Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.lassen / vnd seynd den gehorsamb in gnaden zuerkennen / auch einem jeden darzu geneigt. Datum auff vnser Vestung Wolffenbüttel / am 16. Septembris / Anno 1597. Edict Wegen der Wildtschützen vnd Fisch-Diebe / am 26. Septembris Anno 1598. publicirt. VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff des Stiffts Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen hiemit allen vnd jeden vnsern Praelaten / Graffen / Beschlosten / denen von der Ritterschafft / Haubt: Ober: vnd Ambtleuten / auch Bürgemeistern vnd Räten in den Stedten / Förstern / Jegern / Schultheissen / Vögten / Hogreffen / Bawrmeistern vnd Beuehlichhabern / auch allen denen / so vmb vnsert willen billich thun vnnd lassen sollen vnnd müssen / neben entbietung vnsers gnedigen willens vnd gunst / hiermit zuwissen / Wasgestalt wir von Anfang vnser Regierung biß an jtzo nicht ohn geringen Verdruß gespüret / vnd im Werck befunden / das etzliche vergessene lose Buben / Müssiggenger vnd leichtes Gesindlein / nicht allein von Außlendischen / sondern auch eins theils vnserer Vnderthanen / so vns gelobt vnd geschworen / so wol heimblich als öffentlich / in vnsern vnmittelbahren Wildtbanen am Hartz / Solly / Hilß / wie auch andern Forsten vnd Gehöltzen / das Wildtprät zuschiessen / auch Forellen vnd andere Fische in vnsern Hägewassern zufangen / vnd vns Dieblicher weise zuentwenden / vnd andern zuuerkauffen / sich freuentlich vnderstanden / vnd noch teglich vnterstehen thun. Weil aber solches nicht lassen / vnd seynd den gehorsamb in gnaden zuerkennen / auch einem jeden darzu geneigt. Datum auff vnser Vestung Wolffenbüttel / am 16. Septembris / Anno 1597. Edict Wegen der Wildtschützen vnd Fisch-Diebe / am 26. Septembris Anno 1598. publicirt. VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff des Stiffts Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen hiemit allen vnd jeden vnsern Praelaten / Graffen / Beschlosten / denen von der Ritterschafft / Haubt: Ober: vnd Ambtleuten / auch Bürgemeistern vnd Räten in den Stedten / Förstern / Jegern / Schultheissen / Vögten / Hogreffen / Bawrmeistern vnd Beuehlichhabern / auch allen denen / so vmb vnsert willen billich thun vnnd lassen sollen vnnd müssen / neben entbietung vnsers gnedigen willens vnd gunst / hiermit zuwissen / Wasgestalt wir von Anfang vnser Regierung biß an jtzo nicht ohn geringen Verdruß gespüret / vnd im Werck befunden / das etzliche vergessene lose Buben / Müssiggenger vnd leichtes Gesindlein / nicht allein von Außlendischen / sondern auch eins theils vnserer Vnderthanen / so vns gelobt vnd geschworen / so wol heimblich als öffentlich / in vnsern vnmittelbahren Wildtbanẽ am Hartz / Solly / Hilß / wie auch andern Forsten vnd Gehöltzen / das Wildtprät zuschiessen / auch Forellen vnd andere Fische in vnsern Hägewassern zufangen / vnd vns Dieblicher weise zuentwenden / vnd andern zuuerkauffen / sich freuentlich vnderstanden / vnd noch teglich vnterstehen thun. Weil aber solches nicht <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0116"/> lassen / vnd seynd den gehorsamb in gnaden zuerkennen / auch einem jeden darzu geneigt. Datum auff vnser Vestung Wolffenbüttel / am 16. Septembris / Anno 1597.</p> </div> <div n="2"> <head>Edict Wegen der Wildtschützen vnd Fisch-Diebe / am 26. Septembris Anno 1598. publicirt.<lb/></head> <p>VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff des Stiffts Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen hiemit allen vnd jeden vnsern Praelaten / Graffen / Beschlosten / denen von der Ritterschafft / Haubt: Ober: vnd Ambtleuten / auch Bürgemeistern vnd Räten in den Stedten / Förstern / Jegern / Schultheissen / Vögten / Hogreffen / Bawrmeistern vnd Beuehlichhabern / auch allen denen / so vmb vnsert willen billich thun vnnd lassen sollen vnnd müssen / neben entbietung vnsers gnedigen willens vnd gunst / hiermit zuwissen / Wasgestalt wir von Anfang vnser Regierung biß an jtzo nicht ohn geringen Verdruß gespüret / vnd im Werck befunden / das etzliche vergessene lose Buben / Müssiggenger vnd leichtes Gesindlein / nicht allein von Außlendischen / sondern auch eins theils vnserer Vnderthanen / so vns gelobt vnd geschworen / so wol heimblich als öffentlich / in vnsern vnmittelbahren Wildtbanẽ am Hartz / Solly / Hilß / wie auch andern Forsten vnd Gehöltzen / das Wildtprät zuschiessen / auch Forellen vnd andere Fische in vnsern Hägewassern zufangen / vnd vns Dieblicher weise zuentwenden / vnd andern zuuerkauffen / sich freuentlich vnderstanden / vnd noch teglich vnterstehen thun. Weil aber solches nicht </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0116]
lassen / vnd seynd den gehorsamb in gnaden zuerkennen / auch einem jeden darzu geneigt. Datum auff vnser Vestung Wolffenbüttel / am 16. Septembris / Anno 1597.
Edict Wegen der Wildtschützen vnd Fisch-Diebe / am 26. Septembris Anno 1598. publicirt.
VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff des Stiffts Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen hiemit allen vnd jeden vnsern Praelaten / Graffen / Beschlosten / denen von der Ritterschafft / Haubt: Ober: vnd Ambtleuten / auch Bürgemeistern vnd Räten in den Stedten / Förstern / Jegern / Schultheissen / Vögten / Hogreffen / Bawrmeistern vnd Beuehlichhabern / auch allen denen / so vmb vnsert willen billich thun vnnd lassen sollen vnnd müssen / neben entbietung vnsers gnedigen willens vnd gunst / hiermit zuwissen / Wasgestalt wir von Anfang vnser Regierung biß an jtzo nicht ohn geringen Verdruß gespüret / vnd im Werck befunden / das etzliche vergessene lose Buben / Müssiggenger vnd leichtes Gesindlein / nicht allein von Außlendischen / sondern auch eins theils vnserer Vnderthanen / so vns gelobt vnd geschworen / so wol heimblich als öffentlich / in vnsern vnmittelbahren Wildtbanẽ am Hartz / Solly / Hilß / wie auch andern Forsten vnd Gehöltzen / das Wildtprät zuschiessen / auch Forellen vnd andere Fische in vnsern Hägewassern zufangen / vnd vns Dieblicher weise zuentwenden / vnd andern zuuerkauffen / sich freuentlich vnderstanden / vnd noch teglich vnterstehen thun. Weil aber solches nicht
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