Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

die hülffliche handt gebotten / hinwider aber durch verweigerunge jhres anbefohlenen Ambtes / vnleidtliche Diffamation oder sonsten vnordentlicher weise solchs von den Leuten zuerzwingen / oder aus den accidentalien vnd verehrungen / deren summa / maß vnd ziel vor diesem wilkürlich gewesen / eine sonderbahre bedrangliche Schatzunge / oder aus mittheilung / jhres Ambts eine Kramerey zu machen / jhnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von Alters gewiß gewesen / vnd dann in wilkürlichen fällen / was eines jeden guter wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren / entlicher entsetzung gewertig zu seyn / vnnachlessig vfferlegt / vnd denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in jhren Heusern / jedoch in gegenwart jhrer Gefattern / Freunde vnd anderer mehr ehrlicher Leute / oder in der Kirchen jre Kinder Tauffen / wie auch nach gelegenheit an diesem oder jennem orte ebener massen sich vnd jre Kinder / wann sie öffentliche Vorlöbnuß vorher gehalten / vnd sich acht Tage vor den Hochzeitlichen Ehren Tagen auff der Cantzel des orts / da das Beylager geschehen sol / das Gott jhnen zu beuorstehendem Ehrenstande seinen gnedigen Segen verleihen wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / vnd also jhr Christlich führhaben / in der gemeine Gottes vorher offenbar gemacht haben / durch den Pfarherrn Ehelich copuliren zulassen / frey gegeben.

Vnd es endlich in specie die vier grosse Städte / Göttingen / Hannouer / Northeimb vnd Hameln belangendt / mit bestellung der Ministerien, Visitation, Kirchenrechnunge / vnd Ordination, vnd andern hinfuhro also gehalten werden / das das Ius Patronatus einem jeden / der damit befugt vnd vermüge desselben

die hülffliche handt gebotten / hinwider aber durch verweigerunge jhres anbefohlenen Ambtes / vnleidtliche Diffamation oder sonsten vnordentlicher weise solchs von den Leuten zuerzwingen / oder aus den accidentalien vnd verehrungen / deren summa / maß vnd ziel vor diesem wilkürlich gewesen / eine sonderbahre bedrangliche Schatzunge / oder aus mittheilung / jhres Ambts eine Kramerey zu machen / jhnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von Alters gewiß gewesen / vnd dann in wilkürlichen fällen / was eines jeden guter wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren / entlicher entsetzung gewertig zu seyn / vnnachlessig vfferlegt / vnd denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in jhren Heusern / jedoch in gegenwart jhrer Gefattern / Freunde vnd anderer mehr ehrlicher Leute / oder in der Kirchen jre Kinder Tauffen / wie auch nach gelegenheit an diesem oder jennem orte ebener massen sich vnd jre Kinder / wann sie öffentliche Vorlöbnuß vorher gehalten / vnd sich acht Tage vor den Hochzeitlichen Ehren Tagen auff der Cantzel des orts / da das Beylager geschehen sol / das Gott jhnen zu beuorstehendem Ehrenstande seinen gnedigen Segen verleihen wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / vnd also jhr Christlich führhaben / in der gemeine Gottes vorher offenbar gemacht haben / durch den Pfarherrn Ehelich copuliren zulassen / frey gegeben.

Vnd es endlich in specie die vier grosse Städte / Göttingen / Hannouer / Northeimb vnd Hameln belangendt / mit bestellung der Ministerien, Visitation, Kirchenrechnũge / vnd Ordination, vñ andern hinfuhro also gehalten werden / das das Ius Patronatus einem jeden / der damit befugt vñ vermüge desselben

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0009"/>
die hülffliche handt gebotten /
                     hinwider aber durch verweigerunge jhres anbefohlenen Ambtes / vnleidtliche
                     Diffamation oder sonsten vnordentlicher weise solchs von den Leuten zuerzwingen
                     / oder aus den accidentalien vnd verehrungen / deren summa / maß vnd ziel vor
                     diesem wilkürlich gewesen / eine sonderbahre bedrangliche Schatzunge / oder aus
                     mittheilung / jhres Ambts eine Kramerey zu machen / jhnen nicht gestattet /
                     sondern mit deme / was von Alters gewiß gewesen / vnd dann in wilkürlichen
                     fällen / was eines jeden guter wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran
                     nicht kehren / entlicher entsetzung gewertig zu seyn / vnnachlessig vfferlegt /
                     vnd denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in jhren
                     Heusern / jedoch in gegenwart jhrer Gefattern / Freunde vnd anderer mehr
                     ehrlicher Leute / oder in der Kirchen jre Kinder Tauffen / wie auch nach
                     gelegenheit an diesem oder jennem orte ebener massen sich vnd jre Kinder / wann
                     sie öffentliche Vorlöbnuß vorher gehalten / vnd sich acht Tage vor den
                     Hochzeitlichen Ehren Tagen auff der Cantzel des orts / da das Beylager geschehen
                     sol / das Gott jhnen zu beuorstehendem Ehrenstande seinen gnedigen Segen
                     verleihen wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / vnd also jhr Christlich
                     führhaben / in der gemeine Gottes vorher offenbar gemacht haben / durch den
                     Pfarherrn Ehelich copuliren zulassen / frey gegeben.</p>
          <p>Vnd es endlich in specie die vier grosse Städte / Göttingen / Hannouer /
                     Northeimb vnd Hameln belangendt / mit bestellung der Ministerien, Visitation,
                         Kirchenrechnu&#x0303;ge / vnd Ordination, vn&#x0303; andern
                     hinfuhro also gehalten werden / das das Ius Patronatus einem jeden / der damit
                     befugt vn&#x0303; vermüge desselben
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0009] die hülffliche handt gebotten / hinwider aber durch verweigerunge jhres anbefohlenen Ambtes / vnleidtliche Diffamation oder sonsten vnordentlicher weise solchs von den Leuten zuerzwingen / oder aus den accidentalien vnd verehrungen / deren summa / maß vnd ziel vor diesem wilkürlich gewesen / eine sonderbahre bedrangliche Schatzunge / oder aus mittheilung / jhres Ambts eine Kramerey zu machen / jhnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von Alters gewiß gewesen / vnd dann in wilkürlichen fällen / was eines jeden guter wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren / entlicher entsetzung gewertig zu seyn / vnnachlessig vfferlegt / vnd denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in jhren Heusern / jedoch in gegenwart jhrer Gefattern / Freunde vnd anderer mehr ehrlicher Leute / oder in der Kirchen jre Kinder Tauffen / wie auch nach gelegenheit an diesem oder jennem orte ebener massen sich vnd jre Kinder / wann sie öffentliche Vorlöbnuß vorher gehalten / vnd sich acht Tage vor den Hochzeitlichen Ehren Tagen auff der Cantzel des orts / da das Beylager geschehen sol / das Gott jhnen zu beuorstehendem Ehrenstande seinen gnedigen Segen verleihen wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / vnd also jhr Christlich führhaben / in der gemeine Gottes vorher offenbar gemacht haben / durch den Pfarherrn Ehelich copuliren zulassen / frey gegeben. Vnd es endlich in specie die vier grosse Städte / Göttingen / Hannouer / Northeimb vnd Hameln belangendt / mit bestellung der Ministerien, Visitation, Kirchenrechnũge / vnd Ordination, vñ andern hinfuhro also gehalten werden / das das Ius Patronatus einem jeden / der damit befugt vñ vermüge desselben

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/9
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/9>, abgerufen am 28.11.2024.