Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.uati notturfft eingefurdert: sondern da sich solchs befindet / die Mißbreucher deswegen mit ernstlicher straff vnnachlessig belegt werden. FVrs Eilffte / So viel die Soldaten vnd Landtsknechte / welche die Städte einschicken müssen / belangen thut / sol es in hohen ehren auch nohtfellen / vnd also wenn guter auff: vnd zusicht bedürffig / oder man sich etwas beschwerlichs zubefahren / damit / wie bey Hochgedachts Fürsten Hertzogen Heinrichen des Jüngern zeiten / künfftiglich gehalten / vnd solche Knechte nicht zu frühe verschrieben / noch ohn noht zur vngebühr alzulange vff gehalten werden. FVrs Zwölffte / Die Tag vnd Nachtwacht betreffent / würdet die Tagewacht außerhalb einfallenden nohtfellen / billig gentzlich abgeschafft / die Nachtwacht aber also moderirt, das nach eins jeden orts gelegenheit / auff jedem Fürstlichen Hause durch zwey oder drey Personen / wie auch auff jedem Fürstlichem darzu gehörigem abgelegenen Vorwerck durch ein oder zwo Persohnen vnd das bey Winterszeiten des Nachts einmahl abgewechselt werde / die Wacht bestellet vnd gehalten / auch die jennigen so Wachtgelt geben / mit dem Wachen nicht vnbillig verschonet / vnd die Leuthe vnterm schein der Nachtwacht nicht anderswor zu / als zu oberwenter behueff / vielweiniger zu Priuat sachen gebraucht werden. uati notturfft eingefurdert: sondern da sich solchs befindet / die Mißbreucher deswegen mit ernstlicher straff vnnachlessig belegt werden. FVrs Eilffte / So viel die Soldaten vnd Landtsknechte / welche die Städte einschicken müssen / belangen thut / sol es in hohen ehren auch nohtfellen / vnd also wenn guter auff: vnd zusicht bedürffig / oder man sich etwas beschwerlichs zubefahren / damit / wie bey Hochgedachts Fürsten Hertzogen Heinrichen des Jüngern zeiten / künfftiglich gehalten / vnd solche Knechte nicht zu frühe verschrieben / noch ohn noht zur vngebühr alzulange vff gehalten werden. FVrs Zwölffte / Die Tag vnd Nachtwacht betreffent / würdet die Tagewacht außerhalb einfallenden nohtfellen / billig gentzlich abgeschafft / die Nachtwacht aber also moderirt, das nach eins jeden orts gelegenheit / auff jedem Fürstlichen Hause durch zwey oder drey Personen / wie auch auff jedem Fürstlichem darzu gehörigem abgelegenen Vorwerck durch ein oder zwo Persohnen vnd das bey Winterszeiten des Nachts einmahl abgewechselt werde / die Wacht bestellet vnd gehalten / auch die jennigen so Wachtgelt geben / mit dem Wachen nicht vnbillig verschonet / vnd die Leuthe vnterm schein der Nachtwacht nicht anderswor zu / als zu oberwenter behueff / vielweiniger zu Priuat sachen gebraucht werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0014"/> uati notturfft eingefurdert: sondern da sich solchs befindet / die Mißbreucher deswegen mit ernstlicher straff vnnachlessig belegt werden.</p> <p>FVrs Eilffte / So viel die Soldaten vnd Landtsknechte / welche die Städte einschicken müssen / belangen thut / sol es in hohen ehren auch nohtfellen / vnd also wenn guter auff: vnd zusicht bedürffig / oder man sich etwas beschwerlichs zubefahren / damit / wie bey Hochgedachts Fürsten Hertzogen Heinrichen des Jüngern zeiten / künfftiglich gehalten / vnd solche Knechte nicht zu frühe verschrieben / noch ohn noht zur vngebühr alzulange vff gehalten werden.</p> <p>FVrs Zwölffte / Die Tag vnd Nachtwacht betreffent / würdet die Tagewacht außerhalb einfallenden nohtfellen / billig gentzlich abgeschafft / die Nachtwacht aber also moderirt, das nach eins jeden orts gelegenheit / auff jedem Fürstlichen Hause durch zwey oder drey Personen / wie auch auff jedem Fürstlichem darzu gehörigem abgelegenen Vorwerck durch ein oder zwo Persohnen vnd das bey Winterszeiten des Nachts einmahl abgewechselt werde / die Wacht bestellet vnd gehalten / auch die jennigen so Wachtgelt geben / mit dem Wachen nicht vnbillig verschonet / vnd die Leuthe vnterm schein der Nachtwacht nicht anderswor zu / als zu oberwenter behueff / vielweiniger zu Priuat sachen gebraucht werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0014]
uati notturfft eingefurdert: sondern da sich solchs befindet / die Mißbreucher deswegen mit ernstlicher straff vnnachlessig belegt werden.
FVrs Eilffte / So viel die Soldaten vnd Landtsknechte / welche die Städte einschicken müssen / belangen thut / sol es in hohen ehren auch nohtfellen / vnd also wenn guter auff: vnd zusicht bedürffig / oder man sich etwas beschwerlichs zubefahren / damit / wie bey Hochgedachts Fürsten Hertzogen Heinrichen des Jüngern zeiten / künfftiglich gehalten / vnd solche Knechte nicht zu frühe verschrieben / noch ohn noht zur vngebühr alzulange vff gehalten werden.
FVrs Zwölffte / Die Tag vnd Nachtwacht betreffent / würdet die Tagewacht außerhalb einfallenden nohtfellen / billig gentzlich abgeschafft / die Nachtwacht aber also moderirt, das nach eins jeden orts gelegenheit / auff jedem Fürstlichen Hause durch zwey oder drey Personen / wie auch auff jedem Fürstlichem darzu gehörigem abgelegenen Vorwerck durch ein oder zwo Persohnen vnd das bey Winterszeiten des Nachts einmahl abgewechselt werde / die Wacht bestellet vnd gehalten / auch die jennigen so Wachtgelt geben / mit dem Wachen nicht vnbillig verschonet / vnd die Leuthe vnterm schein der Nachtwacht nicht anderswor zu / als zu oberwenter behueff / vielweiniger zu Priuat sachen gebraucht werden.
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