Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.vermanet / vnd zu desto gewisserer nachrichtunge vnd warnunge nachfolgende vnsere Constitution aus hoher Landtsfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wolbedechtlich gemacht / auffgerichtet / verordenet vnd publicirt haben wollen / Thun das hiemit in krafft dieses vnsers offenen Patents wissentlich / also vnd dergestaldt / do hiernegst eine Person / ehe jhr vöriger Ehegatte verstorben / oder ordentlicher weise von jhr durch Vrtel vnnd Recht loßgesprochen / jhr noch eine andere Fraw oder Mann durch den Priester geben lesset / Wie dann auch / wenn eine Manßperson / sie sey ledig oder ehelich / mit eines andern Eheweibe oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich Fleischlich vermischet / das dieselben / deßgleichen alle vnd jede Personen / so Blutschande vnd nohtzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnterschiedtlich / jedoch in allewege am Leben: Die Eheweiber vnd Ehemänner aber / so mit ledigen Personen zuhalten / wenn die beleidigte sich mit der Schüldigen wiederumb versönen wirdet / willkürlich mit Gelde: oder / do die Beleidigte jhren trewlosen Ehegatten nicht wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner ehelich beywonen wil / Wie dann auch / do eine eheliche Person dergestalt zum andernmahl sich vergehen wirdet / ohne vnterscheit mit Staupenschlagen / vnd verweisung des Landes: Sonsten aber gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / wo ferne dabey kein mißbrauch mit vnterleufft / gestraffet / Daneben aber gleichwol der stant vnd das vermügen des Verbrechers / darzu ob derselb sein eigen / seins Vaters / Herrn oder Wirts Brot / oder auch eine ehrliche vnberüchtigte Jungfrawen / so standes vnd vermögens halber jhme billich vorzuziehen / geschendet / oder mit der / welche jhme mit Blutfreundtschafft oder Schwägerschafft so nahe verwandt / das sie ohne verletzung vnser publicirten Christlichen Kirchen Ordnung / auch ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sampt andern nohtwendigen vmbstenden in gute acht genommen / vnd nach befindung solche Geltstraffen wilkürlich erhöhet / oder auch wol wenn der beschwerlichen vmbstende zuviel zusamen kommen / oder auch die Hurerey mehrmahls wiederholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ampts vnd Ehrenstandes / oder der Thurm / stellung an den Pranger / außklingung mit den Becken / anhengung der vermanet / vnd zu desto gewisserer nachrichtunge vnd warnunge nachfolgende vnsere Constitution aus hoher Landtsfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wolbedechtlich gemacht / auffgerichtet / verordenet vñ publicirt haben wollen / Thun das hiemit in krafft dieses vnsers offenen Patents wissentlich / also vnd dergestaldt / do hiernegst eine Person / ehe jhr vöriger Ehegatte verstorben / oder ordentlicher weise von jhr durch Vrtel vnnd Recht loßgesprochen / jhr noch eine andere Fraw oder Mann durch den Priester geben lesset / Wie dann auch / wenn eine Manßperson / sie sey ledig oder ehelich / mit eines andern Eheweibe oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich Fleischlich vermischet / das dieselben / deßgleichen alle vnd jede Personen / so Blutschande vnd nohtzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnterschiedtlich / jedoch in allewege am Leben: Die Eheweiber vnd Ehemänner aber / so mit ledigen Personen zuhalten / wenn die beleidigte sich mit der Schüldigen wiederumb versönen wirdet / willkürlich mit Gelde: oder / do die Beleidigte jhren trewlosen Ehegatten nicht wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner ehelich beywonen wil / Wie dann auch / do eine eheliche Person dergestalt zum andernmahl sich vergehen wirdet / ohne vnterscheit mit Staupenschlagen / vnd verweisung des Landes: Sonsten aber gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / wo ferne dabey kein mißbrauch mit vnterleufft / gestraffet / Daneben aber gleichwol der stant vnd das vermügen des Verbrechers / darzu ob derselb sein eigen / seins Vaters / Herrn oder Wirts Brot / oder auch eine ehrliche vnberüchtigte Jungfrawen / so standes vnd vermögens halber jhme billich vorzuziehen / geschendet / oder mit der / welche jhme mit Blutfreundtschafft oder Schwägerschafft so nahe verwandt / das sie ohne verletzung vnser publicirten Christlichen Kirchen Ordnung / auch ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sampt andern nohtwendigen vmbstenden in gute acht genommen / vnd nach befindung solche Geltstraffen wilkürlich erhöhet / oder auch wol weñ der beschwerlichen vmbstende zuviel zusamen kommen / oder auch die Hurerey mehrmahls wiederholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ampts vnd Ehrenstandes / oder der Thurm / stellung an den Pranger / außklingung mit den Becken / anhengung der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0062"/> vermanet / vnd zu desto gewisserer nachrichtunge vnd warnunge nachfolgende vnsere Constitution aus hoher 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nehmen / noch demselben ferner ehelich beywonen wil / Wie dann auch / do eine eheliche Person dergestalt zum andernmahl sich vergehen wirdet / ohne vnterscheit mit Staupenschlagen / vnd verweisung des Landes: Sonsten aber gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / wo ferne dabey kein mißbrauch mit vnterleufft / gestraffet / Daneben aber gleichwol der stant vnd das vermügen des Verbrechers / darzu ob derselb sein eigen / seins Vaters / Herrn oder Wirts Brot / oder auch eine ehrliche vnberüchtigte Jungfrawen / so standes vnd vermögens halber jhme billich vorzuziehen / geschendet / oder mit der / welche jhme mit Blutfreundtschafft oder Schwägerschafft so nahe verwandt / das sie ohne verletzung vnser publicirten Christlichen Kirchen Ordnung / auch ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sampt andern nohtwendigen vmbstenden in gute acht genommen / vnd nach befindung solche Geltstraffen wilkürlich erhöhet / oder auch wol weñ der beschwerlichen vmbstende zuviel zusamen kommen / oder auch die Hurerey mehrmahls wiederholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ampts vnd Ehrenstandes / oder der Thurm / stellung an den Pranger / außklingung mit den Becken / anhengung der </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0062]
vermanet / vnd zu desto gewisserer nachrichtunge vnd warnunge nachfolgende vnsere Constitution aus hoher Landtsfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wolbedechtlich gemacht / auffgerichtet / verordenet vñ publicirt haben wollen / Thun das hiemit in krafft dieses vnsers offenen Patents wissentlich / also vnd dergestaldt / do hiernegst eine Person / ehe jhr vöriger Ehegatte verstorben / oder ordentlicher weise von jhr durch Vrtel vnnd Recht loßgesprochen / jhr noch eine andere Fraw oder Mann durch den Priester geben lesset / Wie dann auch / wenn eine Manßperson / sie sey ledig oder ehelich / mit eines andern Eheweibe oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich Fleischlich vermischet / das dieselben / deßgleichen alle vnd jede Personen / so Blutschande vnd nohtzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnterschiedtlich / jedoch in allewege am Leben: Die Eheweiber vnd Ehemänner aber / so mit ledigen Personen zuhalten / wenn die beleidigte sich mit der Schüldigen wiederumb versönen wirdet / willkürlich mit Gelde: oder / do die Beleidigte jhren trewlosen Ehegatten nicht wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner ehelich beywonen wil / Wie dann auch / do eine eheliche Person dergestalt zum andernmahl sich vergehen wirdet / ohne vnterscheit mit Staupenschlagen / vnd verweisung des Landes: Sonsten aber gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / wo ferne dabey kein mißbrauch mit vnterleufft / gestraffet / Daneben aber gleichwol der stant vnd das vermügen des Verbrechers / darzu ob derselb sein eigen / seins Vaters / Herrn oder Wirts Brot / oder auch eine ehrliche vnberüchtigte Jungfrawen / so standes vnd vermögens halber jhme billich vorzuziehen / geschendet / oder mit der / welche jhme mit Blutfreundtschafft oder Schwägerschafft so nahe verwandt / das sie ohne verletzung vnser publicirten Christlichen Kirchen Ordnung / auch ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sampt andern nohtwendigen vmbstenden in gute acht genommen / vnd nach befindung solche Geltstraffen wilkürlich erhöhet / oder auch wol weñ der beschwerlichen vmbstende zuviel zusamen kommen / oder auch die Hurerey mehrmahls wiederholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ampts vnd Ehrenstandes / oder der Thurm / stellung an den Pranger / außklingung mit den Becken / anhengung der
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/62>, abgerufen am 27.07.2024. |