Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.jtzo alßbaldt wircklich zu vnternehmen / Dannoch vnd damit sich so wenig vnsere Lehenleute alß jre Gleubiger einiges vbereilens mit fuegen nicht zubeschweren: Setzen / ordnen vnnd gepieten wir allen vnnd jeden wie obstehet / mit wiederholung angedeuteter vnser hieuorigen verordnung hiemit zu allem vberflus nochmahls ernstlich / das die belehnten nicht allein dieselbe / inmassen jhnen / ohn das / rechts / vnd jhrer geleisteten Lehenspflicht wegen eigenet vnd gebüret / hinfuro in schuldige vffacht nehmen vnnd deren in keine wege wiederlauffen / sondern auch was sie vorgesetzter gestalt ohn vnser vorwissen versetzet / verpfendet vnd beschweret / den negsten vnd zum lengsten zwischen diß vnnd beuorstehenden Michaelis allerdings hinwieder frey vnnd loß machen / Mit dem anhang / wofern diesem vnserm abermahligem Befehl vnnd verwarnung vber verhoffen so wenig in dem einen alß andern weg nicht gehorsamet werden solte / Das wir dann an dem vnsern weder vnsern Lehenleuten / noch auch jhren Gleubigern / oder denen mit welchen sie sonsten wegen vnsers Eigenthumbs / oder seiner nutzungen hieuoriger vnnd dieser vnser erwiederter Constitution, den algemeinen Lehnrechten / vnd jhren geleisteten Pflichten vnd Eyden e diametro zugegen / vermeintlich contrahiret / nach verlauff bestimbter zeit keinen einigen fernern gestandt zu thun / sondern vns solcher aus beharlichem vngehorsamb verwirckter vnd vns ipso facto heimbgefallener güter sambt deren intraden recht vnd gerechtigkeit ohn einig ansehen der Personen andern zum abschew wircklich zu vnternehmen / vnd damit vnsers gefallens zugebaren / gentzlich gemeint vnnd entschlossen / Inmassen wir dann auch dero behueff vnsern verordenten jtzo alßbaldt wircklich zu vnternehmen / Dannoch vnd damit sich so wenig vnsere Lehenleute alß jre Gleubiger einiges vbereilens mit fuegen nicht zubeschweren: Setzen / ordnen vnnd gepieten wir allen vnnd jeden wie obstehet / mit wiederholung angedeuteter vnser hieuorigen verordnung hiemit zu allem vberflus nochmahls ernstlich / das die belehnten nicht allein dieselbe / inmassen jhnen / ohn das / rechts / vnd jhrer geleisteten Lehenspflicht wegen eigenet vnd gebüret / hinfuro in schuldige vffacht nehmen vnnd deren in keine wege wiederlauffen / sondern auch was sie vorgesetzter gestalt ohn vnser vorwissen versetzet / verpfendet vnd beschweret / den negsten vnd zum lengsten zwischen diß vnnd beuorstehenden Michaelis allerdings hinwieder frey vnnd loß machen / Mit dem anhang / wofern diesem vnserm abermahligem Befehl vnnd verwarnung vber verhoffen so wenig in dem einen alß andern weg nicht gehorsamet werden solte / Das wir dann an dem vnsern weder vnsern Lehenleuten / noch auch jhren Gleubigern / oder denen mit welchen sie sonsten wegen vnsers Eigenthumbs / oder seiner nutzungen hieuoriger vnnd dieser vnser erwiederter Constitution, den algemeinen Lehnrechten / vnd jhren geleisteten Pflichten vnd Eyden è diametro zugegen / vermeintlich contrahiret / nach verlauff bestimbter zeit keinen einigen fernern gestandt zu thun / sondern vns solcher aus beharlichem vngehorsamb verwirckter vnd vns ipso facto heimbgefallener güter sambt deren intraden recht vnd gerechtigkeit ohn einig ansehen der Personen andern zum abschew wircklich zu vnternehmen / vnd damit vnsers gefallens zugebaren / gentzlich gemeint vnnd entschlossen / Inmassen wir dann auch dero behueff vnsern verordenten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0102"/> jtzo alßbaldt wircklich zu vnternehmen / Dannoch vnd damit sich so wenig vnsere Lehenleute alß jre Gleubiger einiges vbereilens mit fuegen nicht zubeschweren: Setzen / ordnen vnnd gepieten wir allen vnnd jeden wie obstehet / mit wiederholung angedeuteter vnser hieuorigen verordnung hiemit zu allem vberflus nochmahls ernstlich / das die belehnten nicht allein dieselbe / inmassen jhnen / ohn das / rechts / vnd jhrer geleisteten Lehenspflicht wegen eigenet vnd gebüret / hinfuro in schuldige vffacht nehmen vnnd deren in keine wege wiederlauffen / sondern auch was sie vorgesetzter gestalt ohn vnser vorwissen versetzet / verpfendet vnd beschweret / den negsten vnd zum lengsten zwischen diß vnnd beuorstehenden Michaelis allerdings hinwieder frey vnnd loß machen / Mit dem anhang / wofern diesem vnserm abermahligem Befehl vnnd verwarnung vber verhoffen so wenig in dem einen alß andern weg nicht gehorsamet werden solte / Das wir dann an dem vnsern weder vnsern Lehenleuten / noch auch jhren Gleubigern / oder denen mit welchen sie sonsten wegen vnsers Eigenthumbs / oder seiner nutzungen hieuoriger vnnd dieser vnser erwiederter Constitution, den algemeinen Lehnrechten / vnd jhren geleisteten Pflichten vnd Eyden è diametro zugegen / vermeintlich contrahiret / nach verlauff bestimbter zeit keinen einigen fernern gestandt zu thun / sondern vns solcher aus beharlichem vngehorsamb verwirckter vnd vns ipso facto heimbgefallener güter sambt deren intraden recht vnd gerechtigkeit ohn einig ansehen der Personen andern zum abschew wircklich zu vnternehmen / vnd damit vnsers gefallens zugebaren / gentzlich gemeint vnnd entschlossen / Inmassen wir dann auch dero behueff vnsern verordenten </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0102]
jtzo alßbaldt wircklich zu vnternehmen / Dannoch vnd damit sich so wenig vnsere Lehenleute alß jre Gleubiger einiges vbereilens mit fuegen nicht zubeschweren: Setzen / ordnen vnnd gepieten wir allen vnnd jeden wie obstehet / mit wiederholung angedeuteter vnser hieuorigen verordnung hiemit zu allem vberflus nochmahls ernstlich / das die belehnten nicht allein dieselbe / inmassen jhnen / ohn das / rechts / vnd jhrer geleisteten Lehenspflicht wegen eigenet vnd gebüret / hinfuro in schuldige vffacht nehmen vnnd deren in keine wege wiederlauffen / sondern auch was sie vorgesetzter gestalt ohn vnser vorwissen versetzet / verpfendet vnd beschweret / den negsten vnd zum lengsten zwischen diß vnnd beuorstehenden Michaelis allerdings hinwieder frey vnnd loß machen / Mit dem anhang / wofern diesem vnserm abermahligem Befehl vnnd verwarnung vber verhoffen so wenig in dem einen alß andern weg nicht gehorsamet werden solte / Das wir dann an dem vnsern weder vnsern Lehenleuten / noch auch jhren Gleubigern / oder denen mit welchen sie sonsten wegen vnsers Eigenthumbs / oder seiner nutzungen hieuoriger vnnd dieser vnser erwiederter Constitution, den algemeinen Lehnrechten / vnd jhren geleisteten Pflichten vnd Eyden è diametro zugegen / vermeintlich contrahiret / nach verlauff bestimbter zeit keinen einigen fernern gestandt zu thun / sondern vns solcher aus beharlichem vngehorsamb verwirckter vnd vns ipso facto heimbgefallener güter sambt deren intraden recht vnd gerechtigkeit ohn einig ansehen der Personen andern zum abschew wircklich zu vnternehmen / vnd damit vnsers gefallens zugebaren / gentzlich gemeint vnnd entschlossen / Inmassen wir dann auch dero behueff vnsern verordenten
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/102>, abgerufen am 16.02.2025. |