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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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allein diese vnsere Constitution so baldt in jhren inhabenden vnd respectiue anbeuohlenen Gebieten / Gerichten vnd Emptern menniglichen zur nachrichtung öffentlich verlesen vnd anschlagen / besondern auch neben vns darüber mit stettigem eiffer vnd ernst halten wöllen. An diesem allen verrichten sie vnsern gnedigen willen vnd entliche meinung / den gehorsamb in gnaden / damit wir jhnen sampt vnd sonders geneigt / zuerkennen. Geben auff vnser Vestung Wolffenbüttel am 3. Aprilis Anno Domini 1593.

S. F. G. Renouatio vorgesetzter Constitution cum clausula executiua sub dato den 2. Aprilis Anno 1604.

VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk etc. Machen vns keinen zweifel / es werde allen vnd jeden vnsern vnd vnserer Fürstenthumbe Braunschweig Wolffenbüttelschen / Calenber gischen vnd Grubenhägischen theils / wie dann auch vnser Graffschafften Hoya / Honstein vnd Reinstein / angehörigen Lehnleuten / Wes Wirden / Standts vnd condition dieselben / auch wo sie in vnd ausserhalb benanter vnser Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften jmmer gesessen sein / niemandts ausbescheiden / Dann auch allen vnsern Praelaten / Stifften / Freyherrn / Cumptorn / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Ambtleuten / Burgermeister vnd Räthen in Stäten vnd in gemein allen vnsern Vndertahnen / auch so nsten denen so

allein diese vnsere Constitution so baldt in jhren inhabenden vnd respectiuè anbeuohlenen Gebieten / Gerichten vnd Emptern menniglichen zur nachrichtung öffentlich verlesen vnd anschlagen / besondern auch neben vns darüber mit stettigem eiffer vnd ernst halten wöllen. An diesem allen verrichten sie vnsern gnedigen willen vnd entliche meinung / den gehorsamb in gnaden / damit wir jhnen sampt vnd sonders geneigt / zuerkennen. Geben auff vnser Vestung Wolffenbüttel am 3. Aprilis Anno Domini 1593.

S. F. G. Renouatio vorgesetzter Constitution cum clausula executiua sub dato den 2. Aprilis Anno 1604.

VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk etc. Machen vns keinen zweifel / es werde allen vnd jeden vnsern vnd vnserer Fürstenthumbe Braunschweig Wolffenbüttelschen / Calenber gischen vnd Grubenhägischen theils / wie dañ auch vnser Graffschafften Hoya / Honstein vnd Reinstein / angehörigen Lehnleuten / Wes Wirden / Standts vnd condition dieselben / auch wo sie in vnd ausserhalb benanter vnser Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften jmmer gesessen sein / niemandts ausbescheiden / Dann auch allen vnsern Praelaten / Stifften / Freyherrn / Cumptorn / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Ambtleuten / Burgermeister vnd Räthen in Stäten vnd in gemein allen vnsern Vndertahnen / auch so nsten denen so

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/100>, abgerufen am 18.12.2024.