Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.lichen Personen / sondern auch jedesmahls mit Politischen Räthen zubestellen) zu praesentiren, auch fürters / Wann damit nachfolgender gestalt verfahren / zubelehnen / ohne einrede vergönnet / vnd darauff der praesentirte auff vorgelegte Kundtschafft seines Lebens junerhalb zwei tagen von den Fürstlichen Consistorialen zu Wulffenbüttel / mit hindansetzunge aller befürderlichen oder verhinderlichen affecten examinirt, darzu seine Probpredigt daselbst / wofern er nicht selber dilationem bitten wirdet / den negsten Predigtagk darnach angehöret / vnd darauff / wenn er düchtig befunden / an den Superintendenten vnd Gerichtsherrn des orts / dahin er gesetzt werden soll / nicht allein zu erlangung der vocation (die dann nach angehörter Predigte die Pfarkinder jhme mittheilen / oder aber / wann sie aus erheblichen bestendigen vrsachen jhne an Lehr vnd Leben zustraffen haben / Inmassen mehrgenante Fürstliche Kirchenordnunge außtrücklich vermagk / woll abschlagen mügen.) Sondern auch / wann es damit richtig / vnnd die vorgeschlagene Person albereit ordinirt, zur Immission zugleich verschrieben / dieselben auch vom Superintendenten in beisein des Gerichts Herrn oder seines Befehlhabers in der Kirchen nach Buchstablichem inhalt vielberürter Fürstlichen Kirchenordnunge / ausser der Kirchen aber in jegenwart des Superintendenten vom Gerichts Herrn oder seinem Befehlhaber in die Pfarr: oder Caplaney / Wie auch die darzu gehörige alda gelegene Güter / Zinse / Renthe vnd gefelle verrichtet / vnd die Fürstlichen Beambten an den ortern / da die Gerichte dem gnedigen Landes Fürsten immediate nicht zustendig / darzu nicht gezogen / sonsten aber / wann die Person / so vor seinen künfftigen Pfarrkindern die Probpredigte gethan / noch nicht ordinirt, nach erlangter vocation vom Fürstlichen Consistorio zur ordination naher Helmstet an Facultatem Theologicam verwiesen / vnnd daselbst vber zwei tage nicht vffgehalten / noch von jhr mehr / als zwei Thaler genommen / fürters auch mit dem Immission Befehl / so inmittelst vom Consistorial Secretario zuuerfertigen / schleunig befürdert / vnd deswegen / oder sonsten im Fürstlichen Consistorio vber die von Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio etc. albereit moderirte tax nicht geschetzet / Wie dann auch / wenn der praesentirte in dem examine vnd der Probpredigte / darzu lichen Personen / sondern auch jedesmahls mit Politischen Räthen zubestellen) zu praesentiren, auch fürters / Wann damit nachfolgender gestalt verfahren / zubelehnen / ohne einrede vergönnet / vnd darauff der praesentirte auff vorgelegte Kundtschafft seines Lebens junerhalb zwei tagen von den Fürstlichen Consistorialen zu Wulffenbüttel / mit hindansetzunge aller befürderlichen oder verhinderlichen affecten examinirt, darzu seine Probpredigt daselbst / wofern er nicht selber dilationem bitten wirdet / den negsten Predigtagk darnach angehöret / vnd darauff / wenn er düchtig befunden / an den Superintendenten vnd Gerichtsherrn des orts / dahin er gesetzt werden soll / nicht allein zu erlangung der vocation (die dann nach angehörter Predigte die Pfarkinder jhme mittheilen / oder aber / wann sie aus erheblichen bestendigen vrsachen jhne an Lehr vnd Leben zustraffen haben / Inmassen mehrgenante Fürstliche Kirchenordnunge außtrücklich vermagk / woll abschlagen mügen.) Sondern auch / wann es damit richtig / vnnd die vorgeschlagene Person albereit ordinirt, zur Immission zugleich verschrieben / dieselben auch vom Superintendenten in beisein des Gerichts Herrn oder seines Befehlhabers in der Kirchen nach Buchstablichem inhalt vielberürter Fürstlichen Kirchenordnunge / ausser der Kirchen aber in jegenwart des Superintendenten vom Gerichts Herrn oder seinem Befehlhaber in die Pfarr: oder Caplaney / Wie auch die darzu gehörige alda gelegene Güter / Zinse / Renthe vnd gefelle verrichtet / vnd die Fürstlichen Beambten an den ortern / da die Gerichte dem gnedigen Landes Fürsten immediatè nicht zustendig / darzu nicht gezogen / sonsten aber / wann die Person / so vor seinen künfftigen Pfarrkindern die Probpredigte gethan / noch nicht ordinirt, nach erlangter vocation vom Fürstlichen Consistorio zur ordination naher Helmstet an Facultatem Theologicam verwiesen / vnnd daselbst vber zwei tage nicht vffgehalten / noch von jhr mehr / als zwei Thaler genommen / fürters auch mit dem Immission Befehl / so inmittelst vom Consistorial Secretario zuuerfertigen / schleunig befürdert / vnd deswegen / oder sonsten im Fürstlichen Consistorio vber die von Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio etc. albereit moderirte tax nicht geschetzet / Wie dann auch / wenn der praesentirte in dem examine vnd der Probpredigte / darzu <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0005"/> lichen Personen / sondern auch jedesmahls mit Politischen Räthen zubestellen) zu praesentiren, auch fürters / Wann damit nachfolgender gestalt verfahren / zubelehnen / ohne einrede vergönnet / vnd darauff der praesentirte auff vorgelegte Kundtschafft seines Lebens junerhalb zwei tagen von den Fürstlichen Consistorialen zu Wulffenbüttel / mit hindansetzunge aller befürderlichen oder verhinderlichen affecten examinirt, darzu seine Probpredigt daselbst / wofern er nicht selber dilationem bitten wirdet / den negsten Predigtagk darnach angehöret / vnd darauff / wenn er düchtig befunden / an den Superintendenten vnd Gerichtsherrn des orts / dahin er gesetzt werden soll / nicht allein zu erlangung der vocation (die dann nach angehörter Predigte die Pfarkinder jhme mittheilen / oder aber / wann sie aus erheblichen bestendigen vrsachen jhne an Lehr vnd Leben zustraffen haben / Inmassen mehrgenante Fürstliche Kirchenordnunge außtrücklich vermagk / woll abschlagen mügen.) Sondern auch / wann es damit richtig / vnnd die vorgeschlagene Person albereit ordinirt, zur Immission zugleich verschrieben / dieselben auch vom Superintendenten in beisein des Gerichts Herrn oder seines Befehlhabers in der Kirchen nach Buchstablichem inhalt vielberürter Fürstlichen Kirchenordnunge / ausser der Kirchen aber in jegenwart des Superintendenten vom Gerichts Herrn oder seinem Befehlhaber in die Pfarr: oder Caplaney / Wie auch die darzu gehörige alda gelegene Güter / Zinse / Renthe vnd gefelle verrichtet / vnd die Fürstlichen Beambten an den ortern / da die Gerichte dem gnedigen Landes Fürsten immediatè nicht zustendig / darzu nicht gezogen / sonsten aber / wann die Person / so vor seinen künfftigen Pfarrkindern die Probpredigte gethan / noch nicht ordinirt, nach erlangter vocation vom Fürstlichen Consistorio zur ordination naher Helmstet an Facultatem Theologicam verwiesen / vnnd daselbst vber zwei tage nicht vffgehalten / noch von jhr mehr / als zwei Thaler genommen / fürters auch mit dem Immission Befehl / so inmittelst vom Consistorial Secretario zuuerfertigen / schleunig befürdert / vnd deswegen / oder sonsten im Fürstlichen Consistorio vber die von Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio etc. albereit moderirte tax nicht geschetzet / Wie dann auch / wenn der praesentirte in dem examine vnd der Probpredigte / darzu </p> </div> </body> </text> </TEI> [0005]
lichen Personen / sondern auch jedesmahls mit Politischen Räthen zubestellen) zu praesentiren, auch fürters / Wann damit nachfolgender gestalt verfahren / zubelehnen / ohne einrede vergönnet / vnd darauff der praesentirte auff vorgelegte Kundtschafft seines Lebens junerhalb zwei tagen von den Fürstlichen Consistorialen zu Wulffenbüttel / mit hindansetzunge aller befürderlichen oder verhinderlichen affecten examinirt, darzu seine Probpredigt daselbst / wofern er nicht selber dilationem bitten wirdet / den negsten Predigtagk darnach angehöret / vnd darauff / wenn er düchtig befunden / an den Superintendenten vnd Gerichtsherrn des orts / dahin er gesetzt werden soll / nicht allein zu erlangung der vocation (die dann nach angehörter Predigte die Pfarkinder jhme mittheilen / oder aber / wann sie aus erheblichen bestendigen vrsachen jhne an Lehr vnd Leben zustraffen haben / Inmassen mehrgenante Fürstliche Kirchenordnunge außtrücklich vermagk / woll abschlagen mügen.) Sondern auch / wann es damit richtig / vnnd die vorgeschlagene Person albereit ordinirt, zur Immission zugleich verschrieben / dieselben auch vom Superintendenten in beisein des Gerichts Herrn oder seines Befehlhabers in der Kirchen nach Buchstablichem inhalt vielberürter Fürstlichen Kirchenordnunge / ausser der Kirchen aber in jegenwart des Superintendenten vom Gerichts Herrn oder seinem Befehlhaber in die Pfarr: oder Caplaney / Wie auch die darzu gehörige alda gelegene Güter / Zinse / Renthe vnd gefelle verrichtet / vnd die Fürstlichen Beambten an den ortern / da die Gerichte dem gnedigen Landes Fürsten immediatè nicht zustendig / darzu nicht gezogen / sonsten aber / wann die Person / so vor seinen künfftigen Pfarrkindern die Probpredigte gethan / noch nicht ordinirt, nach erlangter vocation vom Fürstlichen Consistorio zur ordination naher Helmstet an Facultatem Theologicam verwiesen / vnnd daselbst vber zwei tage nicht vffgehalten / noch von jhr mehr / als zwei Thaler genommen / fürters auch mit dem Immission Befehl / so inmittelst vom Consistorial Secretario zuuerfertigen / schleunig befürdert / vnd deswegen / oder sonsten im Fürstlichen Consistorio vber die von Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio etc. albereit moderirte tax nicht geschetzet / Wie dann auch / wenn der praesentirte in dem examine vnd der Probpredigte / darzu
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |