Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.ditores vor andern nach befindunge jhres nachstandts vnd pro rata debiti dauon abgelegt werden mügen. ZVm sechs vnd zwantzigsten / hat der gnedige Landesfürst sich dahin gnediglich erkleret / Was ein jeder nicht Pfandsweise / oder auff einen Widerkauff / sondern jure proprio an einer oder mehren speciebus Iurisdictionis, oder auch modicae coercitionis vnnd bürgerlichen gehorsambs oder einlagers / deßgleichen mit angriffen / gefengnussen vnd relaxation, wie auch prima instantia von alters biß vff absterben viel hochgedachts Fürsten Hertzogen Erichen des Jüngern in vblichem gebrauch gerühiglich hergebracht / das er dabey auch hinfuhro gelassen / Hinwieder aber darüber / als ein jeder in dem einen oder andern bestendiglich hergebracht / sich eines mehren ausser rechtlichen erkandtnus oder Fürstlicher bewilligunge nicht anmassen soll. ZVm sieben vnd zwantzigsten / Hat mehrhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. sich ferner in gnaden erbotten / das S. F. G. ex causa civili vel ob leve aliquod delictum die Landstende oder derselben Diener inaudita causa nicht vberfallen / noch bestricken / vielweiniger rechtlicher Ordnunge / wolhergebrachten Privilegijs vnd gebrauch zu wieder praegraviren lassen. Darentkegen aber zu jhnen sich versehen wollen / es werde es ein jeder also anstellen / das S. F. G. in zulessigen fellen / wenn die kundtbar / oder S. F. G. sich der vorher satsamb erkündiget / zu solchen mitteln zuschreiten nicht vonnöten haben mügen. FVrs acht vnd zwantzigste / Weil der regierende Landesfürst die gesuchte Auspfendung in S. F. G. ohne mittel zustendigen Gerichten den Landstenden nicht gestatten / einreumen / oder verhengen wollen / Als haben S. F. G. sich demnach Fürstlich resolvirt die vnnachlessige ver- ditores vor andern nach befindunge jhres nachstandts vnd pro rata debiti dauon abgelegt werden mügen. ZVm sechs vñ zwantzigsten / hat der gnedige Landesfürst sich dahin gnediglich erkleret / Was ein jeder nicht Pfandsweise / oder auff einen Widerkauff / sondern jure proprio an einer oder mehren speciebus Iurisdictionis, oder auch modicae coercitionis vnnd bürgerlichen gehorsambs oder einlagers / deßgleichen mit angriffen / gefengnussen vñ relaxation, wie auch prima instantia von alters biß vff absterben viel hochgedachts Fürsten Hertzogen Erichen des Jüngern in vblichem gebrauch gerühiglich hergebracht / das er dabey auch hinfuhro gelassen / Hinwieder aber darüber / als ein jeder in dem einen oder andern bestendiglich hergebracht / sich eines mehren ausser rechtlichen erkandtnus oder Fürstlicher bewilligunge nicht anmassen soll. ZVm sieben vnd zwantzigsten / Hat mehrhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. sich ferner in gnaden erbotten / das S. F. G. ex causa civili vel ob leve aliquod delictum die Landstende oder derselben Diener inaudita causa nicht vberfallen / noch bestricken / vielweiniger rechtlicher Ordnunge / wolhergebrachten Privilegijs vnd gebrauch zu wieder praegraviren lassen. Darentkegen aber zu jhnen sich versehen wollen / es werde es ein jeder also anstellen / das S. F. G. in zulessigen fellen / wenn die kundtbar / oder S. F. G. sich der vorher satsamb erkündiget / zu solchen mitteln zuschreiten nicht vonnöten haben mügen. FVrs acht vnd zwantzigste / Weil der regierende Landesfürst die gesuchte Auspfendung in S. F. G. ohne mittel zustendigen Gerichten den Landstenden nicht gestatten / einreumen / oder verhengen wollen / Als haben S. F. G. sich demnach Fürstlich resolvirt die vnnachlessige ver- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0031"/> ditores vor andern nach befindunge jhres nachstandts vnd pro rata debiti dauon abgelegt werden mügen.</p> <p>ZVm sechs vñ zwantzigsten / hat der gnedige Landesfürst sich dahin gnediglich erkleret / Was ein jeder nicht Pfandsweise / oder auff einen Widerkauff / sondern jure proprio an einer oder mehren speciebus Iurisdictionis, oder auch modicae coercitionis vnnd bürgerlichen gehorsambs oder einlagers / deßgleichen mit angriffen / gefengnussen vñ relaxation, wie auch prima instantia von alters biß vff absterben viel hochgedachts Fürsten Hertzogen Erichen des Jüngern in vblichem gebrauch gerühiglich hergebracht / das er dabey auch hinfuhro gelassen / Hinwieder aber darüber / als ein jeder in dem einen oder andern bestendiglich hergebracht / sich eines mehren ausser rechtlichen erkandtnus oder Fürstlicher bewilligunge nicht anmassen soll.</p> <p>ZVm sieben vnd zwantzigsten / Hat mehrhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. sich ferner in gnaden erbotten / das S. F. G. ex causa civili vel ob leve aliquod delictum die Landstende oder derselben Diener inaudita causa nicht vberfallen / noch bestricken / vielweiniger rechtlicher Ordnunge / wolhergebrachten Privilegijs vnd gebrauch zu wieder praegraviren lassen.</p> <p>Darentkegen aber zu jhnen sich versehen wollen / es werde es ein jeder also anstellen / das S. F. G. in zulessigen fellen / wenn die kundtbar / oder S. F. G. sich der vorher satsamb erkündiget / zu solchen mitteln zuschreiten nicht vonnöten haben mügen.</p> <p>FVrs acht vnd zwantzigste / Weil der regierende Landesfürst die gesuchte Auspfendung in S. F. G. ohne mittel zustendigen Gerichten den Landstenden nicht gestatten / einreumen / oder verhengen wollen / Als haben S. F. G. sich demnach Fürstlich resolvirt die vnnachlessige ver- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0031]
ditores vor andern nach befindunge jhres nachstandts vnd pro rata debiti dauon abgelegt werden mügen.
ZVm sechs vñ zwantzigsten / hat der gnedige Landesfürst sich dahin gnediglich erkleret / Was ein jeder nicht Pfandsweise / oder auff einen Widerkauff / sondern jure proprio an einer oder mehren speciebus Iurisdictionis, oder auch modicae coercitionis vnnd bürgerlichen gehorsambs oder einlagers / deßgleichen mit angriffen / gefengnussen vñ relaxation, wie auch prima instantia von alters biß vff absterben viel hochgedachts Fürsten Hertzogen Erichen des Jüngern in vblichem gebrauch gerühiglich hergebracht / das er dabey auch hinfuhro gelassen / Hinwieder aber darüber / als ein jeder in dem einen oder andern bestendiglich hergebracht / sich eines mehren ausser rechtlichen erkandtnus oder Fürstlicher bewilligunge nicht anmassen soll.
ZVm sieben vnd zwantzigsten / Hat mehrhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. sich ferner in gnaden erbotten / das S. F. G. ex causa civili vel ob leve aliquod delictum die Landstende oder derselben Diener inaudita causa nicht vberfallen / noch bestricken / vielweiniger rechtlicher Ordnunge / wolhergebrachten Privilegijs vnd gebrauch zu wieder praegraviren lassen.
Darentkegen aber zu jhnen sich versehen wollen / es werde es ein jeder also anstellen / das S. F. G. in zulessigen fellen / wenn die kundtbar / oder S. F. G. sich der vorher satsamb erkündiget / zu solchen mitteln zuschreiten nicht vonnöten haben mügen.
FVrs acht vnd zwantzigste / Weil der regierende Landesfürst die gesuchte Auspfendung in S. F. G. ohne mittel zustendigen Gerichten den Landstenden nicht gestatten / einreumen / oder verhengen wollen / Als haben S. F. G. sich demnach Fürstlich resolvirt die vnnachlessige ver-
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