Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.ZVm drey vnd viertzigsten / Ist die Sache der Lehenwahr halben dahin gerichtet / wofern sich nicht jemandts eines andern mit den Interessenten verglichen hat / oder noch vergleichen wirdet / das es alsdann damit bey der Tax / darin die Lehenwahr bey Weyland Hertzogen Erichen des Jüngern Regierung gewesen / auch hinfuhro billig gelassen / vnd ein jeder der Güter halben / welche er nicht selbst / noch durch seine Affterlehenleute / des abgestorbenen Witwen oder derogleichen / sondern ohne sein vervrsachen ein ander in besitz hat / nirgents mit belegt / darzu wenn zwey felle in einem Jahre geschehen / vnd vff den ersten / ehe der ander kommen / noch keine Belehnunge erfolgt / Der Lehenträger mit gedoppelter Lehenwahr verschonet werden sol. ZVm vier vnd viertzigsten / Die Auffmahnung vnd folge belangt / Weil die Landschafft sich dahin erkleret / das sie dem jtzigen Landesfürsten nicht weniger / als S. F. G. Vorfahren zuleisten vnterthenig gemeint / S. F. G. auch vber alt herkommen so weinig in diesem / als in andern die Landstende mit einiger newerunge zubeschweren gesinnet / Als sol es dieses Posten halber beyderseits also bleiben / wie es bey Hertzogen Erichs des Eltern vnd Jüngern / auch Hertzogen Julij / etc. allen hochseligen gedechtnus zeiten gehalten vnd herbracht ist / vnd hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden erbotten / wenn S. F. G. deroselben Landsassen zum auffwarten vnnd dienstverrichtunge verschreiben werden / das jhnen alsdann dem herkommen nach Futter vnd Mahl gereichet: Auff gemeinen Landtagen aber / jnmassen dabeuor bey Weylandt Hertzogen Erichen zeiten geschehen / von einem jeden / was er verzehret / bezahlet / vnd mit solcher algemeinen ausrichtunge der gnedige Landesfürst nicht beschweret werden sol. ZVm fünff vnd viertzigsten / Ist der gnedige Landesfürst S. F. G. Herrn Vaters Weylandt Hertzogen Julij der Ritterschafft zugesagten Reverss eben so weinig hinfuhro zuhinterhalten gemeint / Als dasselbige von S. ZVm drey vnd viertzigsten / Ist die Sache der Lehenwahr halben dahin gerichtet / wofern sich nicht jemandts eines andern mit den Interessenten verglichen hat / oder noch vergleichen wirdet / das es alsdañ damit bey der Tax / darin die Lehenwahr bey Weyland Hertzogen Erichen des Jüngern Regierung gewesen / auch hinfuhro billig gelassen / vnd ein jeder der Güter halben / welche er nicht selbst / noch durch seine Affterlehenleute / des abgestorbenen Witwen oder derogleichen / sondern ohne sein vervrsachen ein ander in besitz hat / nirgents mit belegt / darzu wenn zwey felle in einem Jahre geschehen / vnd vff den ersten / ehe der ander kommen / noch keine Belehnunge erfolgt / Der Lehenträger mit gedoppelter Lehenwahr verschonet werden sol. ZVm vier vnd viertzigsten / Die Auffmahnung vnd folge belangt / Weil die Landschafft sich dahin erkleret / das sie dem jtzigen Landesfürsten nicht weniger / als S. F. G. Vorfahren zuleisten vnterthenig gemeint / S. F. G. auch vber alt herkommen so weinig in diesem / als in andern die Landstende mit einiger newerunge zubeschweren gesinnet / Als sol es dieses Posten halber beyderseits also bleiben / wie es bey Hertzogen Erichs des Eltern vnd Jüngern / auch Hertzogen Julij / etc. allen hochseligen gedechtnus zeiten gehalten vnd herbracht ist / vnd hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden erbotten / wenn S. F. G. deroselben Landsassen zum auffwarten vnnd dienstverrichtunge verschreiben werden / das jhnen alsdann dem herkommen nach Futter vnd Mahl gereichet: Auff gemeinen Landtagen aber / jnmassen dabeuor bey Weylandt Hertzogen Erichen zeiten geschehen / von einem jeden / was er verzehret / bezahlet / vnd mit solcher algemeinen ausrichtunge der gnedige Landesfürst nicht beschweret werden sol. ZVm fünff vnd viertzigsten / Ist der gnedige Landesfürst S. F. G. 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F. G. Vorfahren zuleisten vnterthenig gemeint / S. F. G. auch vber alt herkommen so weinig in diesem / als in andern die Landstende mit einiger newerunge zubeschweren gesinnet / Als sol es dieses Posten halber beyderseits also bleiben / wie es bey Hertzogen Erichs des Eltern vnd Jüngern / auch Hertzogen Julij / etc. allen hochseligen gedechtnus zeiten gehalten vnd herbracht ist / vnd hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden erbotten / wenn S. F. G. deroselben Landsassen zum auffwarten vnnd dienstverrichtunge verschreiben werden / das jhnen alsdann dem herkommen nach Futter vnd Mahl gereichet: Auff gemeinen Landtagen aber / jnmassen dabeuor bey Weylandt Hertzogen Erichen zeiten geschehen / von einem jeden / was er verzehret / bezahlet / vnd mit solcher algemeinen ausrichtunge der gnedige Landesfürst nicht beschweret werden sol.</p> <p>ZVm fünff vnd viertzigsten / Ist der gnedige Landesfürst S. F. G. 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ZVm drey vnd viertzigsten / Ist die Sache der Lehenwahr halben dahin gerichtet / wofern sich nicht jemandts eines andern mit den Interessenten verglichen hat / oder noch vergleichen wirdet / das es alsdañ damit bey der Tax / darin die Lehenwahr bey Weyland Hertzogen Erichen des Jüngern Regierung gewesen / auch hinfuhro billig gelassen / vnd ein jeder der Güter halben / welche er nicht selbst / noch durch seine Affterlehenleute / des abgestorbenen Witwen oder derogleichen / sondern ohne sein vervrsachen ein ander in besitz hat / nirgents mit belegt / darzu wenn zwey felle in einem Jahre geschehen / vnd vff den ersten / ehe der ander kommen / noch keine Belehnunge erfolgt / Der Lehenträger mit gedoppelter Lehenwahr verschonet werden sol.
ZVm vier vnd viertzigsten / Die Auffmahnung vnd folge belangt / Weil die Landschafft sich dahin erkleret / das sie dem jtzigen Landesfürsten nicht weniger / als S. F. G. Vorfahren zuleisten vnterthenig gemeint / S. F. G. auch vber alt herkommen so weinig in diesem / als in andern die Landstende mit einiger newerunge zubeschweren gesinnet / Als sol es dieses Posten halber beyderseits also bleiben / wie es bey Hertzogen Erichs des Eltern vnd Jüngern / auch Hertzogen Julij / etc. allen hochseligen gedechtnus zeiten gehalten vnd herbracht ist / vnd hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden erbotten / wenn S. F. G. deroselben Landsassen zum auffwarten vnnd dienstverrichtunge verschreiben werden / das jhnen alsdann dem herkommen nach Futter vnd Mahl gereichet: Auff gemeinen Landtagen aber / jnmassen dabeuor bey Weylandt Hertzogen Erichen zeiten geschehen / von einem jeden / was er verzehret / bezahlet / vnd mit solcher algemeinen ausrichtunge der gnedige Landesfürst nicht beschweret werden sol.
ZVm fünff vnd viertzigsten / Ist der gnedige Landesfürst S. F. G. Herrn Vaters Weylandt Hertzogen Julij der Ritterschafft zugesagten Reverss eben so weinig hinfuhro zuhinterhalten gemeint / Als dasselbige von S.
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