Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Ambtleuten / Bürgermeistern vnd Rähten in Stedten / vnd allen andern vnsern angehörigen Vnterthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben entbietung vnsers gnedigen vnd geneigten gunsts hiemit zuwissen / ob wol vermöge beschriebener Rechte einem Lehen: vnd Erbzinßman / seine Lehen: vnd Erbzinßgüter ohne Consens vnd vorbewust seines Lehens: vnd Erbzinßhern zuverkeuffen / zuverpfenden / zubeschweren oder anderer gestalt / wie die auch namen haben mag / zuvereussern / nicht gebüret / auch die Lehenleute solches in jhren Lehens Eydt mit nemen müssen / so haben wir doch bald anfangs vnser Regierung vnd nach der zeit befunden / das solches von vielen wenig in acht genommen / vnd jnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden. Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselben nicht ferner einreissen / beyzeiten fürzubawen obligt vnd gebürt / Als ordnen / setzen vnd constituiren wir hiemit / do hiernegst vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hoch nohtwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman seine Lehen: oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beliebniß zuversetzen / zuverpfenden / zuverkeuffen / oder in andere wege zubeschweren / sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselb sich dadurch facto ipso / ohn einigen vorhergehenden Proceß seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbotene Contractus einig Instrumentum zuverfertigen / sich muhtwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ampts in vnsern Landen cum infamia entsetzet werden sol / wie wir dann auch ins gemein den Meyern die inhabende Meyergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuversetzen / zuverkeuffen oder sonsten zuvereussern / oder auch in andere wege zubeschweren / keines wegs verstatten / noch denen die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / vielweniger die Meyer / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meyerstat schützen / sondern vielmehr nach befindung der gebür straffen wollen / Vnd begern vn befelen demnach hierauff / das obgemelte alle vnd jede nicht allein diese vnsere Constitution so baldt in jhren inhabenden vnd respective anbefohlenen Gebieten / Gerichten vnd Em-

von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vñ Ambtleuten / Bürgermeistern vñ Rähten in Stedten / vnd allen andern vnsern angehörigen Vnterthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben entbietung vnsers gnedigen vñ geneigten gunsts hiemit zuwissen / ob wol vermöge beschriebener Rechte einem Lehen: vnd Erbzinßman / seine Lehen: vñ Erbzinßgüter ohne Consens vñ vorbewust seines Lehens: vñ Erbzinßhern zuverkeuffen / zuverpfenden / zubeschwerẽ oder anderer gestalt / wie die auch namẽ haben mag / zuvereussern / nicht gebüret / auch die Lehenleute solches in jhren Lehens Eydt mit nemen müssen / so haben wir doch bald anfangs vnser Regierung vñ nach der zeit befunden / das solches von vielen wenig in acht genommen / vnd jnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden. Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselben nicht ferner einreissen / beyzeiten fürzubawen obligt vnd gebürt / Als ordnen / setzen vnd constituiren wir hiemit / do hiernegst vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hoch nohtwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman seine Lehen: oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beliebniß zuversetzen / zuverpfenden / zuverkeuffen / oder in andere wege zubeschweren / sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselb sich dadurch facto ipso / ohn einigen vorhergehenden Proceß seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbotene Contractus einig Instrumentum zuverfertigen / sich muhtwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ampts in vnsern Landen cum infamia entsetzet werden sol / wie wir dann auch ins gemein den Meyern die inhabende Meyergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuversetzen / zuverkeuffen oder sonsten zuvereussern / oder auch in andere wege zubeschweren / keines wegs verstatten / noch denen die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / vielweniger die Meyer / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meyerstat schützen / sondern vielmehr nach befindung der gebür straffen wollen / Vnd begern vn befelen demnach hierauff / das obgemelte alle vnd jede nicht allein diese vnsere Constitution so baldt in jhren inhabenden vnd respective anbefohlenen Gebieten / Gerichten vnd Em-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0060"/>
von der
                     Ritterschafft / Großvögten / Ober: vn&#x0303; Ambtleuten / Bürgermeistern
                         vn&#x0303; Rähten in Stedten / vnd allen andern vnsern angehörigen
                     Vnterthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben
                     entbietung vnsers gnedigen vn&#x0303; geneigten gunsts hiemit zuwissen /
                     ob wol vermöge beschriebener Rechte einem Lehen: vnd Erbzinßman / seine Lehen:
                         vn&#x0303; Erbzinßgüter ohne Consens vn&#x0303; vorbewust
                     seines Lehens: vn&#x0303; Erbzinßhern zuverkeuffen / zuverpfenden /
                         zubeschwere&#x0303; oder anderer gestalt / wie die auch name&#x0303; haben mag / zuvereussern / nicht gebüret / auch die Lehenleute
                     solches in jhren Lehens Eydt mit nemen müssen / so haben wir doch bald anfangs
                     vnser Regierung vn&#x0303; nach der zeit befunden / das solches von
                     vielen wenig in acht genommen / vnd jnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb /
                     vergessentlich vberschritten worden. Demnach aber vns dieser verderb: vnd
                     beschwerlichen vnordnung / damit dieselben nicht ferner einreissen / beyzeiten
                     fürzubawen obligt vnd gebürt / Als ordnen / setzen vnd constituiren wir hiemit /
                     do hiernegst vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hoch nohtwendigen
                     promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman seine Lehen: oder
                     Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beliebniß zuversetzen / zuverpfenden /
                     zuverkeuffen / oder in andere wege zubeschweren / sich vermessentlich
                     vnterstehen wirdet / das derselb sich dadurch facto ipso / ohn einigen
                     vorhergehenden Proceß seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben /
                     Der Notarius aber / so vber diese verbotene Contractus einig Instrumentum
                     zuverfertigen / sich muhtwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ampts in
                     vnsern Landen cum infamia entsetzet werden sol / wie wir dann auch ins gemein
                     den Meyern die inhabende Meyergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuversetzen
                     / zuverkeuffen oder sonsten zuvereussern / oder auch in andere wege zubeschweren
                     / keines wegs verstatten / noch denen die sich diesem zuwieder mit jhnen auff
                     frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / vielweniger die Meyer /
                     welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meyerstat
                     schützen / sondern vielmehr nach befindung der gebür straffen wollen / Vnd
                     begern vn befelen demnach hierauff / das obgemelte alle vnd jede nicht allein
                     diese vnsere Constitution so baldt in jhren inhabenden vnd respective
                     anbefohlenen Gebieten / Gerichten vnd Em-
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0060] von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vñ Ambtleuten / Bürgermeistern vñ Rähten in Stedten / vnd allen andern vnsern angehörigen Vnterthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben entbietung vnsers gnedigen vñ geneigten gunsts hiemit zuwissen / ob wol vermöge beschriebener Rechte einem Lehen: vnd Erbzinßman / seine Lehen: vñ Erbzinßgüter ohne Consens vñ vorbewust seines Lehens: vñ Erbzinßhern zuverkeuffen / zuverpfenden / zubeschwerẽ oder anderer gestalt / wie die auch namẽ haben mag / zuvereussern / nicht gebüret / auch die Lehenleute solches in jhren Lehens Eydt mit nemen müssen / so haben wir doch bald anfangs vnser Regierung vñ nach der zeit befunden / das solches von vielen wenig in acht genommen / vnd jnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden. Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselben nicht ferner einreissen / beyzeiten fürzubawen obligt vnd gebürt / Als ordnen / setzen vnd constituiren wir hiemit / do hiernegst vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hoch nohtwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman seine Lehen: oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beliebniß zuversetzen / zuverpfenden / zuverkeuffen / oder in andere wege zubeschweren / sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselb sich dadurch facto ipso / ohn einigen vorhergehenden Proceß seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbotene Contractus einig Instrumentum zuverfertigen / sich muhtwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ampts in vnsern Landen cum infamia entsetzet werden sol / wie wir dann auch ins gemein den Meyern die inhabende Meyergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuversetzen / zuverkeuffen oder sonsten zuvereussern / oder auch in andere wege zubeschweren / keines wegs verstatten / noch denen die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / vielweniger die Meyer / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meyerstat schützen / sondern vielmehr nach befindung der gebür straffen wollen / Vnd begern vn befelen demnach hierauff / das obgemelte alle vnd jede nicht allein diese vnsere Constitution so baldt in jhren inhabenden vnd respective anbefohlenen Gebieten / Gerichten vnd Em-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/60
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/60>, abgerufen am 23.11.2024.