Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.erbahre that an andern jhres gleichen oder niedriges standes Personen begangen / gestrafft werden sollen / Als haben S. F. G. es dabey gelassen / mit dem anhange / das in solchem falle / wie auch / wenn gleich res noch integra, vnd hinter den Eltern / Vormündern / Brüdern oder Freunden hero leichtfertige Zusage geschehen were / vermüge S. F. G. Kirchenordnunge hierein verfahren werden / vnd die Eltern / Brüder vnd agnaten, jhren Töchtern / Schwestern vnd Freundinnen / welche jhnen solche vnehr zugefügt / mehr nicht / als den vierten theil dessen / was jhr sonsten nach Landsitlichem gebrauch zur Ausstewr gebühret / zu gentzlicher abfindung zugeben vnd folgen zulassen / gleichwol aber die Eltern / Brüdere vnd Freunde jhre Töchter / Schwester vnd Freundinnen / mit fürfallenden Verheyratungen / vnd Gelegenheiten in gute acht zunehmen / auch dieselben nicht zu Müssiggang vnd Leichtfertigem Gesindlein / sondern zu Gottes Furcht Ehr vnd Tugendt zuziehen / vnd jhnen mit guten Exempeln vorzugehen schuldig sein sollen. Zum ein vnd dreissigsten / Ist der gnedige Landesfürst erbötig wegen der Mantel vnd persubsequens matrimonium legitimirten Kinder / vber oberwehnte von S. F. G. publicirten Constitution nicht allein zuhalten / sondern auch dieselben Kinder oder einige spurios zu newen / sonderlich Adelichen Lehnen keines weges zuuerstatten / noch kommen zulassen. ZVm zwey vnd dreissigsten / haben die Landstende des gnedigen Landesfürsten erklerunge zu vnterthenigem Dancke angenommen / das S. F. G. die Missethä- erbahre that an andern jhres gleichen oder niedriges standes Personen begangen / gestrafft werden sollen / Als haben S. F. G. es dabey gelassen / mit dem anhange / das in solchem falle / wie auch / wenn gleich res noch integra, vnd hinter den Eltern / Vormündern / Brüdern oder Freunden hero leichtfertige Zusage geschehen were / vermüge S. F. G. Kirchenordnunge hierein verfahren werden / vnd die Eltern / Brüder vnd agnaten, jhren Töchtern / Schwestern vnd Freundinnen / welche jhnen solche vnehr zugefügt / mehr nicht / als den vierten theil dessen / was jhr sonsten nach Landsitlichem gebrauch zur Ausstewr gebühret / zu gentzlicher abfindung zugeben vñ folgen zulassen / gleichwol aber die Eltern / Brüdere vnd Freunde jhre Töchter / Schwester vnd Freundinnen / mit fürfallenden Verheyratungen / vnd Gelegenheiten in gute acht zunehmen / auch dieselben nicht zu Müssiggang vnd Leichtfertigem Gesindlein / sondern zu Gottes Furcht Ehr vnd Tugendt zuziehen / vnd jhnen mit guten Exempeln vorzugehen schuldig sein sollen. Zum ein vnd dreissigsten / Ist der gnedige Landesfürst erbötig wegen der Mantel vnd persubsequens matrimonium legitimirten Kinder / vber oberwehnte von S. F. G. publicirten Constitution nicht allein zuhalten / sondern auch dieselben Kinder oder einige spurios zu newen / sonderlich Adelichen Lehnen keines weges zuuerstatten / noch kommen zulassen. ZVm zwey vnd dreissigsten / haben die Landstende des gnedigen Landesfürsten erklerunge zu vnterthenigem Dancke angenommen / das S. F. G. die Missethä- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0042"/> erbahre that an andern jhres gleichen oder niedriges standes Personen begangen / gestrafft werden sollen / Als haben S. F. G. es dabey gelassen / mit dem anhange / das in solchem falle / wie auch / wenn gleich res noch integra, vnd hinter den Eltern / Vormündern / Brüdern oder Freunden hero leichtfertige Zusage geschehen were / vermüge S. F. G. Kirchenordnunge hierein verfahren werden / vnd die Eltern / Brüder vnd agnaten, jhren Töchtern / Schwestern vnd Freundinnen / welche jhnen solche vnehr zugefügt / mehr nicht / als den vierten theil dessen / was jhr sonsten nach Landsitlichem gebrauch zur Ausstewr gebühret / zu gentzlicher abfindung zugeben vñ folgen zulassen / gleichwol aber die Eltern / Brüdere vnd Freunde jhre Töchter / Schwester vnd Freundinnen / mit fürfallenden Verheyratungen / vnd Gelegenheiten in gute acht zunehmen / auch dieselben nicht zu Müssiggang vnd Leichtfertigem Gesindlein / sondern zu Gottes Furcht Ehr vnd Tugendt zuziehen / vnd jhnen mit guten Exempeln vorzugehen schuldig sein sollen.</p> </div> <div n="2"> <p><hi rendition="#in">Z</hi>um ein vnd dreissigsten / Ist der gnedige Landesfürst erbötig wegen der Mantel vnd persubsequens matrimonium legitimirten Kinder / vber oberwehnte von S. F. 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erbahre that an andern jhres gleichen oder niedriges standes Personen begangen / gestrafft werden sollen / Als haben S. F. G. es dabey gelassen / mit dem anhange / das in solchem falle / wie auch / wenn gleich res noch integra, vnd hinter den Eltern / Vormündern / Brüdern oder Freunden hero leichtfertige Zusage geschehen were / vermüge S. F. G. Kirchenordnunge hierein verfahren werden / vnd die Eltern / Brüder vnd agnaten, jhren Töchtern / Schwestern vnd Freundinnen / welche jhnen solche vnehr zugefügt / mehr nicht / als den vierten theil dessen / was jhr sonsten nach Landsitlichem gebrauch zur Ausstewr gebühret / zu gentzlicher abfindung zugeben vñ folgen zulassen / gleichwol aber die Eltern / Brüdere vnd Freunde jhre Töchter / Schwester vnd Freundinnen / mit fürfallenden Verheyratungen / vnd Gelegenheiten in gute acht zunehmen / auch dieselben nicht zu Müssiggang vnd Leichtfertigem Gesindlein / sondern zu Gottes Furcht Ehr vnd Tugendt zuziehen / vnd jhnen mit guten Exempeln vorzugehen schuldig sein sollen.
Zum ein vnd dreissigsten / Ist der gnedige Landesfürst erbötig wegen der Mantel vnd persubsequens matrimonium legitimirten Kinder / vber oberwehnte von S. F. G. publicirten Constitution nicht allein zuhalten / sondern auch dieselben Kinder oder einige spurios zu newen / sonderlich Adelichen Lehnen keines weges zuuerstatten / noch kommen zulassen.
ZVm zwey vnd dreissigsten / haben die Landstende des gnedigen Landesfürsten erklerunge zu vnterthenigem Dancke angenommen / das S. F. G. die Missethä-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/42>, abgerufen am 16.02.2025. |