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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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gentzlich / Beuorab aber / das heuffige zusamen keuffen / vnd außwendiges verfüren / so lange / biß sich vnsere Vnderthanen jedes orts zuuor / so viel müglich mit nottürfftigem Korn biß zum newen versorget / gewehret vnd gehindert werden müge / Immassen dann auch so wol vnsere Beambten vnd Diener / als auch andere vnsere Vnderthanen / die seyn vom Adel oder Vnadel / in Städten oder auff dem Lande / sich derogleichen vorkauffs händel selbst zuenthalten krafft dieses / dagegen aber schüldig vnd pflichtig sein sollen / nicht allein sich vnd jre Haushaltung zur notturfft / Sondern auch daneben sonsten / gleich wir selbst zuthun bedacht / so weit zuuersorgen / damit eines jeden angehörige Zinß: vnd Pachtleuthe vff den nothfal bey jhnen zuflucht haben / vnnd vmb billigmessigen kauff etwas erlangen mögen / Vnd nach dem wir auch in den Städten eben einen grossen Mißbrauch in auff: oder einkauffung dessen / so jhnen zugeführet wirdet / befinden / So wollen wir den Bürgermeistern vnd Räthen daselbsten hiemit ernstlich eingebunden haben / die vnnachlessige gewisse bleibende anordnung zumachen / damit das Getreydig / Holtz / vnnd andere Victualia, so jhnen zu kauff zugebracht werden / nicht wie biß dahero zur vngepür vnd den Armen zu nachtheil geschehen / von etzlichen entzeln Personen vor oder in der Stadt alßbaldt auff gekaufft / Besondern zuuor auff dem gemeinen Marckt geführet / vnnd also dauon dem bedürfftigen gleich dem Reichen die notturfft gegen billigmessige bezahlung gefolget werden müge / Daran verrichtet man in gemein vnsern gnedigen ernsten willen / Es gereichet euch vnd den vnsern / so obgenant / sampt vnd sonders selbst zum besten / Wir thun vns vmb so viel mehr darzu ver-

gentzlich / Beuorab aber / das heuffige zusamen keuffen / vnd außwendiges verfüren / so lange / biß sich vnsere Vnderthanen jedes orts zuuor / so viel müglich mit nottürfftigem Korn biß zum newen versorget / gewehret vnd gehindert werden müge / Immassen dann auch so wol vnsere Beambten vnd Diener / als auch andere vnsere Vnderthanen / die seyn vom Adel oder Vnadel / in Städten oder auff dem Lande / sich derogleichen vorkauffs händel selbst zuenthalten krafft dieses / dagegen aber schüldig vnd pflichtig sein sollen / nicht allein sich vnd jre Haushaltung zur notturfft / Sondern auch daneben sonsten / gleich wir selbst zuthun bedacht / so weit zuuersorgen / damit eines jeden angehörige Zinß: vnd Pachtleuthe vff den nothfal bey jhnen zuflucht haben / vnnd vmb billigmessigen kauff etwas erlangen mögen / Vnd nach dem wir auch in den Städten eben einen grossen Mißbrauch in auff: oder einkauffung dessen / so jhnen zugeführet wirdet / befinden / So wollen wir den Bürgermeistern vnd Räthen daselbsten hiemit ernstlich eingebunden haben / die vnnachlessige gewisse bleibende anordnung zumachen / damit das Getreydig / Holtz / vnnd andere Victualia, so jhnen zu kauff zugebracht werden / nicht wie biß dahero zur vngepür vnd den Armen zu nachtheil geschehen / von etzlichen entzeln Personen vor oder in der Stadt alßbaldt auff gekaufft / Besondern zuuor auff dem gemeinen Marckt geführet / vnnd also dauon dem bedürfftigen gleich dem Reichen die notturfft gegen billigmessige bezahlung gefolget werden müge / Daran verrichtet man in gemein vnsern gnedigen ernsten willen / Es gereichet euch vnd den vnsern / so obgenant / sampt vnd sonders selbst zum besten / Wir thun vns vmb so viel mehr darzu ver-

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[0115] gentzlich / Beuorab aber / das heuffige zusamen keuffen / vnd außwendiges verfüren / so lange / biß sich vnsere Vnderthanen jedes orts zuuor / so viel müglich mit nottürfftigem Korn biß zum newen versorget / gewehret vnd gehindert werden müge / Immassen dann auch so wol vnsere Beambten vnd Diener / als auch andere vnsere Vnderthanen / die seyn vom Adel oder Vnadel / in Städten oder auff dem Lande / sich derogleichen vorkauffs händel selbst zuenthalten krafft dieses / dagegen aber schüldig vnd pflichtig sein sollen / nicht allein sich vnd jre Haushaltung zur notturfft / Sondern auch daneben sonsten / gleich wir selbst zuthun bedacht / so weit zuuersorgen / damit eines jeden angehörige Zinß: vnd Pachtleuthe vff den nothfal bey jhnen zuflucht haben / vnnd vmb billigmessigen kauff etwas erlangen mögen / Vnd nach dem wir auch in den Städten eben einen grossen Mißbrauch in auff: oder einkauffung dessen / so jhnen zugeführet wirdet / befinden / So wollen wir den Bürgermeistern vnd Räthen daselbsten hiemit ernstlich eingebunden haben / die vnnachlessige gewisse bleibende anordnung zumachen / damit das Getreydig / Holtz / vnnd andere Victualia, so jhnen zu kauff zugebracht werden / nicht wie biß dahero zur vngepür vnd den Armen zu nachtheil geschehen / von etzlichen entzeln Personen vor oder in der Stadt alßbaldt auff gekaufft / Besondern zuuor auff dem gemeinen Marckt geführet / vnnd also dauon dem bedürfftigen gleich dem Reichen die notturfft gegen billigmessige bezahlung gefolget werden müge / Daran verrichtet man in gemein vnsern gnedigen ernsten willen / Es gereichet euch vnd den vnsern / so obgenant / sampt vnd sonders selbst zum besten / Wir thun vns vmb so viel mehr darzu ver-

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/115>, abgerufen am 24.11.2024.