Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen Jahren auffgerichteten Kirchenordnunge remittirt, auch vom Patrono gleichfals belehnet / vnd damit die biß hero in den vier Städten nicht gebreuchliche immission zum zurückdencken dem gemeinen Manne keine vrsache geben / noch einigen scrupulum moviren müge / müchte dieselbige nachgehaltener Predigte durch eine kurtze anzeige von der Cantzel ab verrichtet werden. Dann fürter / Da ein Pfarrherr oder Caplan in ergerlichem leben oder seiner Lehr aus erheblichen vrsachen verdechtig oder auch in seinem Ambte nicht fleissig befunden würde / vnd demselben mangel vom Rath vnd Ministerio jeder Stadt zur besserunge nicht vorgebawet werden könte / das alsdann derselbige auff erfürderen sich vorm Fürstlichen Consistorio vnnd etzlichen aus des Raths mittel zu volkommener Cognition einstellen / vnd do er sich des verdachts aus gutem bestendigem grunde nicht benehmen wirdet / worin jhme dann vom Fürstlichen Consistorio kein vnzimlicher beyfall zugeben noch auch das ergerliche leben vnd vnfleiß abstellen würde / der Suspension oder Remotion, so der Rath jedes orts zu exequiren, gewertig sein. Vnd dann / wann Generalis visitatio geschicht / alle Prediger sich derselbigen vnterwerffen / jedoch etzliche aus des Raths mittel darzu gezogen / vnd solche Visitatio weiter nicht / als auff die Prediger vnnd was jhres Ambtes ist / verstanden noch extendirt. Ferner auch die Prediger / so obgesetzter gestalt in den vier grossen Städten zum Predigambt kommen / deßgleichen andere / die ausserhalb des regierenden Landesfürsten Landen Pfarr: oder Caplaney Dienst erlangen / alda / ob sie wollen / vom Ministerio, sonsten aber die jennigen / so an andern orttern in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen zum Predigampt vocirt sein / zu Helmstedt ordiniret: Vnd letzlich / die Ehesachen / wofern der Rath jeder Stadt mit zuthun des Ministerij alda in güte pro matrimonio nichts wirdet handelen / vnd bey den streitigen Partheyen erhalten können / zu vnpartheilicher entscheidung an das Fürstliche Consistorium verwiesen / sonsten aber / quo ad caeremonialia es allerdings bey jeder Stadt sonderbahren oberwhenten Kirchenordnunge vnd löblichem herkommen gelassen / vnd dieses vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen Jahren auffgerichteten Kirchenordnunge remittirt, auch vom Patrono gleichfals belehnet / vnd damit die biß hero in den vier Städten nicht gebreuchliche immission zum zurückdencken dem gemeinen Manne keine vrsache geben / noch einigen scrupulum moviren müge / müchte dieselbige nachgehaltener Predigte durch eine kurtze anzeige von der Cantzel ab verrichtet werden. Dann fürter / Da ein Pfarrherr oder Caplan in ergerlichem leben oder seiner Lehr aus erheblichen vrsachen verdechtig oder auch in seinem Ambte nicht fleissig befunden würde / vnd demselben mangel vom Rath vnd Ministerio jeder Stadt zur besserunge nicht vorgebawet werden könte / das alsdann derselbige auff erfürderen sich vorm Fürstlichen Consistorio vnnd etzlichen aus des Raths mittel zu volkommener Cognition einstellẽ / vnd do er sich des verdachts aus gutem bestendigem grunde nicht benehmen wirdet / worin jhme dann vom Fürstlichen Consistorio kein vnzimlicher beyfall zugeben noch auch das ergerliche leben vnd vnfleiß abstellen würde / der Suspension oder Remotion, so der Rath jedes orts zu exequiren, gewertig sein. Vnd dann / wann Generalis visitatio geschicht / alle Prediger sich derselbigen vnterwerffen / jedoch etzliche aus des Raths mittel darzu gezogen / vnd solche Visitatio weiter nicht / als auff die Prediger vnnd was jhres Ambtes ist / verstanden noch extendirt. Ferner auch die Prediger / so obgesetzter gestalt in den vier grossen Städten zum Predigambt kommen / deßgleichen andere / die ausserhalb des regierenden Landesfürsten Landen Pfarr: oder Caplaney Dienst erlangen / alda / ob sie wollen / vom Ministerio, sonsten aber die jennigen / so an andern orttern in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen zum Predigampt vocirt sein / zu Helmstedt ordiniret: Vnd letzlich / die Ehesachen / wofern der Rath jeder Stadt mit zuthun des Ministerij alda in güte pro matrimonio nichts wirdet handelen / vnd bey den streitigen Partheyen erhalten können / zu vnpartheilicher entscheidung an das Fürstliche Consistorium verwiesen / sonsten aber / quo ad caeremonialia es allerdings bey jeder Stadt sonderbahren oberwhenten Kirchenordnunge vnd löblichem herkommen gelassen / vnd dieses <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0009"/> vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen Jahren auffgerichteten Kirchenordnunge remittirt, auch vom Patrono gleichfals belehnet / vnd damit die biß hero in den vier Städten nicht gebreuchliche immission zum zurückdencken dem gemeinen Manne keine vrsache geben / noch einigen scrupulum moviren müge / müchte dieselbige nachgehaltener Predigte durch eine kurtze anzeige von der Cantzel ab verrichtet werden.</p> <p>Dann fürter / Da ein Pfarrherr oder Caplan in ergerlichem leben oder seiner Lehr aus erheblichen vrsachen verdechtig oder auch in seinem Ambte nicht fleissig befunden würde / vnd demselben mangel vom Rath vnd Ministerio jeder Stadt zur besserunge nicht vorgebawet werden könte / das alsdann derselbige auff erfürderen sich vorm Fürstlichen Consistorio vnnd etzlichen aus des Raths mittel zu volkommener Cognition einstellẽ / vnd do er sich des verdachts aus gutem bestendigem grunde nicht benehmen wirdet / worin jhme dann vom Fürstlichen Consistorio kein vnzimlicher beyfall zugeben noch auch das ergerliche leben vnd vnfleiß abstellen würde / der Suspension oder Remotion, so der Rath jedes orts zu exequiren, gewertig sein.</p> <p>Vnd dann / wann Generalis visitatio geschicht / alle Prediger sich derselbigen vnterwerffen / jedoch etzliche aus des Raths mittel darzu gezogen / vnd solche Visitatio weiter nicht / als auff die Prediger vnnd was jhres Ambtes ist / verstanden noch extendirt.</p> <p>Ferner auch die Prediger / so obgesetzter gestalt in den vier grossen Städten zum Predigambt kommen / deßgleichen andere / die ausserhalb des regierenden Landesfürsten Landen Pfarr: oder Caplaney Dienst erlangen / alda / ob sie wollen / vom Ministerio, sonsten aber die jennigen / so an andern orttern in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen zum Predigampt vocirt sein / zu Helmstedt ordiniret:</p> <p>Vnd letzlich / die Ehesachen / wofern der Rath jeder Stadt mit zuthun des Ministerij alda in güte pro matrimonio nichts wirdet handelen / vnd bey den streitigen Partheyen erhalten können / zu vnpartheilicher entscheidung an das Fürstliche Consistorium verwiesen / sonsten aber / quo ad caeremonialia es allerdings bey jeder Stadt sonderbahren oberwhenten Kirchenordnunge vnd löblichem herkommen gelassen / vnd dieses </p> </div> </body> </text> </TEI> [0009]
vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen Jahren auffgerichteten Kirchenordnunge remittirt, auch vom Patrono gleichfals belehnet / vnd damit die biß hero in den vier Städten nicht gebreuchliche immission zum zurückdencken dem gemeinen Manne keine vrsache geben / noch einigen scrupulum moviren müge / müchte dieselbige nachgehaltener Predigte durch eine kurtze anzeige von der Cantzel ab verrichtet werden.
Dann fürter / Da ein Pfarrherr oder Caplan in ergerlichem leben oder seiner Lehr aus erheblichen vrsachen verdechtig oder auch in seinem Ambte nicht fleissig befunden würde / vnd demselben mangel vom Rath vnd Ministerio jeder Stadt zur besserunge nicht vorgebawet werden könte / das alsdann derselbige auff erfürderen sich vorm Fürstlichen Consistorio vnnd etzlichen aus des Raths mittel zu volkommener Cognition einstellẽ / vnd do er sich des verdachts aus gutem bestendigem grunde nicht benehmen wirdet / worin jhme dann vom Fürstlichen Consistorio kein vnzimlicher beyfall zugeben noch auch das ergerliche leben vnd vnfleiß abstellen würde / der Suspension oder Remotion, so der Rath jedes orts zu exequiren, gewertig sein.
Vnd dann / wann Generalis visitatio geschicht / alle Prediger sich derselbigen vnterwerffen / jedoch etzliche aus des Raths mittel darzu gezogen / vnd solche Visitatio weiter nicht / als auff die Prediger vnnd was jhres Ambtes ist / verstanden noch extendirt.
Ferner auch die Prediger / so obgesetzter gestalt in den vier grossen Städten zum Predigambt kommen / deßgleichen andere / die ausserhalb des regierenden Landesfürsten Landen Pfarr: oder Caplaney Dienst erlangen / alda / ob sie wollen / vom Ministerio, sonsten aber die jennigen / so an andern orttern in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen zum Predigampt vocirt sein / zu Helmstedt ordiniret:
Vnd letzlich / die Ehesachen / wofern der Rath jeder Stadt mit zuthun des Ministerij alda in güte pro matrimonio nichts wirdet handelen / vnd bey den streitigen Partheyen erhalten können / zu vnpartheilicher entscheidung an das Fürstliche Consistorium verwiesen / sonsten aber / quo ad caeremonialia es allerdings bey jeder Stadt sonderbahren oberwhenten Kirchenordnunge vnd löblichem herkommen gelassen / vnd dieses
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/9>, abgerufen am 16.02.2025. |