Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.ZVm fünfften / sollen die hiebeuor von den pro tempore gewesenen regierenden Landesfürsten erhaltene vnd von Weiland Hertzogen Julio etc. vnnd dem jtzigen gnedigen Landesfürsten confirmirte, auch in vblichem gebrauch wolhergebrachte Privilegia, wie auch Fürstliche Landtags: vnd andere Abschiede / Recess, Reverss, Verträge vnd ehrbare billige Contractus, nach inhalt derselben cum effectu, Jedoch einem dritten an seinem habenden Rechten vnschädtlich verstanden / vnnd durch vnerheblichs einwenden nicht eludiret, hinwider aber weiter als sie lauten / vnd in vnzweifelhafftigem gebrauch von alters gerühiglich herbracht / nicht extendirt, noch darunter einige newerunge oder gefahr gesucht / Derowegen dann auch darob fleissig vnd die Fürstliche Beambten dahin ernstlich gehalten werden / das sie nicht allein / wie im ende des andern Puncts vermeldet / sich der gebür gegen die benachbarten Landstende vnd Vnterthanen bezeigen / sondern auch vff derselben ansuchen sie willig hören / sich der gelegenheit fleissig erkündigen / auch / wenn kein periculum in mora, daraus mit jhren vorgesetzten Oberamptleuten reden / vnd zu zeiten vff gethanen satsahmen grüntlichen bericht erheischender notturfft nach sich bey Hoffe bescheids erholen / Vnd in fürfallenden nachbarlichen mißverstenden / so viel ohne des gnedigen Landesfürsten schimpff vnd nachteil von jhnen mit ehren vnd gutem gewissen geschehen kan / mit S. F. G. Landsassen vnd Vnterthanen / die sich dann auch jhres theils aller gebürenden bescheidenheit verhalten sollen / ohn weitleufftigkeit in güte vergleichen mügen. ZVm sechsten / Ob wol der gnediger Landesfürst in deme / das S. F. G. gemeinen nutzen vnd der lieben posteritet zu gutem auff die Holtzunge / so allenthalben die füsse nach sich ziehen / ein wachendes auge vnd zu dem ende eine Holtzordnunge fürgenommen haben / billig zuloben / So ist doch vor rathsamb angesehen / das die von S. F. G. verfasste / vnd den anwesenden Landstenden jtzo zugestellte Holtzordnunge / so wol durch ZVm fünfften / sollen die hiebeuor von den pro tempore gewesenen regierenden Landesfürsten erhaltene vnd von Weiland Hertzogen Julio etc. vnnd dem jtzigen gnedigen Landesfürsten confirmirte, auch in vblichem gebrauch wolhergebrachte Privilegia, wie auch Fürstliche Landtags: vnd andere Abschiede / Recess, Reverss, Verträge vnd ehrbare billige Contractus, nach inhalt derselben cum effectu, Jedoch einem dritten an seinem habenden Rechten vnschädtlich verstanden / vnnd durch vnerheblichs einwenden nicht eludiret, hinwider aber weiter als sie lauten / vnd in vnzweifelhafftigem gebrauch von alters gerühiglich herbracht / nicht extendirt, noch darunter einige newerunge oder gefahr gesucht / Derowegen dann auch darob fleissig vnd die Fürstliche Beambten dahin ernstlich gehalten werden / das sie nicht allein / wie im ende des andern Puncts vermeldet / sich der gebür gegen die benachbarten Landstende vnd Vnterthanen bezeigen / sondern auch vff derselben ansuchen sie willig hören / sich der gelegenheit fleissig erkündigen / auch / wenn kein periculum in mora, daraus mit jhren vorgesetzten Oberamptleuten reden / vnd zu zeiten vff gethanen satsahmen grüntlichen bericht erheischender notturfft nach sich bey Hoffe bescheids erholen / Vnd in fürfallenden nachbarlichen mißverstenden / so viel ohne des gnedigen Landesfürsten schimpff vnd nachteil von jhnen mit ehren vnd gutem gewissen geschehen kan / mit S. F. G. Landsassen vnd Vnterthanen / die sich dann auch jhres theils aller gebürenden bescheidenheit verhalten sollen / ohn weitleufftigkeit in güte vergleichen mügen. ZVm sechsten / Ob wol der gnediger Landesfürst in deme / das S. F. G. gemeinen nutzen vnd der lieben posteritet zu gutem auff die Holtzunge / so allenthalben die füsse nach sich ziehen / ein wachendes auge vnd zu dem ende eine Holtzordnunge fürgenommen haben / billig zuloben / So ist doch vor rathsamb angesehen / das die von S. F. G. verfasste / vnd den anwesenden Landstenden jtzo zugestellte Holtzordnunge / so wol durch <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0020"/> <p>ZVm fünfften / sollen die hiebeuor von den pro tempore gewesenen regierenden Landesfürsten erhaltene vnd von Weiland Hertzogen Julio etc. vnnd dem jtzigen gnedigen Landesfürsten confirmirte, auch in vblichem gebrauch wolhergebrachte Privilegia, wie auch Fürstliche Landtags: vnd andere Abschiede / Recess, Reverss, Verträge vnd ehrbare billige Contractus, nach inhalt derselben cum effectu, Jedoch einem dritten an seinem habenden Rechten vnschädtlich verstanden / vnnd durch vnerheblichs einwenden nicht eludiret, hinwider aber weiter als sie lauten / vnd in vnzweifelhafftigem gebrauch von alters gerühiglich herbracht / nicht extendirt, noch darunter einige newerunge oder gefahr gesucht / Derowegen dann auch darob fleissig vnd die Fürstliche Beambten dahin ernstlich gehalten werden / das sie nicht allein / wie im ende des andern Puncts vermeldet / sich der gebür gegen die benachbarten Landstende vnd Vnterthanen bezeigen / sondern auch vff derselben ansuchen sie willig hören / sich der gelegenheit fleissig erkündigen / auch / wenn kein periculum in mora, daraus mit jhren vorgesetzten Oberamptleuten reden / vnd zu zeiten vff gethanen satsahmen grüntlichen bericht erheischender notturfft nach sich bey Hoffe bescheids erholen / Vnd in fürfallenden nachbarlichen mißverstenden / so viel ohne des gnedigen Landesfürsten schimpff vnd nachteil von jhnen mit ehren vnd gutem gewissen geschehen kan / mit S. 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ZVm fünfften / sollen die hiebeuor von den pro tempore gewesenen regierenden Landesfürsten erhaltene vnd von Weiland Hertzogen Julio etc. vnnd dem jtzigen gnedigen Landesfürsten confirmirte, auch in vblichem gebrauch wolhergebrachte Privilegia, wie auch Fürstliche Landtags: vnd andere Abschiede / Recess, Reverss, Verträge vnd ehrbare billige Contractus, nach inhalt derselben cum effectu, Jedoch einem dritten an seinem habenden Rechten vnschädtlich verstanden / vnnd durch vnerheblichs einwenden nicht eludiret, hinwider aber weiter als sie lauten / vnd in vnzweifelhafftigem gebrauch von alters gerühiglich herbracht / nicht extendirt, noch darunter einige newerunge oder gefahr gesucht / Derowegen dann auch darob fleissig vnd die Fürstliche Beambten dahin ernstlich gehalten werden / das sie nicht allein / wie im ende des andern Puncts vermeldet / sich der gebür gegen die benachbarten Landstende vnd Vnterthanen bezeigen / sondern auch vff derselben ansuchen sie willig hören / sich der gelegenheit fleissig erkündigen / auch / wenn kein periculum in mora, daraus mit jhren vorgesetzten Oberamptleuten reden / vnd zu zeiten vff gethanen satsahmen grüntlichen bericht erheischender notturfft nach sich bey Hoffe bescheids erholen / Vnd in fürfallenden nachbarlichen mißverstenden / so viel ohne des gnedigen Landesfürsten schimpff vnd nachteil von jhnen mit ehren vnd gutem gewissen geschehen kan / mit S. F. G. Landsassen vnd Vnterthanen / die sich dann auch jhres theils aller gebürenden bescheidenheit verhalten sollen / ohn weitleufftigkeit in güte vergleichen mügen.
ZVm sechsten / Ob wol der gnediger Landesfürst in deme / das S. F. G. gemeinen nutzen vnd der lieben posteritet zu gutem auff die Holtzunge / so allenthalben die füsse nach sich ziehen / ein wachendes auge vnd zu dem ende eine Holtzordnunge fürgenommen haben / billig zuloben / So ist doch vor rathsamb angesehen / das die von S. F. G. verfasste / vnd den anwesenden Landstenden jtzo zugestellte Holtzordnunge / so wol durch
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/20>, abgerufen am 16.02.2025. |