Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.Litera B. Fürstliche Constitution wegen verbottener
Alienation der Lehen: Erbzinß: vnd Meygergüter. VOn GOttes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnsern Praelaten / Freyhern / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Ambtleuten / Bürgemeistern vnd Rähten in Stedten vnd allen andern vnsern angehörigen Vnterthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben entbietung vnsers gnedigen vnd geneigten gunsts hiemit zuwissen / Ob wol vermüge beschriebener Rechte einem Lehen: vnd Erbzinßman / seine Lehen: vnd Erbzinßgüter ohne Consens vnd vorbewust seines Lehens: vnd Erbzinßhern zuuerkeuffen / zuuerpfenden / zubeschweren oder anderer gestalt / wie die auch nahmen haben mag zuuereussern / nit gebüret / auch die Lehenleute solchs in jhren Lehensäydt mit nehmen müssen / So haben Wir doch bald anfangs vnser Regierunge vnd nach der zeit befunden / das solchs von vielen wenig in acht genommen / vnnd jhnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden. Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselben nit ferner einreissen / beyzeiten fürzubawen obligt vnd gebührt / Als ordnen / setzen vnd constituiren Wir hiemit / do hiernegst vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hoch nothwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman seine Lehen oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beliebnus zuuersetzen / zuuerpfenden / zuuerkeuffen / oder in andere wege zubeschweren / sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselb sich dadurch facto ipso, ohn einigen vorhergehenden Proces seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbottene Contractus einig Instrumentum zuuerfertigen / sich muthwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ambts in vnsern Landen cum infamia entsetzt werden sol / wie Wir dann auch ins gemein den Meygern die inhabende Meiergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuuersetzen / zuuerkeuffen oder sonsten zuuereussern / oder auch in andere wege zube- Litera B. Fürstliche Constitution wegen verbottener
Alienation der Lehen: Erbzinß: vnd Meygergüter. VOn GOttes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnsern Praelaten / Freyhern / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Ambtleuten / Bürgemeistern vnd Rähten in Stedten vnd allen andern vnsern angehörigen Vnterthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben entbietung vnsers gnedigen vnd geneigten gunsts hiemit zuwissen / Ob wol vermüge beschriebener Rechte einem Lehen: vnd Erbzinßman / seine Lehen: vnd Erbzinßgüter ohne Consens vnd vorbewust seines Lehens: vnd Erbzinßhern zuuerkeuffen / zuuerpfenden / zubeschweren oder anderer gestalt / wie die auch nahmen haben mag zuuereussern / nit gebüret / auch die Lehenleute solchs in jhren Lehensäydt mit nehmen müssen / So haben Wir doch bald anfangs vnser Regierunge vnd nach der zeit befunden / das solchs von vielen wenig in acht genommen / vnnd jhnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden. Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselben nit ferner einreissen / beyzeiten fürzubawen obligt vnd gebührt / Als ordnen / setzen vnd constituiren Wir hiemit / do hiernegst vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hoch nothwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman seine Lehen oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beliebnus zuuersetzen / zuuerpfenden / zuuerkeuffen / oder in andere wege zubeschweren / sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselb sich dadurch facto ipso, ohn einigen vorhergehenden Proces seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbottene Contractus einig Instrumentum zuuerfertigen / sich muthwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ambts in vnsern Landen cum infamia entsetzt werden sol / wie Wir dann auch ins gemein den Meygern die inhabende Meiergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuuersetzen / zuuerkeuffen oder sonsten zuuereussern / oder auch in andere wege zube- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0047"/> </div> <div> <head><hi rendition="#i">Litera B.</hi> Fürstliche Constitution wegen verbottener Alienation der Lehen: Erbzinß: vnd Meygergüter.<lb/></head> <p>VOn GOttes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnsern Praelaten / Freyhern / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Ambtleuten / Bürgemeistern vnd Rähten in Stedten vnd allen andern vnsern angehörigen Vnterthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben entbietung vnsers gnedigen vnd geneigten gunsts hiemit zuwissen / Ob wol vermüge beschriebener Rechte einem Lehen: vnd Erbzinßman / seine Lehen: vnd Erbzinßgüter ohne Consens vnd vorbewust seines Lehens: vnd Erbzinßhern zuuerkeuffen / zuuerpfenden / zubeschweren oder anderer gestalt / wie die auch nahmen haben mag zuuereussern / nit gebüret / auch die Lehenleute solchs in jhren Lehensäydt mit nehmen müssen / So haben Wir doch bald anfangs vnser Regierunge vnd nach der zeit befunden / das solchs von vielen wenig in acht genommen / vnnd jhnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden. Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselben nit ferner einreissen / beyzeiten fürzubawen obligt vnd gebührt / Als ordnen / setzen vnd constituiren Wir hiemit / do hiernegst vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hoch nothwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman seine Lehen oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beliebnus zuuersetzen / zuuerpfenden / zuuerkeuffen / oder in andere wege zubeschweren / sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselb sich dadurch facto ipso, ohn einigen vorhergehenden Proces seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbottene Contractus einig Instrumentum zuuerfertigen / sich muthwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ambts in vnsern Landen cum infamia entsetzt werden sol / wie Wir dann auch ins gemein den Meygern die inhabende Meiergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuuersetzen / zuuerkeuffen oder sonsten zuuereussern / oder auch in andere wege zube- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0047]
Litera B. Fürstliche Constitution wegen verbottener Alienation der Lehen: Erbzinß: vnd Meygergüter.
VOn GOttes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnsern Praelaten / Freyhern / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Ambtleuten / Bürgemeistern vnd Rähten in Stedten vnd allen andern vnsern angehörigen Vnterthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben entbietung vnsers gnedigen vnd geneigten gunsts hiemit zuwissen / Ob wol vermüge beschriebener Rechte einem Lehen: vnd Erbzinßman / seine Lehen: vnd Erbzinßgüter ohne Consens vnd vorbewust seines Lehens: vnd Erbzinßhern zuuerkeuffen / zuuerpfenden / zubeschweren oder anderer gestalt / wie die auch nahmen haben mag zuuereussern / nit gebüret / auch die Lehenleute solchs in jhren Lehensäydt mit nehmen müssen / So haben Wir doch bald anfangs vnser Regierunge vnd nach der zeit befunden / das solchs von vielen wenig in acht genommen / vnnd jhnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden. Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselben nit ferner einreissen / beyzeiten fürzubawen obligt vnd gebührt / Als ordnen / setzen vnd constituiren Wir hiemit / do hiernegst vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hoch nothwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman seine Lehen oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beliebnus zuuersetzen / zuuerpfenden / zuuerkeuffen / oder in andere wege zubeschweren / sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselb sich dadurch facto ipso, ohn einigen vorhergehenden Proces seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbottene Contractus einig Instrumentum zuuerfertigen / sich muthwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ambts in vnsern Landen cum infamia entsetzt werden sol / wie Wir dann auch ins gemein den Meygern die inhabende Meiergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuuersetzen / zuuerkeuffen oder sonsten zuuereussern / oder auch in andere wege zube-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/47>, abgerufen am 04.03.2025. |