Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.schüldigte zugevattern stehen sol / oder zur Beicht kommen / sondern alßbaldt die straffwirdige Person vor sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium / Ampts halben / gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheidt erlanget / allerhandt ergerniß vnd vnrichtigkeit zuvermeiden / sie zu Gevatterschafft vnd heiligem Nachtmahl (jedoch den nohtfall / da kein Bußfertiger zuverseumen / in allewege außgenommen) nicht gestatten können / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug solchen fall / sampt seinen raht vnd gutdüncken vngesaumpt an den Superintendenten des orhts / oder do derselb weit abgesessen an vnser Consistorium / mit gutem satten waren grunde vnnd allen nohttürfftigen vmbstenden / vnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halßstarrig erzeige / mit hindannsetzung aller Affection / schrifftlich berichte / dabey die Warheit nicht verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich / beschüldige / vnd darvber nach laut vnser Kirchenordnung vnd der Personen verhandlung vnd halßstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheidts erwarte / auch / damit sich des verzugs halber niemandt zubeklagen habe / Vnsere Beampten solche von den Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine bottschafft verhanden / jedoch vngesaumpt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial vnd Kirchen Rähte solche Sachen bey sich nicht liegen lassen / sondern fürderlichst verabscheiden vnd beantworten / Vnd dieweil dieses keines wegs von vns dahin gemeint / das mit denen / so öffentlich gesündiget / durch die Finger gesehen werden solle / dieselbige vnsere Kirchen Rähte die vnnachlessige beschaffung thun das niemandt von den Pastorn oder auch jhnen selbst vbersehen / sondern vielmehr ohn ansehen der Personen allenthalben nach befindung der sachen vnd aller vmbstende / die gegebene ergerniß gestrafft / vnd gebürlich abgeschaffet / auch darinn zu besserung der Sünder vnd zu erbawung der Christlichen Gemeine / gewisse ordnunge / richtigkeit vnd gleichheit gehalten werde / Vnd dann schließlich / das die vnnöhttige zeh- schüldigte zugevattern stehen sol / oder zur Beicht kommen / sondern alßbaldt die straffwirdige Person vor sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium / Ampts halben / gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheidt erlanget / allerhandt ergerniß vnd vnrichtigkeit zuvermeiden / sie zu Gevatterschafft vnd heiligem Nachtmahl (jedoch den nohtfall / da kein Bußfertiger zuverseumen / in allewege außgenommen) nicht gestatten können / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug solchen fall / sampt seinẽ raht vñ gutdüncken vngesaumpt an den Superintendenten des orhts / oder do derselb weit abgesessen an vnser Consistorium / mit gutem satten waren grunde vnnd allen nohttürfftigen vmbstenden / vnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halßstarrig erzeige / mit hindannsetzung aller Affection / schrifftlich berichte / dabey die Warheit nicht verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich / beschüldige / vnd darvber nach laut vnser Kirchenordnung vnd der Personen verhandlung vnd halßstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheidts erwarte / auch / damit sich des verzugs halber niemandt zubeklagen habe / Vnsere Beampten solche von den Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine bottschafft verhanden / jedoch vngesaumpt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial vnd Kirchen Rähte solche Sachen bey sich nicht liegen lassen / sondern fürderlichst verabscheiden vnd beantworten / Vnd dieweil dieses keines wegs von vns dahin gemeint / das mit denen / so öffentlich gesündiget / durch die Finger gesehen werden solle / dieselbige vnsere Kirchen Rähte die vnnachlessige beschaffung thun das niemandt von den Pastorn oder auch jhnen selbst vbersehen / sondern vielmehr ohn ansehen der Personen allenthalben nach befindung der sachen vnd aller vmbstende / die gegebene ergerniß gestrafft / vnd gebürlich abgeschaffet / auch darinn zu besserung der Sünder vnd zu erbawung der Christlichen Gemeine / gewisse ordnunge / richtigkeit vnd gleichheit gehalten werde / Vnd dann schließlich / das die vnnöhttige zeh- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0058"/> schüldigte zugevattern stehen sol / oder zur Beicht kommen / sondern alßbaldt die straffwirdige Person vor sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium / Ampts halben / gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheidt erlanget / allerhandt ergerniß vnd vnrichtigkeit zuvermeiden / sie zu Gevatterschafft vnd heiligem Nachtmahl (jedoch den nohtfall / da kein Bußfertiger zuverseumen / in allewege außgenommen) nicht gestatten können / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug solchen fall / sampt seinẽ raht vñ gutdüncken vngesaumpt an den Superintendenten des orhts / oder do derselb weit abgesessen an vnser Consistorium / mit gutem satten waren grunde vnnd allen nohttürfftigen vmbstenden / vnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halßstarrig erzeige / mit hindannsetzung aller Affection / schrifftlich berichte / dabey die Warheit nicht verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich / beschüldige / vnd darvber nach laut vnser Kirchenordnung vnd der Personen verhandlung vnd halßstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheidts erwarte / auch / damit sich des verzugs halber niemandt zubeklagen habe / Vnsere Beampten solche von den Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine bottschafft verhanden / jedoch vngesaumpt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial vnd Kirchen Rähte solche Sachen bey sich nicht liegen lassen / sondern fürderlichst verabscheiden vnd beantworten / Vnd dieweil dieses keines wegs von vns dahin gemeint / das mit denen / so öffentlich gesündiget / durch die Finger gesehen werden solle / dieselbige vnsere Kirchen Rähte die vnnachlessige beschaffung thun das niemandt von den Pastorn oder auch jhnen selbst vbersehen / sondern vielmehr ohn ansehen der Personen allenthalben nach befindung der sachen vnd aller vmbstende / die gegebene ergerniß gestrafft / vnd gebürlich abgeschaffet / auch darinn zu besserung der Sünder vnd zu erbawung der Christlichen Gemeine / gewisse ordnunge / richtigkeit vnd gleichheit gehalten werde / Vnd dann schließlich / das die vnnöhttige zeh- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0058]
schüldigte zugevattern stehen sol / oder zur Beicht kommen / sondern alßbaldt die straffwirdige Person vor sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium / Ampts halben / gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheidt erlanget / allerhandt ergerniß vnd vnrichtigkeit zuvermeiden / sie zu Gevatterschafft vnd heiligem Nachtmahl (jedoch den nohtfall / da kein Bußfertiger zuverseumen / in allewege außgenommen) nicht gestatten können / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug solchen fall / sampt seinẽ raht vñ gutdüncken vngesaumpt an den Superintendenten des orhts / oder do derselb weit abgesessen an vnser Consistorium / mit gutem satten waren grunde vnnd allen nohttürfftigen vmbstenden / vnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halßstarrig erzeige / mit hindannsetzung aller Affection / schrifftlich berichte / dabey die Warheit nicht verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich / beschüldige / vnd darvber nach laut vnser Kirchenordnung vnd der Personen verhandlung vnd halßstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheidts erwarte / auch / damit sich des verzugs halber niemandt zubeklagen habe / Vnsere Beampten solche von den Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine bottschafft verhanden / jedoch vngesaumpt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial vnd Kirchen Rähte solche Sachen bey sich nicht liegen lassen / sondern fürderlichst verabscheiden vnd beantworten / Vnd dieweil dieses keines wegs von vns dahin gemeint / das mit denen / so öffentlich gesündiget / durch die Finger gesehen werden solle / dieselbige vnsere Kirchen Rähte die vnnachlessige beschaffung thun das niemandt von den Pastorn oder auch jhnen selbst vbersehen / sondern vielmehr ohn ansehen der Personen allenthalben nach befindung der sachen vnd aller vmbstende / die gegebene ergerniß gestrafft / vnd gebürlich abgeschaffet / auch darinn zu besserung der Sünder vnd zu erbawung der Christlichen Gemeine / gewisse ordnunge / richtigkeit vnd gleichheit gehalten werde / Vnd dann schließlich / das die vnnöhttige zeh-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/58>, abgerufen am 28.07.2024. |