Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.gernus / gefahr oder nachteil der lieben Jugendt nicht zu dulden / mit zuthun der Gerichtsherrn vngeseumbt abgeschaffet: Gleichwol aber gemelten Superintendenten sich hierunter mit geschencken oder in andere vnzimliche wege vmb gunst oder vngunst willen nirgents zu / bewegen zu lassen / vnnd sich bey einnehmunge der Kirchenrechnunge vnd verrichtunge der Visitation der vbermessigen Zehrunge vnd aller hendel so jhnen hierbey in der Fürstlichen Kirchenordnunge nicht befohlen / gentzlich ensseren / vnd dem Fürstlichen sub dato den 6. Ianuarij des abgelauffenen 93. Jahrs / deßwegen publicirtem Mandato, wie hierunter sub lit. A dauon Copia zubefinden / Imgleichen der Fürstlichen Kirchenordnunge hierein vnd sonsten / wie auch in allem / was darin jhnen vnd allen Praedicanten, als nemlich Curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zuuerhören / vor sich Ehe zuscheiden / vnd die / so sich miteinander versprochen / von einander zu handelen / oder sonsten abscheidt vnter den Partheyen auffzurichten / mit abweisung vom heiligen Abendmahl / oder andern Christlichen Caeremonien, die Leute zu Verträgen gleich zuzwingen / vnd derogleichen verbotten gemeß zuuerhalten / bey verlust jhres Dienstes ernstlich eingebunden / Jedoch den Kirchen vnd Schuldieneren von deme / was jhnen gebüret / nichts entzogen / sondern dasselbige jhnen willig vnnd volkömlich zu rechter zeit gereicht / auch dabey jedes gute Christliche zuneigunge gegen das Ministerium im werck erwiesen / darzu jhnen zu erlangunge des jhren durch jedes orts vnmittelbahre Obrigkeit jedesmahls die hülffliche hand gebotten / hinwider aber durch verweigerunge jhres anbeuohlenen Ambtes / vnleidliche Diffamation oder sonsten vnordentlicher weise solchs von den Leuten zuerzwingen / oder aus den accidentalien vnd verehrungen / deren summa / maß vnd ziel vor diesem wilkürlich gewesen / eine sonderbahre bedrangliche Schatzunge / oder aus mittheilung jhres Ambts eine Krämerey zumachen / jhnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von alters gewiß gewesen / vnd dann in wilkürlichen fällen / was eines jeden guter wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren / entlicher entsetzunge gewertig zu sein / vnnachlessig vfferlegt / vnd denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in jhren Heusern / jedoch in gegenwart jhrer Gefattern / Freunde vnd anderer mehr gernus / gefahr oder nachteil der lieben Jugendt nicht zu dulden / mit zuthun der Gerichtsherrn vngeseumbt abgeschaffet: Gleichwol aber gemelten Superintendenten sich hierunter mit geschencken oder in andere vnzimliche wege vmb gunst oder vngunst willen nirgents zu / bewegen zu lassen / vnnd sich bey einnehmunge der Kirchenrechnunge vnd verrichtunge der Visitation der vbermessigen Zehrunge vnd aller hendel so jhnen hierbey in der Fürstlichen Kirchenordnunge nicht befohlen / gentzlich ensseren / vnd dem Fürstlichen sub dato den 6. Ianuarij des abgelauffenen 93. Jahrs / deßwegen publicirtem Mandato, wie hierunter sub lit. A dauon Copia zubefinden / Imgleichen der Fürstlichen Kirchenordnunge hierein vnd sonsten / wie auch in allem / was darin jhnen vnd allen Praedicanten, als nemlich Curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zuuerhören / vor sich Ehe zuscheiden / vnd die / so sich miteinander versprochen / von einander zu handelen / oder sonsten abscheidt vnter den Partheyen auffzurichten / mit abweisung vom heiligen Abendmahl / oder andern Christlichen Caeremonien, die Leute zu Verträgen gleich zuzwingen / vnd derogleichen verbotten gemeß zuuerhalten / bey verlust jhres Dienstes ernstlich eingebunden / Jedoch den Kirchen vnd Schuldieneren von deme / was jhnen gebüret / nichts entzogen / sondern dasselbige jhnen willig vnnd volkömlich zu rechter zeit gereicht / auch dabey jedes gute Christliche zuneigunge gegen das Ministerium im werck erwiesen / darzu jhnen zu erlangunge des jhren durch jedes orts vnmittelbahre Obrigkeit jedesmahls die hülffliche hand gebotten / hinwider aber durch verweigerunge jhres anbeuohlenen Ambtes / vnleidliche Diffamation oder sonsten vnordentlicher weise solchs von den Leuten zuerzwingen / oder aus den accidentalien vnd verehrungen / deren summa / maß vnd ziel vor diesem wilkürlich gewesen / eine sonderbahre bedrangliche Schatzunge / oder aus mittheilung jhres Ambts eine Krämerey zumachen / jhnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von alters gewiß gewesen / vnd dann in wilkürlichen fällen / was eines jeden guter wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren / entlicher entsetzunge gewertig zu sein / vnnachlessig vfferlegt / vnd denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in jhren Heusern / jedoch in gegenwart jhrer Gefattern / Freunde vnd anderer mehr <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0007"/> gernus / gefahr oder nachteil der lieben Jugendt nicht zu dulden / mit zuthun der Gerichtsherrn vngeseumbt abgeschaffet: Gleichwol aber gemelten Superintendenten sich hierunter mit geschencken oder in andere vnzimliche wege vmb gunst oder vngunst willen nirgents zu / bewegen zu lassen / vnnd sich bey einnehmunge der Kirchenrechnunge vnd verrichtunge der Visitation der vbermessigen Zehrunge vnd aller hendel so jhnen hierbey in der Fürstlichen Kirchenordnunge nicht befohlen / gentzlich ensseren / vnd dem Fürstlichen sub dato den 6. Ianuarij des abgelauffenen 93. Jahrs / deßwegen publicirtem Mandato, wie hierunter sub lit. A dauon Copia zubefinden / Imgleichen der Fürstlichen Kirchenordnunge hierein vnd sonsten / wie auch in allem / was darin jhnen vnd allen Praedicanten, als nemlich Curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zuuerhören / vor sich Ehe zuscheiden / vnd die / so sich miteinander versprochen / von einander zu handelen / oder sonsten abscheidt vnter den Partheyen auffzurichten / mit abweisung vom heiligen Abendmahl / oder andern Christlichen Caeremonien, die Leute zu Verträgen gleich zuzwingen / vnd derogleichen verbotten gemeß zuuerhalten / bey verlust jhres Dienstes ernstlich eingebunden / Jedoch den Kirchen vnd Schuldieneren von deme / was jhnen gebüret / nichts entzogen / sondern dasselbige jhnen willig vnnd volkömlich zu rechter zeit gereicht / auch dabey jedes gute Christliche zuneigunge gegen das Ministerium im werck erwiesen / darzu jhnen zu erlangunge des jhren durch jedes orts vnmittelbahre Obrigkeit jedesmahls die hülffliche hand gebotten / hinwider aber durch verweigerunge jhres anbeuohlenen Ambtes / vnleidliche Diffamation oder sonsten vnordentlicher weise solchs von den Leuten zuerzwingen / oder aus den accidentalien vnd verehrungen / deren summa / maß vnd ziel vor diesem wilkürlich gewesen / eine sonderbahre bedrangliche Schatzunge / oder aus mittheilung jhres Ambts eine Krämerey zumachen / jhnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von alters gewiß gewesen / vnd dann in wilkürlichen fällen / was eines jeden guter wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren / entlicher entsetzunge gewertig zu sein / vnnachlessig vfferlegt / vnd denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in jhren Heusern / jedoch in gegenwart jhrer Gefattern / Freunde vnd anderer mehr </p> </div> </body> </text> </TEI> [0007]
gernus / gefahr oder nachteil der lieben Jugendt nicht zu dulden / mit zuthun der Gerichtsherrn vngeseumbt abgeschaffet: Gleichwol aber gemelten Superintendenten sich hierunter mit geschencken oder in andere vnzimliche wege vmb gunst oder vngunst willen nirgents zu / bewegen zu lassen / vnnd sich bey einnehmunge der Kirchenrechnunge vnd verrichtunge der Visitation der vbermessigen Zehrunge vnd aller hendel so jhnen hierbey in der Fürstlichen Kirchenordnunge nicht befohlen / gentzlich ensseren / vnd dem Fürstlichen sub dato den 6. Ianuarij des abgelauffenen 93. Jahrs / deßwegen publicirtem Mandato, wie hierunter sub lit. A dauon Copia zubefinden / Imgleichen der Fürstlichen Kirchenordnunge hierein vnd sonsten / wie auch in allem / was darin jhnen vnd allen Praedicanten, als nemlich Curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zuuerhören / vor sich Ehe zuscheiden / vnd die / so sich miteinander versprochen / von einander zu handelen / oder sonsten abscheidt vnter den Partheyen auffzurichten / mit abweisung vom heiligen Abendmahl / oder andern Christlichen Caeremonien, die Leute zu Verträgen gleich zuzwingen / vnd derogleichen verbotten gemeß zuuerhalten / bey verlust jhres Dienstes ernstlich eingebunden / Jedoch den Kirchen vnd Schuldieneren von deme / was jhnen gebüret / nichts entzogen / sondern dasselbige jhnen willig vnnd volkömlich zu rechter zeit gereicht / auch dabey jedes gute Christliche zuneigunge gegen das Ministerium im werck erwiesen / darzu jhnen zu erlangunge des jhren durch jedes orts vnmittelbahre Obrigkeit jedesmahls die hülffliche hand gebotten / hinwider aber durch verweigerunge jhres anbeuohlenen Ambtes / vnleidliche Diffamation oder sonsten vnordentlicher weise solchs von den Leuten zuerzwingen / oder aus den accidentalien vnd verehrungen / deren summa / maß vnd ziel vor diesem wilkürlich gewesen / eine sonderbahre bedrangliche Schatzunge / oder aus mittheilung jhres Ambts eine Krämerey zumachen / jhnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von alters gewiß gewesen / vnd dann in wilkürlichen fällen / was eines jeden guter wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren / entlicher entsetzunge gewertig zu sein / vnnachlessig vfferlegt / vnd denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in jhren Heusern / jedoch in gegenwart jhrer Gefattern / Freunde vnd anderer mehr
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/7>, abgerufen am 16.02.2025. |