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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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keiten / beydes mit vnterlassung oder mißbrauch der offentlichen Buß vnd Verschwendung der Kirchengüter / nicht zusehen können / noch dasselbige vor GOtt dem Allmechtigen zuuerantworten wissen / Als gebieten vnd befehlen Wir aus hoher Landsfürstlicher Obrigkeit euch allen sambt vnd sonderlich hiemit ernstlich vnd wollen / das jhr alle / keinen ausbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / so viel die eines jeden Person ambt vnd standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / Imgleichen vnsers Consistorij außgehende Schreiben / Mandata, Citationes, Decreta, Commissiones, Vrtheil / Executoriales vnd alle andere Proces / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret von vnserm Stathalter oder Cantzler / oder je von einem vnser Kirchenrähte / denen Wir es in einem sonderbahren Schreiben in specie befohlen / vnterschrieben / abgehen / nicht in geringerm respect vnd obseruantz als vnserer Fürstlichen Rathstuben vnd Hoffgerichts Befelch vnd Proces haltet / sondern denselben durchaus gelebet / Imgleichen dz hinfuro kein General oder Special Superintendens, Pastor oder Caplan sich vnterstehe propria autoritate vnd vor sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij Erkandtnns vnnd Befelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren, von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergernus / offentliche abbit vnd Kirchenstraff vffzuleggen / sondern jnhalts vnser Kirchenordnunge fol. 250, darin procediren vnd verfahren / Do aber die Sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachteil der Kirchen die straffe nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proces darin zuhalten nit nötig / Alsdann der Pastor damit nicht warte / biß der Beschüldigte zugefattern stehen sol / oder zur Beicht kommen / sondern alsbald die straffwirdige Person vor sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium Ambtshalben gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheid erlangt / allerhand ergernus vnnd vnrichtigkeit zuuermeiden / sie zu Geuatterschafft vnd heiligem Nachtmal (jedoch den nothfall da kein Bußfertiger zuuerseumen / in alle wege ausgenommen) nicht gestatten können / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug solchen fall / sambt seinem rath vnd gutdüncken vngesaumbt an den Superintendenten des orts / oder do derselb weit abgesessen an vnser Consistorium, mit gutem satten waren grunde vnd allen nottürfftigen vmbstenden / vnnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halsstarrig erzeige / mit hindansetzung aller Affection, schrifftlich berichte / dabey die Warheit nicht verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich / beschüldige / vnd darüber nach laut vnser Kirchenordnung vnd der Personen verhandlung vnd halsstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheits erwarte / auch / damit sich des verzugs halber niemandt zubekla-

keiten / beydes mit vnterlassung oder mißbrauch der offentlichen Buß vnd Verschwendung der Kirchengüter / nicht zusehen können / noch dasselbige vor GOtt dem Allmechtigen zuuerantworten wissen / Als gebieten vnd befehlen Wir aus hoher Landsfürstlicher Obrigkeit euch allen sambt vnd sonderlich hiemit ernstlich vnd wollen / das jhr alle / keinen ausbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / so viel die eines jeden Person ambt vnd standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / Imgleichen vnsers Consistorij außgehende Schreiben / Mandata, Citationes, Decreta, Commissiones, Vrtheil / Executoriales vñ alle andere Proces / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret võ vnserm Stathalter oder Cantzler / oder je von einem vnser Kirchenrähte / denen Wir es in einem sonderbahren Schreiben in specie befohlen / vnterschriebẽ / abgehen / nicht in geringerm respect vñ obseruãtz als vnserer Fürstlichen Rathstuben vnd Hoffgerichts Befelch vnd Proces haltet / sondern denselben durchaus gelebet / Imgleichen dz hinfuro kein General oder Special Superintendens, Pastor oder Caplan sich vnterstehe propria autoritate vnd vor sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij Erkandtnns vnnd Befelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren, von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergernus / offentliche abbit vnd Kirchenstraff vffzuleggen / sondern jnhalts vnser Kirchenordnunge fol. 250, darin procediren vnd verfahren / Do aber die Sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachteil der Kirchen die straffe nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proces darin zuhalten nit nötig / Alsdann der Pastor damit nicht warte / biß der Beschüldigte zugefattern stehen sol / oder zur Beicht kommen / sondern alsbald die straffwirdige Person vor sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium Ambtshalben gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheid erlangt / allerhand ergernus vnnd vnrichtigkeit zuuermeiden / sie zu Geuatterschafft vnd heiligem Nachtmal (jedoch den nothfall da kein Bußfertiger zuuerseumen / in alle wege ausgenommen) nicht gestatten können / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug solchen fall / sambt seinem rath vnd gutdüncken vngesaumbt an den Superintendenten des orts / oder do derselb weit abgesessen an vnser Consistorium, mit gutem satten waren grunde vnd allen nottürfftigen vmbstenden / vnnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halsstarrig erzeige / mit hindansetzung aller Affection, schrifftlich berichte / dabey die Warheit nicht verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich / beschüldige / vnd darüber nach laut vnser Kirchenordnung vnd der Personen verhandlung vnd halsstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheits erwarte / auch / damit sich des verzugs halber niemandt zubekla-

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keiten / beydes mit vnterlassung
                     oder mißbrauch der offentlichen Buß vnd Verschwendung der Kirchengüter / nicht
                     zusehen können / noch dasselbige vor GOtt dem Allmechtigen zuuerantworten wissen
                     / Als gebieten vnd befehlen Wir aus hoher Landsfürstlicher Obrigkeit euch allen
                     sambt vnd sonderlich hiemit ernstlich vnd wollen / das jhr alle / keinen
                     ausbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / so viel die eines
                     jeden Person ambt vnd standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten
                     nachsetzet / Imgleichen vnsers Consistorij außgehende Schreiben / Mandata,
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                     Special Superintendens, Pastor oder Caplan sich vnterstehe propria autoritate
                     vnd vor sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij Erkandtnns vnnd
                     Befelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren, von der
                     Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten
                     ergernus / offentliche abbit vnd Kirchenstraff vffzuleggen / sondern jnhalts
                     vnser Kirchenordnunge fol. 250, darin procediren vnd verfahren / Do aber die
                     Sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachteil der Kirchen
                     die straffe nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proces darin
                     zuhalten nit nötig / Alsdann der Pastor damit nicht warte / biß der Beschüldigte
                     zugefattern stehen sol / oder zur Beicht kommen / sondern alsbald die
                     straffwirdige Person vor sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus
                     erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche
                     Consistorium Ambtshalben gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit
                     jhr zuhalten / bescheid erlangt / allerhand ergernus vnnd vnrichtigkeit
                     zuuermeiden / sie zu Geuatterschafft vnd heiligem Nachtmal (jedoch den nothfall
                     da kein Bußfertiger zuuerseumen / in alle wege ausgenommen) nicht gestatten
                     können / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug
                     solchen fall / sambt seinem rath vnd gutdüncken vngesaumbt an den
                     Superintendenten des orts / oder do derselb weit abgesessen an vnser
                     Consistorium, mit gutem satten waren grunde vnd allen nottürfftigen vmbstenden /
                     vnnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halsstarrig erzeige / mit
                     hindansetzung aller Affection, schrifftlich berichte / dabey die Warheit nicht
                     verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich / beschüldige / vnd
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/45>, abgerufen am 24.11.2024.