Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.oder auch in andere vnzimbliche wege beschweren / oder aber auch verwüsten / vnd gantz außmergeln würden / wenn deßwegen zuuor bey den Beambten oder andern Gerichtsherrn gebührlich aber vergeblich geclagt worden / seine die Gutsherrn der abmeigerung halben nicht allein in oberzelten fellen nicht zuuerdencken / sondern sie seint auch solcher abmeigerung sonsten vermüge der gemeinen beschriebenen Rechte / in diesem fall / wenn nemblich sie die güter zu jhrer eigenen notturfft zugebrauchen vorhabens / vnd inhalts nachgesetzter Ordnung den Meiger nach geendigten Meigerjahren vnd darauff vorgangener Lose vnd Wardierung seine Bawbesserung / gahr / geil vnd derogleichen nohtwendige auch nutzlich angewandte melioramenta der gebühr bezahlen / Imgleichen dem Landesfürsten oder andern Gerichtsherrn / wie auch der Landtschafft oder andern interessenten die daran zustehende vnnd hergebrachte vnpflichte an Dienst / Schatzung vnd derogleichen / wie das nahmen hat / vnweigerlich thun vnd leisten werden / bemechtigt vnnd berechtigt / Es sol auch von den Beambten vnd Gerichtsherrn solchen Meigern nicht beygepflichtet werden / Wann sie nur vff Thomae denselben die Lose thun / vnd jhn vff volgenden Petri die Bawkosten vnd besserung (daran sie gleichwol die nachstendige Zinse / auch was sie zum Gebew außgethan oder gegeben / deßgleichen da aus den zu den Höfen gehörigen Holtztheilungen die Gebew an: vnd vff gericht worden die 3. Spann / oder sonsten etwas jedes orts herkommen nach / abzukürtzen /) vff vorgehende vnparteiliche Wardierung wircklich erleggen / auch taugliche newe Meigere zu rechter zeit wieder verschaffen / Dieweil sich auch offtmals zutregt / das oder auch in andere vnzimbliche wege beschweren / oder aber auch verwüsten / vnd gantz außmergeln würden / wenn deßwegen zuuor bey den Beambten oder andern Gerichtsherrn gebührlich aber vergeblich geclagt worden / seine die Gutsherrn der abmeigerung halben nicht allein in oberzelten fellen nicht zuuerdencken / sondern sie seint auch solcher abmeigerung sonsten vermüge der gemeinen beschriebenen Rechte / in diesem fall / wenn nemblich sie die güter zu jhrer eigenen notturfft zugebrauchen vorhabens / vnd inhalts nachgesetzter Ordnung den Meiger nach geendigten Meigerjahren vnd darauff vorgangener Lose vnd Wardierung seine Bawbesserung / gahr / geil vnd derogleichen nohtwendige auch nutzlich angewandte melioramenta der gebühr bezahlen / Imgleichen dem Landesfürsten oder andern Gerichtsherrn / wie auch der Landtschafft oder andern interessenten die daran zustehende vnnd hergebrachte vnpflichte an Dienst / Schatzung vnd derogleichen / wie das nahmen hat / vnweigerlich thun vnd leisten werden / bemechtigt vnnd berechtigt / Es sol auch von den Beambten vnd Gerichtsherrn solchen Meigern nicht beygepflichtet werden / Wann sie nur vff Thomae denselben die Lose thun / vnd jhn vff volgenden Petri die Bawkosten vnd besserung (daran sie gleichwol die nachstendige Zinse / auch was sie zum Gebew außgethan oder gegeben / deßgleichen da aus den zu den Höfen gehörigen Holtztheilungen die Gebew an: vnd vff gericht worden die 3. Spann / oder sonsten etwas jedes orts herkommen nach / abzukürtzen /) vff vorgehende vnparteiliche Wardierung wircklich erleggen / auch taugliche newe Meigere zu rechter zeit wieder verschaffen / Dieweil sich auch offtmals zutregt / das <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0021"/> oder auch in andere vnzimbliche wege beschweren / oder aber auch verwüsten / vnd gantz außmergeln würden / wenn deßwegen zuuor bey den Beambten oder andern Gerichtsherrn gebührlich aber vergeblich geclagt worden / seine die Gutsherrn der abmeigerung halben nicht allein in oberzelten fellen nicht zuuerdencken / sondern sie seint auch solcher abmeigerung sonsten vermüge der gemeinen beschriebenen Rechte / in diesem fall / wenn nemblich sie die güter zu jhrer eigenen notturfft zugebrauchen vorhabens / vnd inhalts nachgesetzter Ordnung den Meiger nach geendigten Meigerjahren vnd darauff vorgangener Lose vnd Wardierung seine Bawbesserung / gahr / geil vnd derogleichen nohtwendige auch nutzlich angewandte melioramenta der gebühr bezahlen / Imgleichen dem Landesfürsten oder andern Gerichtsherrn / wie auch der Landtschafft oder andern interessenten die daran zustehende vnnd hergebrachte vnpflichte an Dienst / Schatzung vnd derogleichen / wie das nahmen hat / vnweigerlich thun vnd leisten werden / bemechtigt vnnd berechtigt / Es sol auch von den Beambten vnd Gerichtsherrn solchen Meigern nicht beygepflichtet werden / Wann sie nur vff Thomae denselben die Lose thun / vnd jhn vff volgenden Petri die Bawkosten vnd besserung (daran sie gleichwol die nachstendige Zinse / auch was sie zum Gebew außgethan oder gegeben / deßgleichen da aus den zu den Höfen gehörigen Holtztheilungen die Gebew an: vnd vff gericht worden die 3. Spann / oder sonsten etwas jedes orts herkommen nach / abzukürtzen /) vff vorgehende vnparteiliche Wardierung wircklich erleggen / auch taugliche newe Meigere zu rechter zeit wieder verschaffen / Dieweil sich auch offtmals zutregt / das </p> </div> </body> </text> </TEI> [0021]
oder auch in andere vnzimbliche wege beschweren / oder aber auch verwüsten / vnd gantz außmergeln würden / wenn deßwegen zuuor bey den Beambten oder andern Gerichtsherrn gebührlich aber vergeblich geclagt worden / seine die Gutsherrn der abmeigerung halben nicht allein in oberzelten fellen nicht zuuerdencken / sondern sie seint auch solcher abmeigerung sonsten vermüge der gemeinen beschriebenen Rechte / in diesem fall / wenn nemblich sie die güter zu jhrer eigenen notturfft zugebrauchen vorhabens / vnd inhalts nachgesetzter Ordnung den Meiger nach geendigten Meigerjahren vnd darauff vorgangener Lose vnd Wardierung seine Bawbesserung / gahr / geil vnd derogleichen nohtwendige auch nutzlich angewandte melioramenta der gebühr bezahlen / Imgleichen dem Landesfürsten oder andern Gerichtsherrn / wie auch der Landtschafft oder andern interessenten die daran zustehende vnnd hergebrachte vnpflichte an Dienst / Schatzung vnd derogleichen / wie das nahmen hat / vnweigerlich thun vnd leisten werden / bemechtigt vnnd berechtigt / Es sol auch von den Beambten vnd Gerichtsherrn solchen Meigern nicht beygepflichtet werden / Wann sie nur vff Thomae denselben die Lose thun / vnd jhn vff volgenden Petri die Bawkosten vnd besserung (daran sie gleichwol die nachstendige Zinse / auch was sie zum Gebew außgethan oder gegeben / deßgleichen da aus den zu den Höfen gehörigen Holtztheilungen die Gebew an: vnd vff gericht worden die 3. Spann / oder sonsten etwas jedes orts herkommen nach / abzukürtzen /) vff vorgehende vnparteiliche Wardierung wircklich erleggen / auch taugliche newe Meigere zu rechter zeit wieder verschaffen / Dieweil sich auch offtmals zutregt / das
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