Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.werden / Jedoch aus einem jeden der dreyen Gerichte / so viel als aus dem andern / darzu einer von den negstgesessenen Praelaten, Beschlosten / Landsassen / Closterverwaltern oder Benachbarten Beambten neben dem Ambtman des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen / vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr gutachten eroffenen / des befundenen zustandts im augenschein mit guter bescheidenheit zuberichten / genommen / Dadurch dann die Wardierunge verrichtet / auch / da einer oder mehr aus den verordenten Wardirßleuten versterben / hinweg ziehen / oder durch vbelhalten sich vndüchtig machen / oder wegen abgehenden verstandes darzu nicht mehr dienstlich sein würde / alsofort auff gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes Gerichts / in dessen oder deren stet andere verstendige vnnd erfahrne / dabey kein verdacht / widerumb erkohren vnd beeydigt werden sollen. ZVm vier vnd zwantzigsten / Sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter publicirtem Mandato, dauon hiervnten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd vehste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewde den Meygern vnnd Köetern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes standes er wölle / das Gut gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schüldigen Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der Meygerzeit / Wofern der Meyger Contract nicht ein widrigs mit sich bringt / nicht leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Gutsherrn / wenn der Meyger oder Köeter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Gut verwüstet vnnd herunter / oder andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige verkaufft / vertauschet / versetzet / zur leibzucht oder mitgifft verschreibet / oder sonsten distrahirt, wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich die Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des wardierten Geldes (dauon gleich- werden / Jedoch aus einem jeden der dreyen Gerichte / so viel als aus dem andern / darzu einer von den negstgesessenen Praelaten, Beschlosten / Landsassen / Closterverwaltern oder Benachbarten Beambten neben dem Ambtman des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen / vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr gutachten eroffenen / des befundenen zustandts im augenschein mit guter bescheidenheit zuberichten / genommen / Dadurch dann die Wardierunge verrichtet / auch / da einer oder mehr aus den verordenten Wardirßleuten versterben / hinweg ziehen / oder durch vbelhalten sich vndüchtig machen / oder wegen abgehenden verstandes darzu nicht mehr dienstlich sein würde / alsofort auff gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes Gerichts / in dessen oder deren stet andere verstendige vnnd erfahrne / dabey kein verdacht / widerumb erkohren vnd beeydigt werden sollen. ZVm vier vnd zwantzigsten / Sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter publicirtem Mandato, dauon hiervnten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd vehste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewde den Meygern vnnd Köetern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes standes er wölle / das Gut gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schüldigen Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der Meygerzeit / Wofern der Meyger Contract nicht ein widrigs mit sich bringt / nicht leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Gutsherrn / wenn der Meyger oder Köeter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Gut verwüstet vnnd herunter / oder andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige verkaufft / vertauschet / versetzet / zur leibzucht oder mitgifft verschreibet / oder sonsten distrahirt, wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich die Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des wardierten Geldes (dauon gleich- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0029"/> werden / Jedoch aus einem jeden der dreyen Gerichte / so viel als aus dem andern / darzu einer von den negstgesessenen Praelaten, Beschlosten / Landsassen / Closterverwaltern oder Benachbarten Beambten neben dem Ambtman des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen / vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr gutachten eroffenen / des befundenen zustandts im augenschein mit guter bescheidenheit zuberichten / genommen / Dadurch dann die Wardierunge verrichtet / auch / da einer oder mehr aus den verordenten Wardirßleuten versterben / hinweg ziehen / oder durch vbelhalten sich vndüchtig machen / oder wegen abgehenden verstandes darzu nicht mehr dienstlich sein würde / alsofort auff gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes Gerichts / in dessen oder deren stet andere verstendige vnnd erfahrne / dabey kein verdacht / widerumb erkohren vnd beeydigt werden sollen.</p> <p>ZVm vier vnd zwantzigsten / Sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter publicirtem Mandato, dauon hiervnten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd vehste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewde den Meygern vnnd Köetern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes standes er wölle / das Gut gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schüldigen Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der Meygerzeit / Wofern der Meyger Contract nicht ein widrigs mit sich bringt / nicht leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Gutsherrn / wenn der Meyger oder Köeter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Gut verwüstet vnnd herunter / oder andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige verkaufft / vertauschet / versetzet / zur leibzucht oder mitgifft verschreibet / oder sonsten distrahirt, wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich die Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des wardierten Geldes (dauon gleich- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0029]
werden / Jedoch aus einem jeden der dreyen Gerichte / so viel als aus dem andern / darzu einer von den negstgesessenen Praelaten, Beschlosten / Landsassen / Closterverwaltern oder Benachbarten Beambten neben dem Ambtman des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen / vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr gutachten eroffenen / des befundenen zustandts im augenschein mit guter bescheidenheit zuberichten / genommen / Dadurch dann die Wardierunge verrichtet / auch / da einer oder mehr aus den verordenten Wardirßleuten versterben / hinweg ziehen / oder durch vbelhalten sich vndüchtig machen / oder wegen abgehenden verstandes darzu nicht mehr dienstlich sein würde / alsofort auff gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes Gerichts / in dessen oder deren stet andere verstendige vnnd erfahrne / dabey kein verdacht / widerumb erkohren vnd beeydigt werden sollen.
ZVm vier vnd zwantzigsten / Sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter publicirtem Mandato, dauon hiervnten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd vehste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewde den Meygern vnnd Köetern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes standes er wölle / das Gut gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schüldigen Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der Meygerzeit / Wofern der Meyger Contract nicht ein widrigs mit sich bringt / nicht leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Gutsherrn / wenn der Meyger oder Köeter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Gut verwüstet vnnd herunter / oder andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige verkaufft / vertauschet / versetzet / zur leibzucht oder mitgifft verschreibet / oder sonsten distrahirt, wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich die Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des wardierten Geldes (dauon gleich-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/29>, abgerufen am 16.02.2025. |