Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.oder wenn dawieder gehandelt werden solte / von den Hoff: vnd Landt Rähten vngesaumbt abgeschafft werden. FVrs Zehende / Soll es mit den Küchenterminen in allermassen es bey Weilandt des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / Herrn Heinrichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Hochlöblicher gedechtniß Regierungs zeiten gewesen / auch hinfuhro durchaus gehalten / Dieweil man aber befindet / das auch bey S. F. G. zeiten in allen vnd jeden Embtern so wol wegen der bezahlung / als der Anzahl des Küchentermins von einem jahr in das ander keine gleiche durchgehende Ordnung gewesen / sollen die Fürstliche Anwelde derobehueff aus Weilandt Hertzogen Heinrichen Registern / etwa aus dreien auff einander erfolgten jahren einen vngefehrlichen vberschlag verfertigen / denselben so wol den Herrn Niedergesetzten / als auch dem verordenten Außschus der Landtschafft zustellen / vnd darauff mit aller theile beliebung einer gewissen moderation erwarten / Was aber darüber mehr zum Fürstlichen Hoff: oder Ablagern einzuschicken / soll aus des gnedigen Landesfürsten eigenen Ambtes vorraht genommen / da es aber darin nicht verhanden / den Vnderthanen / so es selbst zuuerlassen haben / vnd sonst nicht / also vnd in dem wehrt wie es sonsten des orts im Ambt durch frembde jhnen bezahlet werden müchte / abgekaufft / vnd von den Fürstlichen Beambten bezahlet / obgesetzter bey Hochgedachts Hertzogen Heinrichs zeiten aber herbrachter Küchentermin eintzig vnd allein hinfuhro zu des gnedigen Landesfürsten: In keine wege aber vnter solchem schein zu eines pri- oder wenn dawieder gehandelt werden solte / von den Hoff: vnd Landt Rähten vngesaumbt abgeschafft werden. FVrs Zehende / Soll es mit den Küchenterminen in allermassen es bey Weilandt des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / Herrn Heinrichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Hochlöblicher gedechtniß Regierungs zeiten gewesen / auch hinfuhro durchaus gehalten / Dieweil man aber befindet / das auch bey S. F. G. zeiten in allen vnd jeden Embtern so wol wegen der bezahlung / als der Anzahl des Küchentermins von einem jahr in das ander keine gleiche durchgehende Ordnung gewesen / sollen die Fürstliche Anwelde derobehueff aus Weilandt Hertzogen Heinrichen Registern / etwa aus dreien auff einander erfolgten jahren einen vngefehrlichen vberschlag verfertigen / denselben so wol den Herrn Niedergesetzten / als auch dem verordenten Außschus der Landtschafft zustellen / vnd darauff mit aller theile beliebung einer gewissen moderation erwarten / Was aber darüber mehr zum Fürstlichen Hoff: oder Ablagern einzuschicken / soll aus des gnedigen Landesfürsten eigenen Ambtes vorraht genommen / da es aber darin nicht verhanden / den Vnderthanen / so es selbst zuuerlassen haben / vnd sonst nicht / also vnd in dem wehrt wie es sonsten des orts im Ambt durch frembde jhnen bezahlet werden müchte / abgekaufft / vnd von den Fürstlichen Beambten bezahlet / obgesetzter bey Hochgedachts Hertzogen Heinrichs zeiten aber herbrachter Küchentermin eintzig vnd allein hinfuhro zu des gnedigen Landesfürsten: In keine wege aber vnter solchem schein zu eines pri- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0013"/> oder wenn dawieder gehandelt werden solte / von den Hoff: vnd Landt Rähten vngesaumbt abgeschafft werden.</p> <p>FVrs Zehende / Soll es mit den Küchenterminen in allermassen es bey Weilandt des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / Herrn Heinrichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Hochlöblicher gedechtniß Regierungs zeiten gewesen / auch hinfuhro durchaus gehalten / Dieweil man aber befindet / das auch bey S. F. G. zeiten in allen vnd jeden Embtern so wol wegen der bezahlung / als der Anzahl des Küchentermins von einem jahr in das ander keine gleiche durchgehende Ordnung gewesen / sollen die Fürstliche Anwelde derobehueff aus Weilandt Hertzogen Heinrichen Registern / etwa aus dreien auff einander erfolgten jahren einen vngefehrlichen vberschlag verfertigen / denselben so wol den Herrn Niedergesetzten / als auch dem verordenten Außschus der Landtschafft zustellen / vnd darauff mit aller theile beliebung einer gewissen moderation erwarten / Was aber darüber mehr zum Fürstlichen Hoff: oder Ablagern einzuschicken / soll aus des gnedigen Landesfürsten eigenen Ambtes vorraht genommen / da es aber darin nicht verhanden / den Vnderthanen / so es selbst zuuerlassen haben / vnd sonst nicht / also vnd in dem wehrt wie es sonsten des orts im Ambt durch frembde jhnen bezahlet werden müchte / abgekaufft / vnd von den Fürstlichen Beambten bezahlet / obgesetzter bey Hochgedachts Hertzogen Heinrichs zeiten aber herbrachter Küchentermin eintzig vnd allein hinfuhro zu des gnedigen Landesfürsten: In keine wege aber vnter solchem schein zu eines pri- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0013]
oder wenn dawieder gehandelt werden solte / von den Hoff: vnd Landt Rähten vngesaumbt abgeschafft werden.
FVrs Zehende / Soll es mit den Küchenterminen in allermassen es bey Weilandt des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / Herrn Heinrichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Hochlöblicher gedechtniß Regierungs zeiten gewesen / auch hinfuhro durchaus gehalten / Dieweil man aber befindet / das auch bey S. F. G. zeiten in allen vnd jeden Embtern so wol wegen der bezahlung / als der Anzahl des Küchentermins von einem jahr in das ander keine gleiche durchgehende Ordnung gewesen / sollen die Fürstliche Anwelde derobehueff aus Weilandt Hertzogen Heinrichen Registern / etwa aus dreien auff einander erfolgten jahren einen vngefehrlichen vberschlag verfertigen / denselben so wol den Herrn Niedergesetzten / als auch dem verordenten Außschus der Landtschafft zustellen / vnd darauff mit aller theile beliebung einer gewissen moderation erwarten / Was aber darüber mehr zum Fürstlichen Hoff: oder Ablagern einzuschicken / soll aus des gnedigen Landesfürsten eigenen Ambtes vorraht genommen / da es aber darin nicht verhanden / den Vnderthanen / so es selbst zuuerlassen haben / vnd sonst nicht / also vnd in dem wehrt wie es sonsten des orts im Ambt durch frembde jhnen bezahlet werden müchte / abgekaufft / vnd von den Fürstlichen Beambten bezahlet / obgesetzter bey Hochgedachts Hertzogen Heinrichs zeiten aber herbrachter Küchentermin eintzig vnd allein hinfuhro zu des gnedigen Landesfürsten: In keine wege aber vnter solchem schein zu eines pri-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/13>, abgerufen am 17.02.2025. |