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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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FVrs Dreitzehende / So viel das Gerichtegelt welches bey den gemeinen Landtgerichten auffgehet / betrifft / soll vber mehr hochgedachts Fürsten Hertzogen Julij etc. albereit anbefohlener abschaffung vleissig gehalten werden / dieselben auch fürter ins werck gerichtet / vnd das man deßwegen auß vnd von einem gantzen Gerichte oder Dorffe sonderbar Gelt zusamen bringe vnd verzehre / gahr nicht gestattet / jedoch jedem furm Gericht erschienenden Personen / für sich / auch auff vnd auß jhren Beutel nach seines leibes notturfft zuzehren freigelaßen / das Gerichtegelt aber welchs in etzlichen Embtern vnd Gerichten vor 30. oder mehr Jahren von Anno. 86. zurück zurechnen in Peinlichen fellen dem Ambt zugeschossen worden / soll nach wie vor jedoch vnerhöhet / auch von niemandt alß denen / so es bißhero wie gemelt / entrichtet / zu oberwenter behueff aber an andere örter da es nicht gebreuchlich gewesen / nicht gezogen werden / Es sollen auch die Landtgerichte zeitlich genug etwa 3. wochen oder zum wenigsten 14. tage zuuor außgekündigt / vnd des Morgens zu früer tagezeit / aber nicht für tage / noch bey lichte in beisein des Ober: vnd Ambtmans angefangen / auch alzuschleunig vnd ehe man jederman so alda zuklagen / sampt seinem jegentheil gebürlich gehört / nicht wieder auffgegeben / noch die jennigen / welche eingewrüget worden / mit vbermessiger straffe dem herkommen zuwieder / vielweiniger eines delicti halber mit vnderschiedlichen straffen belegt / sondern do das delictum in dem einen oder andern mit beschwerlichen qualitatibus vermehret / die straff nach gelegenheit deroselben erhöhet / niemandts auch welcher der beschul-

FVrs Dreitzehende / So viel das Gerichtegelt welches bey den gemeinen Landtgerichten auffgehet / betrifft / soll vber mehr hochgedachts Fürsten Hertzogen Julij etc. albereit anbefohlener abschaffung vleissig gehalten werden / dieselben auch fürter ins werck gerichtet / vnd das man deßwegen auß vnd von einem gantzen Gerichte oder Dorffe sonderbar Gelt zusamen bringe vnd verzehre / gahr nicht gestattet / jedoch jedem furm Gericht erschienenden Personen / für sich / auch auff vnd auß jhren Beutel nach seines leibes notturfft zuzehren freigelaßen / das Gerichtegelt aber welchs in etzlichen Embtern vnd Gerichten vor 30. oder mehr Jahren von Anno. 86. zurück zurechnen in Peinlichen fellen dem Ambt zugeschossen worden / soll nach wie vor jedoch vnerhöhet / auch von niemandt alß denen / so es bißhero wie gemelt / entrichtet / zu oberwenter behueff aber an andere örter da es nicht gebreuchlich gewesen / nicht gezogen werden / Es sollen auch die Landtgerichte zeitlich genug etwa 3. wochen oder zum wenigsten 14. tage zuuor außgekündigt / vnd des Morgens zu früer tagezeit / aber nicht für tage / noch bey lichte in beisein des Ober: vnd Ambtmans angefangen / auch alzuschleunig vnd ehe man jederman so alda zuklagen / sampt seinem jegentheil gebürlich gehört / nicht wieder auffgegeben / noch die jennigen / welche eingewrüget worden / mit vbermessiger straffe dem herkommen zuwieder / vielweiniger eines delicti halber mit vnderschiedlichen straffen belegt / sondern do das delictum in dem einen oder andern mit beschwerlichen qualitatibus vermehret / die straff nach gelegenheit deroselben erhöhet / niemandts auch welcher der beschul-

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[0015] FVrs Dreitzehende / So viel das Gerichtegelt welches bey den gemeinen Landtgerichten auffgehet / betrifft / soll vber mehr hochgedachts Fürsten Hertzogen Julij etc. albereit anbefohlener abschaffung vleissig gehalten werden / dieselben auch fürter ins werck gerichtet / vnd das man deßwegen auß vnd von einem gantzen Gerichte oder Dorffe sonderbar Gelt zusamen bringe vnd verzehre / gahr nicht gestattet / jedoch jedem furm Gericht erschienenden Personen / für sich / auch auff vnd auß jhren Beutel nach seines leibes notturfft zuzehren freigelaßen / das Gerichtegelt aber welchs in etzlichen Embtern vnd Gerichten vor 30. oder mehr Jahren von Anno. 86. zurück zurechnen in Peinlichen fellen dem Ambt zugeschossen worden / soll nach wie vor jedoch vnerhöhet / auch von niemandt alß denen / so es bißhero wie gemelt / entrichtet / zu oberwenter behueff aber an andere örter da es nicht gebreuchlich gewesen / nicht gezogen werden / Es sollen auch die Landtgerichte zeitlich genug etwa 3. wochen oder zum wenigsten 14. tage zuuor außgekündigt / vnd des Morgens zu früer tagezeit / aber nicht für tage / noch bey lichte in beisein des Ober: vnd Ambtmans angefangen / auch alzuschleunig vnd ehe man jederman so alda zuklagen / sampt seinem jegentheil gebürlich gehört / nicht wieder auffgegeben / noch die jennigen / welche eingewrüget worden / mit vbermessiger straffe dem herkommen zuwieder / vielweiniger eines delicti halber mit vnderschiedlichen straffen belegt / sondern do das delictum in dem einen oder andern mit beschwerlichen qualitatibus vermehret / die straff nach gelegenheit deroselben erhöhet / niemandts auch welcher der beschul-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/15>, abgerufen am 24.11.2024.