Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

Bild:
<< vorherige Seite

ditores vor andern nach befindunge jhres nachstandts vnd pro rata debiti dauon abgelegt werden mügen.

ZVm sechs vnd zwantzigsten / hat der gnedige Landesfürst sich dahin gnediglich erkleret / Was ein jeder nicht Pfandsweise / oder auff einen Widerkauff / sondern jure proprio an einer oder mehren speciebus Iurisdictionis, oder auch modicae coercitionis vnnd bürgerlichen gehorsambs oder einlagers / deßgleichen mit angriffen / gefengnussen vnd relaxation, wie auch prima instantia von alters biß vff absterben viel hochgedachts Fürsten Hertzogen Erichen des Jüngern in vblichem gebrauch gerühiglich hergebracht / das er dabey auch hinfuhro gelassen / Hinwieder aber darüber / als ein jeder in dem einen oder andern bestendiglich hergebracht / sich eines mehren ausser rechtlichen erkandtnus oder Fürstlicher bewilligunge nicht anmassen soll.

ZVm sieben vnd zwantzigsten / Hat mehrhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. sich ferner in gnaden erbotten / das S. F. G. ex causa civili vel ob leve aliquod delictum die Landstende oder derselben Diener inaudita causa nicht vberfallen / noch bestricken / vielweiniger rechtlicher Ordnunge / wolhergebrachten Privilegijs vnd gebrauch zu wieder praegraviren lassen.

Darentkegen aber zu jhnen sich versehen wollen / es werde es ein jeder also anstellen / das S. F. G. in zulessigen fellen / wenn die kundtbar / oder S. F. G. sich der vorher satsamb erkündiget / zu solchen mitteln zuschreiten nicht vonnöten haben mügen.

FVrs acht vnd zwantzigste / Weil der regierende Landesfürst die gesuchte Auspfendung in S. F. G. ohne mittel zustendigen Gerichten den Landstenden nicht gestatten / einreumen / oder verhengen wollen / Als haben S. F. G. sich demnach Fürstlich resolvirt die vnnachlessige ver-

ditores vor andern nach befindunge jhres nachstandts vnd pro rata debiti dauon abgelegt werden mügen.

ZVm sechs vñ zwantzigsten / hat der gnedige Landesfürst sich dahin gnediglich erkleret / Was ein jeder nicht Pfandsweise / oder auff einen Widerkauff / sondern jure proprio an einer oder mehren speciebus Iurisdictionis, oder auch modicae coercitionis vnnd bürgerlichen gehorsambs oder einlagers / deßgleichen mit angriffen / gefengnussen vñ relaxation, wie auch prima instantia von alters biß vff absterben viel hochgedachts Fürsten Hertzogen Erichen des Jüngern in vblichem gebrauch gerühiglich hergebracht / das er dabey auch hinfuhro gelassen / Hinwieder aber darüber / als ein jeder in dem einen oder andern bestendiglich hergebracht / sich eines mehren ausser rechtlichen erkandtnus oder Fürstlicher bewilligunge nicht anmassen soll.

ZVm sieben vnd zwantzigsten / Hat mehrhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. sich ferner in gnaden erbotten / das S. F. G. ex causa civili vel ob leve aliquod delictum die Landstende oder derselben Diener inaudita causa nicht vberfallen / noch bestricken / vielweiniger rechtlicher Ordnunge / wolhergebrachten Privilegijs vnd gebrauch zu wieder praegraviren lassen.

Darentkegen aber zu jhnen sich versehen wollen / es werde es ein jeder also anstellen / das S. F. G. in zulessigen fellen / wenn die kundtbar / oder S. F. G. sich der vorher satsamb erkündiget / zu solchen mitteln zuschreiten nicht vonnöten haben mügen.

FVrs acht vnd zwantzigste / Weil der regierende Landesfürst die gesuchte Auspfendung in S. F. G. ohne mittel zustendigen Gerichten den Landstenden nicht gestatten / einreumen / oder verhengen wollen / Als haben S. F. G. sich demnach Fürstlich resolvirt die vnnachlessige ver-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0031"/>
ditores vor andern nach
                     befindunge jhres nachstandts vnd pro rata debiti dauon abgelegt werden
                     mügen.</p>
        <p>ZVm sechs vn&#x0303; zwantzigsten / hat der gnedige Landesfürst sich dahin
                     gnediglich erkleret / Was ein jeder nicht Pfandsweise / oder auff einen
                     Widerkauff / sondern jure proprio an einer oder mehren speciebus Iurisdictionis,
                     oder auch modicae coercitionis vnnd bürgerlichen gehorsambs oder einlagers /
                     deßgleichen mit angriffen / gefengnussen vn&#x0303; relaxation, wie auch
                     prima instantia von alters biß vff absterben viel hochgedachts Fürsten Hertzogen
                     Erichen des Jüngern in vblichem gebrauch gerühiglich hergebracht / das er dabey
                     auch hinfuhro gelassen / Hinwieder aber darüber / als ein jeder in dem einen
                     oder andern bestendiglich hergebracht / sich eines mehren ausser rechtlichen
                     erkandtnus oder Fürstlicher bewilligunge nicht anmassen soll.</p>
        <p>ZVm sieben vnd zwantzigsten / Hat mehrhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius
                     etc. sich ferner in gnaden erbotten / das S. F. G. ex causa civili vel ob leve
                     aliquod delictum die Landstende oder derselben Diener inaudita causa nicht
                     vberfallen / noch bestricken / vielweiniger rechtlicher Ordnunge /
                     wolhergebrachten Privilegijs vnd gebrauch zu wieder praegraviren lassen.</p>
        <p>Darentkegen aber zu jhnen sich versehen wollen / es werde es ein jeder also
                     anstellen / das S. F. G. in zulessigen fellen / wenn die kundtbar / oder S. F.
                     G. sich der vorher satsamb erkündiget / zu solchen mitteln zuschreiten nicht
                     vonnöten haben mügen.</p>
        <p>FVrs acht vnd zwantzigste / Weil der regierende Landesfürst die gesuchte
                     Auspfendung in S. F. G. ohne mittel zustendigen Gerichten den Landstenden nicht
                     gestatten / einreumen / oder verhengen wollen / Als haben S. F. G. sich demnach
                     Fürstlich resolvirt die vnnachlessige ver-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0031] ditores vor andern nach befindunge jhres nachstandts vnd pro rata debiti dauon abgelegt werden mügen. ZVm sechs vñ zwantzigsten / hat der gnedige Landesfürst sich dahin gnediglich erkleret / Was ein jeder nicht Pfandsweise / oder auff einen Widerkauff / sondern jure proprio an einer oder mehren speciebus Iurisdictionis, oder auch modicae coercitionis vnnd bürgerlichen gehorsambs oder einlagers / deßgleichen mit angriffen / gefengnussen vñ relaxation, wie auch prima instantia von alters biß vff absterben viel hochgedachts Fürsten Hertzogen Erichen des Jüngern in vblichem gebrauch gerühiglich hergebracht / das er dabey auch hinfuhro gelassen / Hinwieder aber darüber / als ein jeder in dem einen oder andern bestendiglich hergebracht / sich eines mehren ausser rechtlichen erkandtnus oder Fürstlicher bewilligunge nicht anmassen soll. ZVm sieben vnd zwantzigsten / Hat mehrhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. sich ferner in gnaden erbotten / das S. F. G. ex causa civili vel ob leve aliquod delictum die Landstende oder derselben Diener inaudita causa nicht vberfallen / noch bestricken / vielweiniger rechtlicher Ordnunge / wolhergebrachten Privilegijs vnd gebrauch zu wieder praegraviren lassen. Darentkegen aber zu jhnen sich versehen wollen / es werde es ein jeder also anstellen / das S. F. G. in zulessigen fellen / wenn die kundtbar / oder S. F. G. sich der vorher satsamb erkündiget / zu solchen mitteln zuschreiten nicht vonnöten haben mügen. FVrs acht vnd zwantzigste / Weil der regierende Landesfürst die gesuchte Auspfendung in S. F. G. ohne mittel zustendigen Gerichten den Landstenden nicht gestatten / einreumen / oder verhengen wollen / Als haben S. F. G. sich demnach Fürstlich resolvirt die vnnachlessige ver-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/31
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/31>, abgerufen am 21.11.2024.