Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.Wofern jhr von ewerm furnehmen dießfals auch abzustehen willens / das sie sich alsdann der gebür hierunter auch zuerzeigen nicht vngeneigt / Wann nun ein sodanes nicht allein der Ordnung algemeiner beschriebenen Recht / sondern auch dero von Weilandt vnserm freundtlichen lieben Vettern / Brudern vnd Geuattern / Herrn Erichen / Hertzogen zu Braunscheig vnd Lüneburgk / Hochlöblicher gedechtnus dießfals gethaner / vnnd von euch zu behueff ernenter ewer Mitbürger wieder Beclagte von Hardenberg eingefurter anordnung / welcher jhr nicht weiniger / alß andere zugehorsamen schuldig / gestracks zuwieder / Wir euch auch darüber kein sonderlichs einzureumen / noch dasjennige / was andern vnrecht / euch recht sein zulassen / bedacht / So begeren wir hiemit in gnaden ernstlich / das jhr obangezogenem Mandat zu wircklicher volge / euch in diesem der sachen vnnd daruff der gebür auch erinnert / sollichen vermeintlichen vnnd wiederrechtlichen gebrauch abschaffet / vnd vnsere Vnderthanen / auch alle vnd jede / so in vnser Hocheit vnnd Fürstenthümben bleiben / mit dem jennigen / was jhnen alda bey euch erblich anfallen wirdet / hinfurter ohn einige abkurtzung des Drittenpfennings / vnhinderlich gewehrn lasset / vnd damit weiterung verhütet / Solchs ist an jhm selbst billig / Wir verlassen vns darzu vnnachlessig gentzlich / vnd seind euch mit gnaden geneigt / Datum Juliusfriedenstedt / am 7. Februarij Anno. 89. Hertzogen Heinrichen Julij etc. an den Cantzler D. Johan Jageman gethane erclerunge / wie es in künfftig vnter S. F. G. Dienern mit dem Drittenpfennig gehalten werden sol / sub dato den 17. Februari Anno 1590.
Wofern jhr von ewerm furnehmen dießfals auch abzustehen willens / das sie sich alsdann der gebür hierunter auch zuerzeigen nicht vngeneigt / Wann nun ein sodanes nicht allein der Ordnung algemeiner beschriebenen Recht / sondern auch dero von Weilandt vnserm freundtlichen lieben Vettern / Brudern vnd Geuattern / Herrn Erichen / Hertzogen zu Braunscheig vnd Lüneburgk / Hochlöblicher gedechtnus dießfals gethaner / vnnd von euch zu behueff ernenter ewer Mitbürger wieder Beclagte von Hardenberg eingefurter anordnung / welcher jhr nicht weiniger / alß andere zugehorsamen schuldig / gestracks zuwieder / Wir euch auch darüber kein sonderlichs einzureumen / noch dasjennige / was andern vnrecht / euch recht sein zulassen / bedacht / So begeren wir hiemit in gnaden ernstlich / das jhr obangezogenem Mandat zu wircklicher volge / euch in diesem der sachen vnnd daruff der gebür auch erinnert / sollichen vermeintlichen vnnd wiederrechtlichen gebrauch abschaffet / vnd vnsere Vnderthanen / auch alle vnd jede / so in vnser Hocheit vnnd Fürstenthümben bleiben / mit dem jennigen / was jhnen alda bey euch erblich anfallen wirdet / hinfurter ohn einige abkurtzung des Drittenpfennings / vnhinderlich gewehrn lasset / vnd damit weiterung verhütet / Solchs ist an jhm selbst billig / Wir verlassen vns darzu vnnachlessig gentzlich / vnd seind euch mit gnaden geneigt / Datum Juliusfriedenstedt / am 7. Februarij Anno. 89. Hertzogen Heinrichen Julij etc. an den Cantzler D. Johan Jageman gethane erclerunge / wie es in künfftig vnter S. F. G. Dienern mit dem Drittenpfennig gehalten werden sol / sub dato den 17. Februari Anno 1590.
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Wofern jhr von ewerm furnehmen dießfals auch abzustehen willens / das sie sich alsdann der gebür hierunter auch zuerzeigen nicht vngeneigt / Wann nun ein sodanes nicht allein der Ordnung algemeiner beschriebenen Recht / sondern auch dero von Weilandt vnserm freundtlichen lieben Vettern / Brudern vnd Geuattern / Herrn Erichen / Hertzogen zu Braunscheig vnd Lüneburgk / Hochlöblicher gedechtnus dießfals gethaner / vnnd von euch zu behueff ernenter ewer Mitbürger wieder Beclagte von Hardenberg eingefurter anordnung / welcher jhr nicht weiniger / alß andere zugehorsamen schuldig / gestracks zuwieder / Wir euch auch darüber kein sonderlichs einzureumen / noch dasjennige / was andern vnrecht / euch recht sein zulassen / bedacht / So begeren wir hiemit in gnaden ernstlich / das jhr obangezogenem Mandat zu wircklicher volge / euch in diesem der sachen vnnd daruff der gebür auch erinnert / sollichen vermeintlichen vnnd wiederrechtlichen gebrauch abschaffet / vnd vnsere Vnderthanen / auch alle vnd jede / so in vnser Hocheit vnnd Fürstenthümben bleiben / mit dem jennigen / was jhnen alda bey euch erblich anfallen wirdet / hinfurter ohn einige abkurtzung des Drittenpfennings / vnhinderlich gewehrn lasset / vnd damit weiterung verhütet / Solchs ist an jhm selbst billig / Wir verlassen vns darzu vnnachlessig gentzlich / vnd seind euch mit gnaden geneigt / Datum Juliusfriedenstedt / am 7. Februarij Anno. 89.
Hertzogen Heinrichen Julij etc. an den Cantzler D. Johan Jageman gethane erclerunge / wie es in künfftig vnter S. F. G. Dienern mit dem Drittenpfennig gehalten werden sol / sub dato den 17. Februari Anno 1590.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/137>, abgerufen am 04.03.2025. |