Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.hierüber / wie es S. F. G. auch den Vnterthanen selbst zu Rumb vnd gutem / damit hinfuhro zuhalten nohtturfftiglich deliberirn, auch / do S. F. G. der Deliberation nicht selbst bey wohnen würden / sich alles vmbstendiglich referiren, vnd alsdann die mittel vnd wege an vnd vor die Hand nehmen wolle / dadurch so wol S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / als auch den Landsassen vnd Vnterthanen / die sich im Kriegßwesen gebrauchen zulassen / lust haben / gedienet sein müge. Fürs drey vnd viertzigste / ist die Sache der Lehenwahr halben dahin gerichtet / wo fern sich nicht jemandts eines andern mit den Interessenten verglichen hat / oder noch vergleichen wirdet / das es alßdann damit bey der Tax / darin die Lehenwahr bey Weyland Hertzogen Erichen des Jüngern / Regierunge gewesen / auch hinfuhro billig gelassen / vnd ein jeder der Güter halben / welche er nicht selbst / noch durch seine Affterlehenleute / des abgestorbenen Witwen oder derogleichen / sondern ohne sein vervrsachen ein ander in besitz hat / nirgents mit belegt / darzu wenn zwey felle in einem Jahre geschehen / vnd vff den Ersten / ehe der ander kommen / noch keine Belehnunge erfolgt / Der Lehenträger mit gedoppelter Lehenwahr verschonet werden sol. Zum vier vnd viertzigsten / Die auffmahnung vnd folge belangt / weil die Landschafft sich dahin erkleret / das sie dem jtzigen Landesfürsten nicht weiniger als S. F. G. Vorfahren / zuleisten vnterthenig gemeint / S. F. G. auch vber alt herkommen so weinig in diesem / als in andern die Landstende mit einiger new- hierüber / wie es S. F. G. auch den Vnterthanen selbst zu Rumb vnd gutem / damit hinfuhro zuhalten nohtturfftiglich deliberirn, auch / do S. F. G. der Deliberation nicht selbst bey wohnen würden / sich alles vmbstendiglich referiren, vnd alsdann die mittel vnd wege an vnd vor die Hand nehmen wolle / dadurch so wol S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / als auch den Landsassen vnd Vnterthanen / die sich im Kriegßwesen gebrauchen zulassen / lust haben / gedienet sein müge. Fürs drey vnd viertzigste / ist die Sache der Lehenwahr halben dahin gerichtet / wo fern sich nicht jemandts eines andern mit den Interessenten verglichen hat / oder noch vergleichen wirdet / das es alßdann damit bey der Tax / darin die Lehenwahr bey Weyland Hertzogen Erichen des Jüngern / Regierunge gewesen / auch hinfuhro billig gelassen / vnd ein jeder der Güter halben / welche er nicht selbst / noch durch seine Affterlehenleute / des abgestorbenen Witwen oder derogleichen / sondern ohne sein vervrsachen ein ander in besitz hat / nirgents mit belegt / darzu weñ zwey felle in einem Jahre geschehen / vnd vff den Ersten / ehe der ander kommen / noch keine Belehnunge erfolgt / Der Lehenträger mit gedoppelter Lehenwahr verschonet werden sol. Zum vier vnd viertzigsten / Die auffmahnung vnd folge belangt / weil die Landschafft sich dahin erkleret / das sie dem jtzigen Landesfürsten nicht weiniger als S. F. G. Vorfahren / zuleisten vnterthenig gemeint / S. F. 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hierüber / wie es S. F. G. auch den Vnterthanen selbst zu Rumb vnd gutem / damit hinfuhro zuhalten nohtturfftiglich deliberirn, auch / do S. F. G. der Deliberation nicht selbst bey wohnen würden / sich alles vmbstendiglich referiren, vnd alsdann die mittel vnd wege an vnd vor die Hand nehmen wolle / dadurch so wol S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / als auch den Landsassen vnd Vnterthanen / die sich im Kriegßwesen gebrauchen zulassen / lust haben / gedienet sein müge.
Fürs drey vnd viertzigste / ist die Sache der Lehenwahr halben dahin gerichtet / wo fern sich nicht jemandts eines andern mit den Interessenten verglichen hat / oder noch vergleichen wirdet / das es alßdann damit bey der Tax / darin die Lehenwahr bey Weyland Hertzogen Erichen des Jüngern / Regierunge gewesen / auch hinfuhro billig gelassen / vnd ein jeder der Güter halben / welche er nicht selbst / noch durch seine Affterlehenleute / des abgestorbenen Witwen oder derogleichen / sondern ohne sein vervrsachen ein ander in besitz hat / nirgents mit belegt / darzu weñ zwey felle in einem Jahre geschehen / vnd vff den Ersten / ehe der ander kommen / noch keine Belehnunge erfolgt / Der Lehenträger mit gedoppelter Lehenwahr verschonet werden sol.
Zum vier vnd viertzigsten / Die auffmahnung vnd folge belangt / weil die Landschafft sich dahin erkleret / das sie dem jtzigen Landesfürsten nicht weiniger als S. F. G. Vorfahren / zuleisten vnterthenig gemeint / S. F. G. auch vber alt herkommen so weinig in diesem / als in andern die Landstende mit einiger new-
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