Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.ZVm sieben vnd viertzigsten / hat der gnedige Landesfürst aus angeborner Fürstlicher Tugent sich gantz gnediglich erkleret / do die Herrn Praelaten oder die von der Ritterschafft / wie auch die Städte bey S. F. G. oder derselben Regierunge angetragen werden solten / Das alßdann die jennigen / die also angeben / vnerhört jhres gegenberichts nicht beungnadigt / noch etwas beschwerlichs wider sie fürgenommen / sondern einem jeden seine vnschuldt / wenn er die beybringen mag / gegönnet / Deßgleichen die jennigen / so auff gemeinen vom gnedigen Landesfürsten außgeschriebenen Landtagen oder andern der Landschafft oder jhres Außschusses von S. F. G. zugelassenen zusammenkünfften vnnd angesetzten Tageleistungen jhre Nothturfft reden (zu derobehuff dann billig die zugebrauchen / so im Fürstenthumb besessen vnd eines friedliebenden ehrlichen auffrichtigen bekandten gemüths seyn) mit keinen verdrießlichen Worten / viel weiniger mit Vngnade belegt werden / Jedoch sie hinwider guter Bescheidenheit sich zugebrauchen / vnd S. F. G. als den Regierenden Landesfürsten vnnd derselben Regierunge mit glimpfflichem an: vnnd fürbringen zu respectiren schüldig sein sollen. Zum acht vnd viertzigsten / Ist vor nötig vnd nützlich erachtet / auch von dem gnedigen Landesfürsten eingewilligt worden / Das Weyland S. F. G. Herrn Vaters der Gardeknechte halben publicirtes Mandat ernewrt / vnd darob steiff vnd veste gehalten / vnd zuuerhütunge des vnzimlichen Gardens allein rechten ZVm sieben vnd viertzigsten / hat der gnedige Landesfürst aus angeborner Fürstlicher Tugent sich gantz gnediglich erkleret / do die Herrn Praelaten oder die von der Ritterschafft / wie auch die Städte bey S. F. G. oder derselben Regierunge angetragen werden solten / Das alßdann die jennigen / die also angeben / vnerhört jhres gegenberichts nicht beungnadigt / noch etwas beschwerlichs wider sie fürgenommen / sondern einem jeden seine vnschuldt / wenn er die beybringen mag / gegönnet / Deßgleichen die jennigen / so auff gemeinen vom gnedigen Landesfürsten außgeschriebenen Landtagen oder andern der Landschafft oder jhres Außschusses von S. F. G. zugelassenen zusammenkünfften vnnd angesetzten Tageleistungen jhre Nothturfft reden (zu derobehuff dann billig die zugebrauchen / so im Fürstenthumb besessen vnd eines friedliebenden ehrlichen auffrichtigen bekandten gemüths seyn) mit keinen verdrießlichen Worten / viel weiniger mit Vngnade belegt werden / Jedoch sie hinwider guter Bescheidenheit sich zugebrauchen / vñ S. F. G. als den Regierenden Landesfürsten vnnd derselben Regierunge mit glimpfflichem an: vnnd fürbringen zu respectiren schüldig sein sollen. Zum acht vnd viertzigsten / Ist vor nötig vnd nützlich erachtet / auch von dem gnedigen Landesfürsten eingewilligt worden / Das Weyland S. F. G. Herrn Vaters der Gardeknechte halben publicirtes Mandat ernewrt / vnd darob steiff vnd veste gehalten / vnd zuuerhütunge des vnzimlichen Gardens allein rechten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="2"> <pb facs="#f0050"/> </div> <div n="2"> <p><hi rendition="#in">Z</hi>Vm sieben vnd viertzigsten / hat der gnedige Landesfürst aus angeborner Fürstlicher Tugent sich gantz gnediglich erkleret / do die Herrn Praelaten oder die von der Ritterschafft / wie auch die Städte bey S. F. G. oder derselben Regierunge angetragen werden solten / Das alßdann die jennigen / die also angeben / vnerhört jhres gegenberichts nicht beungnadigt / noch etwas beschwerlichs wider sie fürgenommen / sondern einem jeden seine vnschuldt / wenn er die beybringen mag / gegönnet / Deßgleichen die jennigen / so auff gemeinen vom gnedigen Landesfürsten außgeschriebenen Landtagen oder andern der Landschafft oder jhres Außschusses von S. F. G. zugelassenen zusammenkünfften vnnd angesetzten Tageleistungen jhre Nothturfft reden (zu derobehuff dann billig die zugebrauchen / so im Fürstenthumb besessen vnd eines friedliebenden ehrlichen auffrichtigen bekandten gemüths seyn) mit keinen verdrießlichen Worten / viel weiniger mit Vngnade belegt werden / Jedoch sie hinwider guter Bescheidenheit sich zugebrauchen / vñ S. F. G. als den Regierenden Landesfürsten vnnd derselben Regierunge mit glimpfflichem an: vnnd fürbringen zu respectiren schüldig sein sollen.</p> </div> <div n="2"> <p><hi rendition="#in">Z</hi>um acht vnd viertzigsten / Ist vor nötig vnd nützlich erachtet / auch von dem gnedigen Landesfürsten eingewilligt worden / Das Weyland S. F. G. Herrn Vaters der Gardeknechte halben publicirtes Mandat ernewrt / vnd darob steiff vnd veste gehalten / vnd zuuerhütunge des vnzimlichen Gardens allein rechten </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0050]
ZVm sieben vnd viertzigsten / hat der gnedige Landesfürst aus angeborner Fürstlicher Tugent sich gantz gnediglich erkleret / do die Herrn Praelaten oder die von der Ritterschafft / wie auch die Städte bey S. F. G. oder derselben Regierunge angetragen werden solten / Das alßdann die jennigen / die also angeben / vnerhört jhres gegenberichts nicht beungnadigt / noch etwas beschwerlichs wider sie fürgenommen / sondern einem jeden seine vnschuldt / wenn er die beybringen mag / gegönnet / Deßgleichen die jennigen / so auff gemeinen vom gnedigen Landesfürsten außgeschriebenen Landtagen oder andern der Landschafft oder jhres Außschusses von S. F. G. zugelassenen zusammenkünfften vnnd angesetzten Tageleistungen jhre Nothturfft reden (zu derobehuff dann billig die zugebrauchen / so im Fürstenthumb besessen vnd eines friedliebenden ehrlichen auffrichtigen bekandten gemüths seyn) mit keinen verdrießlichen Worten / viel weiniger mit Vngnade belegt werden / Jedoch sie hinwider guter Bescheidenheit sich zugebrauchen / vñ S. F. G. als den Regierenden Landesfürsten vnnd derselben Regierunge mit glimpfflichem an: vnnd fürbringen zu respectiren schüldig sein sollen.
Zum acht vnd viertzigsten / Ist vor nötig vnd nützlich erachtet / auch von dem gnedigen Landesfürsten eingewilligt worden / Das Weyland S. F. G. Herrn Vaters der Gardeknechte halben publicirtes Mandat ernewrt / vnd darob steiff vnd veste gehalten / vnd zuuerhütunge des vnzimlichen Gardens allein rechten
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