilem Kauff vnd mehr / als sie zu jhrer eigenen Haußhaltung von nöten / zubrawen gestattet werden soll.

ZVm Ein vnd dreissigsten / Sollen vff den Dörffern hinfuro nicht mehr / als jtzo an einem orte wohnen / von Handwerckern geduldet werden / auch dasselbe den Städten an jhren Priuilegien / Recht vnd Gerechtigkeit vnschedlich sein.

halben Thaler / Da aber etwas bey ist / nach vielheit desselben 3. orts Thaler / einen Thaler / 5. ort Thaler oder anderthalben Thaler.

Dabey dann auch in acht zunehmen / das von den Gütern / die einer im Lehenbrieffe / aber nicht selbst / noch durch Affterlehenleuthe im besitz hat / weder bey Hoffe noch von den vom Adel einige Lehenwahr zunehmen sich gebühret.

ZVm Dreissigsten / Die wegen des Brawens geklagte beschwerung belangendt / werden alle sonderbare hin vnnd wieder / ausserhalb dessen bey der Fährmühlen billig ein: auch jederman ob vnd wo er wolle Bier zukeuffen frey gestellet / Derowegen dañ niemandts von der Fährde / oder aber auch von den Fürstlichen Heusern Bier zuholen gezwungen / gleichwol aber einem jeden / so darumb ansuchen wirdet / dasselbige vor billige bezahlung vberlassen / keines weges aber Fürstlichen Beambten / Voigten vnd derogleichen / oder andern Gerichtsherrn / oder auch Krügern / Müllern vnnd den Bawersleuthen vff den Dörffern zu feilem Kauff vnd mehr / als sie zu jhrer eigenen Haußhaltung von nöten / zubrawen gestattet werden soll.

ZVm Ein vnd dreissigsten / Sollen vff den Dörffern hinfuro nicht mehr / als jtzo an einem orte wohnen / von Handwerckern geduldet werden / auch dasselbe den Städten an jhren Priuilegien / Recht vnd Gerechtigkeit vnschedlich sein.

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        <p>Dabey dann auch in acht zunehmen / das von den Gütern / die einer im Lehenbrieffe                      / aber nicht selbst / noch durch Affterlehenleuthe im besitz hat / weder bey                      Hoffe noch von den vom Adel einige Lehenwahr zunehmen sich gebühret.</p>
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[0032] halben Thaler / Da aber etwas bey ist / nach vielheit desselben 3. orts Thaler / einen Thaler / 5. ort Thaler oder anderthalben Thaler. Dabey dann auch in acht zunehmen / das von den Gütern / die einer im Lehenbrieffe / aber nicht selbst / noch durch Affterlehenleuthe im besitz hat / weder bey Hoffe noch von den vom Adel einige Lehenwahr zunehmen sich gebühret. ZVm Dreissigsten / Die wegen des Brawens geklagte beschwerung belangendt / werden alle sonderbare hin vnnd wieder / ausserhalb dessen bey der Fährmühlen billig ein: auch jederman ob vnd wo er wolle Bier zukeuffen frey gestellet / Derowegen dañ niemandts von der Fährde / oder aber auch von den Fürstlichen Heusern Bier zuholen gezwungen / gleichwol aber einem jeden / so darumb ansuchen wirdet / dasselbige vor billige bezahlung vberlassen / keines weges aber Fürstlichen Beambten / Voigten vnd derogleichen / oder andern Gerichtsherrn / oder auch Krügern / Müllern vnnd den Bawersleuthen vff den Dörffern zu feilem Kauff vnd mehr / als sie zu jhrer eigenen Haußhaltung von nöten / zubrawen gestattet werden soll. ZVm Ein vnd dreissigsten / Sollen vff den Dörffern hinfuro nicht mehr / als jtzo an einem orte wohnen / von Handwerckern geduldet werden / auch dasselbe den Städten an jhren Priuilegien / Recht vnd Gerechtigkeit vnschedlich sein.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/32>, abgerufen am 21.11.2024.