Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.sen / Das gleichwol etzliche vnsere Landstende / Ambtieute / Burgermeister vnd Rähte in vnsern Stedten / Schultheissen / Richter / Vögte / Hogreuen vnd ander Befelchhaber / so in vnsern Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften Obrigkeit vnnd Gericht zuuerwalten haben / solcher vnser Kirchenordnung zugehorsamen vnd ob derselben zuhalten / Imgleichen vnsers in derselben bestetigten Consistorij befehlen / Decretis Vrtheilen / Bescheiden / Commissionibus: Inhibitionib: Citationib: vnd andern Processen zu pariren oder dieselbe zuexequiren zu zeiten sich weigern oder seumig erzeigen / Das auch fürs ander mit der Kirchen Diseiplin vnnd aufflegung der offentlichen Busse allerley vngleicheit vnd vnrichtigkeit vorberürter Kirchenordnung fol. 239. 240. vnnd 255. zuwieder fürlauffen / in deme / das etzliche Prediger mit den jennigen / so Abgötterey / Gotteslesterung / Zauberey / Todtschlag / Ehebruch / Hurerey oder Diebstal begehen / oder in Neid vnd Hass / Fressen vnd Sauffen / Geitz vnd derogleichen offentlichen Sünden leben / sonderlich / da es furnehme vnd solche Personen seint / dahero sie oder die jhren etwas zugewarten oder sich zubefahren haben / durch die Finger sehen / andere aber / nach jhrem eigenen wolgefallen / bißweilen auch vmb jhrer Privatsachen vnnd Irrungen willen / so sie oder jhre angehörige mit den Leuten haben / dieselben von der heiligen Tauff / Absolution vnnd Nachtmal Christi abweisen / auch offentlich von der Cantzel nicht mit der Schrifft / sondern Ehrnrürigen schmehe Worten namhafftig vnd auffs ergste außmachen vnnd nach jhrem eigen gutdüncken mit der offentlichen Busse belegen. Wie dann auch zum dritten / das in vnd bey etzlichen Special Visitationibus / so wol auch in auffnehmung vnd haltung der Kirchenrechnungen grosse auffschlege gemacht / vnnd vbermessige Zehrungen geschehen / dadurch nicht allein vieler Kirchen vorraht vnd Auffkunfften / so zu derselben erbawung vnnd derogleichen milten sachen gebraucht werden solten / erschöpfft vnnd herdurch gebracht / sondern auch vnsere Arme Vnterthanen / denen es zum theil mit jhrer Handarbeit säurlich zuerwerben ist / Aldieweil der Kirchen einkommen nicht einlangen wil / zu vorgedachtem zehren von dem jhrigen etwas Contribuiren vnnd zuleggen müssen: Wann wir nun vber der vns anererbten Christlichen Kirchenordnung / sen / Das gleichwol etzliche vnsere Landstende / Ambtieute / Burgermeister vnd Rähte in vnsern Stedten / Schultheissen / Richter / Vögte / Hogreuen vnd ander Befelchhaber / so in vnsern Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften Obrigkeit vnnd Gericht zuuerwalten haben / solcher vnser Kirchenordnung zugehorsamen vñ ob derselben zuhalten / Imgleichen vnsers in derselben bestetigten Consistorij befehlen / Decretis Vrtheilen / Bescheiden / Commissionibus: Inhibitionib: Citationib: vnd andern Processen zu pariren oder dieselbe zuexequiren zu zeiten sich weigern oder seumig erzeigen / Das auch fürs ander mit der Kirchen Diseiplin vnnd aufflegung der offentlichen Busse allerley vngleicheit vnd vnrichtigkeit vorberürter Kirchenordnung fol. 239. 240. vnnd 255. zuwieder fürlauffen / in deme / das etzliche Prediger mit den jennigen / so Abgötterey / Gotteslesterung / Zauberey / Todtschlag / Ehebruch / Hurerey oder Diebstal begehen / oder in Neid vnd Hass / Fressen vnd Sauffen / Geitz vnd derogleichen offentlichen Sünden leben / sonderlich / da es furnehme vnd solche Personen seint / dahero sie oder die jhren etwas zugewarten oder sich zubefahren haben / durch die Finger sehen / andere aber / nach jhrem eigenen wolgefallen / bißweilen auch vmb jhrer Privatsachen vnnd Irrungen willen / so sie oder jhre angehörige mit den Leuten haben / dieselben von der heiligen Tauff / Absolution vnnd Nachtmal Christi abweisen / auch offentlich von der Cantzel nicht mit der Schrifft / sondern Ehrnrürigen schmehe Worten namhafftig vnd auffs ergste außmachen vnnd nach jhrem eigen gutdüncken mit der offentlichen Busse belegen. Wie dann auch zum dritten / das in vnd bey etzlichen Special Visitationibus / so wol auch in auffnehmung vnd haltung der Kirchenrechnungen grosse auffschlege gemacht / vnnd vbermessige Zehrungen geschehen / dadurch nicht allein vieler Kirchen vorraht vnd Auffkunfften / so zu derselben erbawung vnnd derogleichen milten sachen gebraucht werden solten / erschöpfft vnnd herdurch gebracht / sondern auch vnsere Arme Vnterthanen / denen es zum theil mit jhrer Handarbeit säurlich zuerwerben ist / Aldieweil der Kirchen einkom̃en nicht einlangen wil / zu vorgedachtem zehren von dem jhrigen etwas Contribuiren vnnd zuleggen müssen: Wann wir nun vber der vns anererbten Christlichen Kirchenordnung / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0056"/> sen / Das gleichwol etzliche vnsere Landstende / Ambtieute / Burgermeister vnd Rähte in vnsern Stedten / Schultheissen / Richter / Vögte / Hogreuen vnd ander Befelchhaber / so in vnsern Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften Obrigkeit vnnd Gericht zuuerwalten haben / solcher vnser Kirchenordnung zugehorsamen vñ ob derselben zuhalten / Imgleichen vnsers in derselben bestetigten Consistorij befehlen / Decretis Vrtheilen / Bescheiden / Commissionibus: Inhibitionib: Citationib: vnd andern Processen zu pariren oder dieselbe zuexequiren zu zeiten sich weigern oder seumig erzeigen / Das auch fürs ander mit der Kirchen Diseiplin vnnd aufflegung der offentlichen Busse allerley vngleicheit vnd vnrichtigkeit vorberürter Kirchenordnung fol. 239. 240. vnnd 255. zuwieder fürlauffen / in deme / das etzliche Prediger mit den jennigen / so Abgötterey / Gotteslesterung / Zauberey / Todtschlag / Ehebruch / Hurerey oder Diebstal begehen / oder in Neid vnd Hass / Fressen vnd Sauffen / Geitz vnd derogleichen offentlichen Sünden leben / sonderlich / da es furnehme vnd solche Personen seint / dahero sie oder die jhren etwas zugewarten oder sich zubefahren haben / durch die Finger sehen / andere aber / nach jhrem eigenen wolgefallen / bißweilen auch vmb jhrer Privatsachen vnnd Irrungen willen / so sie oder jhre angehörige mit den Leuten haben / dieselben von der heiligen Tauff / Absolution vnnd Nachtmal Christi abweisen / auch offentlich von der Cantzel nicht mit der Schrifft / sondern Ehrnrürigen schmehe Worten namhafftig vnd auffs ergste außmachen vnnd nach jhrem eigen gutdüncken mit der offentlichen Busse belegen. Wie dann auch zum dritten / das in vnd bey etzlichen Special Visitationibus / so wol auch in auffnehmung vnd haltung der Kirchenrechnungen grosse auffschlege gemacht / vnnd vbermessige Zehrungen geschehen / dadurch nicht allein vieler Kirchen vorraht vnd Auffkunfften / so zu derselben erbawung vnnd derogleichen milten sachen gebraucht werden solten / erschöpfft vnnd herdurch gebracht / sondern auch vnsere Arme Vnterthanen / denen es zum theil mit jhrer Handarbeit säurlich zuerwerben ist / Aldieweil der Kirchen einkom̃en nicht einlangen wil / zu vorgedachtem zehren von dem jhrigen etwas Contribuiren vnnd zuleggen müssen: Wann wir nun vber der vns anererbten Christlichen Kirchenordnung / </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0056]
sen / Das gleichwol etzliche vnsere Landstende / Ambtieute / Burgermeister vnd Rähte in vnsern Stedten / Schultheissen / Richter / Vögte / Hogreuen vnd ander Befelchhaber / so in vnsern Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften Obrigkeit vnnd Gericht zuuerwalten haben / solcher vnser Kirchenordnung zugehorsamen vñ ob derselben zuhalten / Imgleichen vnsers in derselben bestetigten Consistorij befehlen / Decretis Vrtheilen / Bescheiden / Commissionibus: Inhibitionib: Citationib: vnd andern Processen zu pariren oder dieselbe zuexequiren zu zeiten sich weigern oder seumig erzeigen / Das auch fürs ander mit der Kirchen Diseiplin vnnd aufflegung der offentlichen Busse allerley vngleicheit vnd vnrichtigkeit vorberürter Kirchenordnung fol. 239. 240. vnnd 255. zuwieder fürlauffen / in deme / das etzliche Prediger mit den jennigen / so Abgötterey / Gotteslesterung / Zauberey / Todtschlag / Ehebruch / Hurerey oder Diebstal begehen / oder in Neid vnd Hass / Fressen vnd Sauffen / Geitz vnd derogleichen offentlichen Sünden leben / sonderlich / da es furnehme vnd solche Personen seint / dahero sie oder die jhren etwas zugewarten oder sich zubefahren haben / durch die Finger sehen / andere aber / nach jhrem eigenen wolgefallen / bißweilen auch vmb jhrer Privatsachen vnnd Irrungen willen / so sie oder jhre angehörige mit den Leuten haben / dieselben von der heiligen Tauff / Absolution vnnd Nachtmal Christi abweisen / auch offentlich von der Cantzel nicht mit der Schrifft / sondern Ehrnrürigen schmehe Worten namhafftig vnd auffs ergste außmachen vnnd nach jhrem eigen gutdüncken mit der offentlichen Busse belegen. Wie dann auch zum dritten / das in vnd bey etzlichen Special Visitationibus / so wol auch in auffnehmung vnd haltung der Kirchenrechnungen grosse auffschlege gemacht / vnnd vbermessige Zehrungen geschehen / dadurch nicht allein vieler Kirchen vorraht vnd Auffkunfften / so zu derselben erbawung vnnd derogleichen milten sachen gebraucht werden solten / erschöpfft vnnd herdurch gebracht / sondern auch vnsere Arme Vnterthanen / denen es zum theil mit jhrer Handarbeit säurlich zuerwerben ist / Aldieweil der Kirchen einkom̃en nicht einlangen wil / zu vorgedachtem zehren von dem jhrigen etwas Contribuiren vnnd zuleggen müssen: Wann wir nun vber der vns anererbten Christlichen Kirchenordnung /
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/56>, abgerufen am 27.07.2024. |