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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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vermanet / vnd zu desto gewisserer nachrichtunge vnd warnunge nachfolgende vnsere Constitution aus hoher Landtsfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wolbedechtlich gemacht / auffgerichtet / verordenet vnd publicirt haben wollen / Thun das hiemit in krafft dieses vnsers offenen Patents wissentlich / also vnd dergestaldt / do hiernegst eine Person / ehe jhr vöriger Ehegatte verstorben / oder ordentlicher weise von jhr durch Vrtel vnnd Recht loßgesprochen / jhr noch eine andere Fraw oder Mann durch den Priester geben lesset / Wie dann auch / wenn eine Manßperson / sie sey ledig oder ehelich / mit eines andern Eheweibe oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich Fleischlich vermischet / das dieselben / deßgleichen alle vnd jede Personen / so Blutschande vnd nohtzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnterschiedtlich / jedoch in allewege am Leben: Die Eheweiber vnd Ehemänner aber / so mit ledigen Personen zuhalten / wenn die beleidigte sich mit der Schüldigen wiederumb versönen wirdet / willkürlich mit Gelde: oder / do die Beleidigte jhren trewlosen Ehegatten nicht wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner ehelich beywonen wil / Wie dann auch / do eine eheliche Person dergestalt zum andernmahl sich vergehen wirdet / ohne vnterscheit mit Staupenschlagen / vnd verweisung des Landes: Sonsten aber gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / wo ferne dabey kein mißbrauch mit vnterleufft / gestraffet / Daneben aber gleichwol der stant vnd das vermügen des Verbrechers / darzu ob derselb sein eigen / seins Vaters / Herrn oder Wirts Brot / oder auch eine ehrliche vnberüchtigte Jungfrawen / so standes vnd vermögens halber jhme billich vorzuziehen / geschendet / oder mit der / welche jhme mit Blutfreundtschafft oder Schwägerschafft so nahe verwandt / das sie ohne verletzung vnser publicirten Christlichen Kirchen Ordnung / auch ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sampt andern nohtwendigen vmbstenden in gute acht genommen / vnd nach befindung solche Geltstraffen wilkürlich erhöhet / oder auch wol wenn der beschwerlichen vmbstende zuviel zusamen kommen / oder auch die Hurerey mehrmahls wiederholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ampts vnd Ehrenstandes / oder der Thurm / stellung an den Pranger / außklingung mit den Becken / anhengung der

vermanet / vnd zu desto gewisserer nachrichtunge vnd warnunge nachfolgende vnsere Constitution aus hoher Landtsfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wolbedechtlich gemacht / auffgerichtet / verordenet vñ publicirt haben wollen / Thun das hiemit in krafft dieses vnsers offenen Patents wissentlich / also vnd dergestaldt / do hiernegst eine Person / ehe jhr vöriger Ehegatte verstorben / oder ordentlicher weise von jhr durch Vrtel vnnd Recht loßgesprochen / jhr noch eine andere Fraw oder Mann durch den Priester geben lesset / Wie dann auch / wenn eine Manßperson / sie sey ledig oder ehelich / mit eines andern Eheweibe oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich Fleischlich vermischet / das dieselben / deßgleichen alle vnd jede Personen / so Blutschande vnd nohtzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnterschiedtlich / jedoch in allewege am Leben: Die Eheweiber vnd Ehemänner aber / so mit ledigen Personen zuhalten / wenn die beleidigte sich mit der Schüldigen wiederumb versönen wirdet / willkürlich mit Gelde: oder / do die Beleidigte jhren trewlosen Ehegatten nicht wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner ehelich beywonen wil / Wie dann auch / do eine eheliche Person dergestalt zum andernmahl sich vergehen wirdet / ohne vnterscheit mit Staupenschlagen / vnd verweisung des Landes: Sonsten aber gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / wo ferne dabey kein mißbrauch mit vnterleufft / gestraffet / Daneben aber gleichwol der stant vnd das vermügen des Verbrechers / darzu ob derselb sein eigen / seins Vaters / Herrn oder Wirts Brot / oder auch eine ehrliche vnberüchtigte Jungfrawen / so standes vnd vermögens halber jhme billich vorzuziehen / geschendet / oder mit der / welche jhme mit Blutfreundtschafft oder Schwägerschafft so nahe verwandt / das sie ohne verletzung vnser publicirten Christlichen Kirchen Ordnung / auch ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sampt andern nohtwendigen vmbstenden in gute acht genommen / vnd nach befindung solche Geltstraffen wilkürlich erhöhet / oder auch wol weñ der beschwerlichen vmbstende zuviel zusamen kommen / oder auch die Hurerey mehrmahls wiederholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ampts vnd Ehrenstandes / oder der Thurm / stellung an den Pranger / außklingung mit den Becken / anhengung der

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/62>, abgerufen am 24.11.2024.