Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.warumb solche Verfolgung beschehe / vberantworten lasse / auch zu dem endt / ein Ambt vnnd Stadt / auch Flecken vnnd Dorff dem andern durch den Glockenschlag vnnd sonsten die Handt biete / Inmassen wir vns darüber mit vnsern benachbarten Fürsten / Graffen vnnd Städten / allenthalben dahin verglichen / Das sie euch vnsern Beschlosten / Beambten / Städten vnd Dörffern / vff den fall / do jhr sie nieder zuwerffen selbst nicht mechtig gnug weret / durch den Sturm oder Glockenschlag mit vfforderung jhrer Vnderthanen zu Roß vnnd Fuß zu hülff kommen / jhr auch solches zuthun hiemit ebenmessig befehliget sein sollet / Wornach sich ein jeder / wie obstehet / zu richten / vnd für schaden vnd nachteil zu hüten wissen wirdet. An dem allen beschicht vnser zuuerlessiger ernstlicher Wille vnd Meinung / Wir thun vns darzu gentzlich verlassen / vnnd seind den Gehorsamb in gnaden zuerkennen geneigt. Geben vff vnserm Hauß Grüningen den 19. Decemb. Anno 98. Hertzogen Heinrichen des jüngern offenes Edict der Jagt vnd Weidewercks halben sub dato den 4. Augusti / Anno. 1559. WIr von GOttes gnaden / Heinrich der Jünger Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg etc. Fügen denen von der Ritterschafft / vnd allen vnd jeden vnsern Haubt: vnd Ambtleuten vnd Burgermeistern vnd Rähten der Stedte vnsers Fürstenthumbs / vnd daneben in gemein allen vnsern Vnderthanen / angehörigen Dienern vnd verwanten / in was stadt sie sein / denen dieser vnser offen Brieff zuse- warumb solche Verfolgung beschehe / vberantworten lasse / auch zu dem endt / ein Ambt vnnd Stadt / auch Flecken vnnd Dorff dem andern durch den Glockenschlag vnnd sonsten die Handt biete / Inmassen wir vns darüber mit vnsern benachbarten Fürsten / Graffen vnnd Städten / allenthalben dahin verglichen / Das sie euch vnsern Beschlosten / Beambten / Städten vnd Dörffern / vff den fall / do jhr sie nieder zuwerffen selbst nicht mechtig gnug weret / durch den Sturm oder Glockenschlag mit vfforderung jhrer Vnderthanen zu Roß vnnd Fuß zu hülff kommen / jhr auch solches zuthun hiemit ebenmessig befehliget sein sollet / Wornach sich ein jeder / wie obstehet / zu richten / vnd für schaden vnd nachteil zu hüten wissen wirdet. An dem allen beschicht vnser zuuerlessiger ernstlicher Wille vnd Meinung / Wir thun vns darzu gentzlich verlassen / vnnd seind den Gehorsamb in gnaden zuerkennen geneigt. Geben vff vnserm Hauß Grüningen den 19. Decemb. Anno 98. Hertzogen Heinrichen des jüngern offenes Edict der Jagt vnd Weidewercks halben sub dato den 4. Augusti / Anno. 1559. WIr von GOttes gnaden / Heinrich der Jünger Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg etc. Fügen denen von der Ritterschafft / vnd allen vnd jeden vnsern Haubt: vnd Ambtleuten vnd Burgermeistern vnd Rähten der Stedte vnsers Fürstenthumbs / vnd daneben in gemein allen vnsern Vnderthanen / angehörigen Dienern vnd verwanten / in was stadt sie sein / denen dieser vnser offen Brieff zuse- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0124"/> warumb solche Verfolgung beschehe / vberantworten lasse / auch zu dem endt / ein Ambt vnnd Stadt / auch Flecken vnnd Dorff dem andern durch den Glockenschlag vnnd sonsten die Handt biete / Inmassen wir vns darüber mit vnsern benachbarten Fürsten / Graffen vnnd Städten / allenthalben dahin verglichen / Das sie euch vnsern Beschlosten / Beambten / Städten vnd Dörffern / vff den fall / do jhr sie nieder zuwerffen selbst nicht mechtig gnug weret / durch den Sturm oder Glockenschlag mit vfforderung jhrer Vnderthanen zu Roß vnnd Fuß zu hülff kommen / jhr auch solches zuthun hiemit ebenmessig befehliget sein sollet / Wornach sich ein jeder / wie obstehet / zu richten / vnd für schaden vnd nachteil zu hüten wissen wirdet. An dem allen beschicht vnser zuuerlessiger ernstlicher Wille vnd Meinung / Wir thun vns darzu gentzlich verlassen / vnnd seind den Gehorsamb in gnaden zuerkennen geneigt. Geben vff vnserm Hauß Grüningen den 19. Decemb. Anno 98.</p> </div> <div n="2"> <head>Hertzogen Heinrichen des jüngern offenes Edict der Jagt vnd Weidewercks halben sub dato den 4. Augusti / Anno. 1559.<lb/></head> <p>WIr von GOttes gnaden / Heinrich der Jünger Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg etc. Fügen denen von der Ritterschafft / vnd allen vnd jeden vnsern Haubt: vnd Ambtleuten vnd Burgermeistern vnd Rähten der Stedte vnsers Fürstenthumbs / vnd daneben in gemein allen vnsern Vnderthanen / angehörigen Dienern vnd verwanten / in was stadt sie sein / denen dieser vnser offen Brieff zuse- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0124]
warumb solche Verfolgung beschehe / vberantworten lasse / auch zu dem endt / ein Ambt vnnd Stadt / auch Flecken vnnd Dorff dem andern durch den Glockenschlag vnnd sonsten die Handt biete / Inmassen wir vns darüber mit vnsern benachbarten Fürsten / Graffen vnnd Städten / allenthalben dahin verglichen / Das sie euch vnsern Beschlosten / Beambten / Städten vnd Dörffern / vff den fall / do jhr sie nieder zuwerffen selbst nicht mechtig gnug weret / durch den Sturm oder Glockenschlag mit vfforderung jhrer Vnderthanen zu Roß vnnd Fuß zu hülff kommen / jhr auch solches zuthun hiemit ebenmessig befehliget sein sollet / Wornach sich ein jeder / wie obstehet / zu richten / vnd für schaden vnd nachteil zu hüten wissen wirdet. An dem allen beschicht vnser zuuerlessiger ernstlicher Wille vnd Meinung / Wir thun vns darzu gentzlich verlassen / vnnd seind den Gehorsamb in gnaden zuerkennen geneigt. Geben vff vnserm Hauß Grüningen den 19. Decemb. Anno 98.
Hertzogen Heinrichen des jüngern offenes Edict der Jagt vnd Weidewercks halben sub dato den 4. Augusti / Anno. 1559.
WIr von GOttes gnaden / Heinrich der Jünger Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg etc. Fügen denen von der Ritterschafft / vnd allen vnd jeden vnsern Haubt: vnd Ambtleuten vnd Burgermeistern vnd Rähten der Stedte vnsers Fürstenthumbs / vnd daneben in gemein allen vnsern Vnderthanen / angehörigen Dienern vnd verwanten / in was stadt sie sein / denen dieser vnser offen Brieff zuse-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/124>, abgerufen am 04.03.2025. |