Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / annoch guter massen bewust sein / Wasgestaldt wir vermittelst vnser vnter dato des 3. Aprilis des verlittenen 1593. jahrs publicirten sonderbahren Constitution ernstlich gebotten / Das kein Lehen: oder Erbzinßman den gemeinen Rechten vnnd solcher vnser verordnung zuwieder seine Lehen: vnd Erbzinßgüter ohn vnser vnd anderer Lehen: oder Erbzinßhern vorbewust / verkeuffen / verpfenden / oder in einige andere wege / wie die auch jmmer nahmen haben muchten / beschweren / oder wer dem zugegen handlen würde / sich dadurch ipso facto ohne einigen vorgehenden Proceß seines Lehens vnnd Erbzinßguts verlustig gemacht haben solte / mit weiterm etc. Ob wir nuhn wol in gnediger zuuersicht gestanden / es solte demselben der schüldigkeit nach allenthalben gelebt sein / So haben wir doch ab denen vff vnser Rahtstuben vnnd an vnserm bestalten Hoffgerichte sieder dem vorgelauffenen vnnd eingefuhrten vnuermuteten vielfaltigen beschwerlichen schuldfurderungen in der that eben das wiederspiel / vnd dabey zugleich insonderheit befunden / das vns dadurch nicht allein bey vielen Adelichen Geschlechtern in vorgewesenen fellen der schüldige Roßdienst zurück geplieben / sondern auch das etzliche Gleubiger sich vnser eigenthümblichen Güter / so jnen von vnsern Lehnleuten vorgesetzter massen zur vngebür verunterpfendet vnd eingereumet / nicht anders / als wanß jhr Erb vnnd eigen / zugeprauchen / vnd damit vns gleichsam vnser Dominium zu interuertiren vnd zuuerrucken vermeintlich anmassen / Nuhn hetten wir zwar wol gute fueg vnnd vrsach / vns angeregter vnser Güter / als die vns Crafft vorerwenter vnser Constitution ipso facto heimbgefallen / vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / annoch guter massen bewust sein / Wasgestaldt wir vermittelst vnser vnter dato des 3. Aprilis des verlittenen 1593. jahrs publicirten sonderbahren Constitution ernstlich gebotten / Das kein Lehen: oder Erbzinßman den gemeinen Rechten vnnd solcher vnser verordnung zuwieder seine Lehen: vnd Erbzinßgüter ohn vnser vnd anderer Lehen: oder Erbzinßhern vorbewust / verkeuffen / verpfenden / oder in einige andere wege / wie die auch jmmer nahmen haben muchten / beschweren / oder wer dem zugegen handlen würde / sich dadurch ipso facto ohne einigen vorgehenden Proceß seines Lehens vnnd Erbzinßguts verlustig gemacht haben solte / mit weiterm etc. Ob wir nuhn wol in gnediger zuuersicht gestanden / es solte demselben der schüldigkeit nach allenthalben gelebt sein / So haben wir doch ab denen vff vnser Rahtstuben vnnd an vnserm bestalten Hoffgerichte sieder dem vorgelauffenen vnnd eingefuhrten vnuermuteten vielfaltigen beschwerlichen schuldfurderungen in der that eben das wiederspiel / vnd dabey zugleich insonderheit befunden / das vns dadurch nicht allein bey vielen Adelichen Geschlechtern in vorgewesenen fellen der schüldige Roßdienst zurück geplieben / sondern auch das etzliche Gleubiger sich vnser eigenthümblichen Güter / so jnen von vnsern Lehnleuten vorgesetzter massen zur vngebür verunterpfendet vnd eingereumet / nicht anders / als wanß jhr Erb vnnd eigen / zugeprauchen / vnd damit vns gleichsam vnser Dominium zu interuertiren vnd zuuerrucken vermeintlich anmassen / Nuhn hetten wir zwar wol gute fueg vnnd vrsach / vns angeregter vnser Güter / als die vns Crafft vorerwenter vnser Constitution ipso facto heimbgefallen / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0101"/> vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / annoch guter massen bewust sein / Wasgestaldt wir vermittelst vnser vnter dato des 3. Aprilis des verlittenen 1593. jahrs publicirten sonderbahren Constitution ernstlich gebotten / Das kein Lehen: oder Erbzinßman den gemeinen Rechten vnnd solcher vnser verordnung zuwieder seine Lehen: vnd Erbzinßgüter ohn vnser vnd anderer Lehen: oder Erbzinßhern vorbewust / verkeuffen / verpfenden / oder in einige andere wege / wie die auch jmmer nahmen haben muchten / beschweren / oder wer dem zugegen handlen würde / sich dadurch ipso facto ohne einigen vorgehenden Proceß seines Lehens vnnd Erbzinßguts verlustig gemacht haben solte / mit weiterm etc. Ob wir nuhn wol in gnediger zuuersicht gestanden / es solte demselben der schüldigkeit nach allenthalben gelebt sein / So haben wir doch ab denen vff vnser Rahtstuben vnnd an vnserm bestalten Hoffgerichte sieder dem vorgelauffenen vnnd eingefuhrten vnuermuteten vielfaltigen beschwerlichen schuldfurderungen in der that eben das wiederspiel / vnd dabey zugleich insonderheit befunden / das vns dadurch nicht allein bey vielen Adelichen Geschlechtern in vorgewesenen fellen der schüldige Roßdienst zurück geplieben / sondern auch das etzliche Gleubiger sich vnser eigenthümblichen Güter / so jnen von vnsern Lehnleuten vorgesetzter massen zur vngebür verunterpfendet vnd eingereumet / nicht anders / als wanß jhr Erb vnnd eigen / zugeprauchen / vnd damit vns gleichsam vnser Dominium zu interuertiren vnd zuuerrucken vermeintlich anmassen / Nuhn hetten wir zwar wol gute fueg vnnd vrsach / vns angeregter vnser Güter / als die vns Crafft vorerwenter vnser Constitution ipso facto heimbgefallen / </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0101]
vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / annoch guter massen bewust sein / Wasgestaldt wir vermittelst vnser vnter dato des 3. Aprilis des verlittenen 1593. jahrs publicirten sonderbahren Constitution ernstlich gebotten / Das kein Lehen: oder Erbzinßman den gemeinen Rechten vnnd solcher vnser verordnung zuwieder seine Lehen: vnd Erbzinßgüter ohn vnser vnd anderer Lehen: oder Erbzinßhern vorbewust / verkeuffen / verpfenden / oder in einige andere wege / wie die auch jmmer nahmen haben muchten / beschweren / oder wer dem zugegen handlen würde / sich dadurch ipso facto ohne einigen vorgehenden Proceß seines Lehens vnnd Erbzinßguts verlustig gemacht haben solte / mit weiterm etc. Ob wir nuhn wol in gnediger zuuersicht gestanden / es solte demselben der schüldigkeit nach allenthalben gelebt sein / So haben wir doch ab denen vff vnser Rahtstuben vnnd an vnserm bestalten Hoffgerichte sieder dem vorgelauffenen vnnd eingefuhrten vnuermuteten vielfaltigen beschwerlichen schuldfurderungen in der that eben das wiederspiel / vnd dabey zugleich insonderheit befunden / das vns dadurch nicht allein bey vielen Adelichen Geschlechtern in vorgewesenen fellen der schüldige Roßdienst zurück geplieben / sondern auch das etzliche Gleubiger sich vnser eigenthümblichen Güter / so jnen von vnsern Lehnleuten vorgesetzter massen zur vngebür verunterpfendet vnd eingereumet / nicht anders / als wanß jhr Erb vnnd eigen / zugeprauchen / vnd damit vns gleichsam vnser Dominium zu interuertiren vnd zuuerrucken vermeintlich anmassen / Nuhn hetten wir zwar wol gute fueg vnnd vrsach / vns angeregter vnser Güter / als die vns Crafft vorerwenter vnser Constitution ipso facto heimbgefallen /
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