Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

Meuse Jahr / oder sonsten / welches sie / so offt sich solches zutregt / zu rechter zeit anmelden / vnd den Augenschein einzunehmen bitten sollen / nichts erheblichs vnd beweißlichs darwider einzuwenden haben / von vnd durch S. F. G. Beambten / wenn sie zwischen Michaelis vnd Martini jhre Zinse nicht bezahlen / mit Außtreschung / Außpfendung / oder in andere wege vnweigerlich verholffen / vnd die Leute wider jhre Gutsherrn nicht gehalsstarcket / noch jhnen jchts / ansserhalb was zur Schatzunge vnd Gesinde Lohns von nöhten / ehe sie den Gutsherrn bezahlet / hinweg zubringen gestattet werden sol.

Fürs neun vnd zwantzigste / Damit die Meygere in desto besserm stande bleiben / vnnd also Zinse vnd Dienste soviel richtiger entrichten mügen / hat der gnedige Landesfürst gnediglich zugesagt / durch ernstliche Befehle bey derselben Beambten vnnd Diener die anordnunge zuthun / dz die Köhter / so gar keine Lenderey haben / auch keine Pferde / die aber so wenig Lenderey haben / vnd gleichwol keine halbspenner seynt / allein zwey Pferde auff gemeine Weyde treiben / auch die Karicher / welche sich nit zu Saltz / oder andern Landfüren gebrauchen lassen / gentzlich abgeschafft werden sollen.

ZVm dreissigsten / weil in des gnedigen Landesfürsten den 3. Ianuarij Anno 93. publicirten Constitution, dauon hierunter sub lit. C. copia zubefinden / klerlich zuersehen / Das die leichtfertigen Gesellen / welche denen vom Adel vnd andern ehrlichen Leuten jhre Töchter / Schwester vnd Gefreundinnen vngleichs standes zu fall bringen / höher vnd scherffer / als wenn sie solche vn-

Meuse Jahr / oder sonsten / welches sie / so offt sich solches zutregt / zu rechter zeit anmelden / vnd den Augenschein einzunehmen bitten sollen / nichts erheblichs vnd beweißlichs darwider einzuwenden haben / von vnd durch S. F. G. Beambten / weñ sie zwischen Michaelis vnd Martini jhre Zinse nicht bezahlen / mit Außtreschung / Außpfendung / oder in andere wege vnweigerlich verholffen / vnd die Leute wider jhre Gutsherrn nicht gehalsstarcket / noch jhnen jchts / ansserhalb was zur Schatzunge vnd Gesinde Lohns von nöhten / ehe sie den Gutsherrn bezahlet / hinweg zubringen gestattet werden sol.

Fürs neun vnd zwantzigste / Damit die Meygere in desto besserm stande bleiben / vnnd also Zinse vnd Dienste soviel richtiger entrichten mügen / hat der gnedige Landesfürst gnediglich zugesagt / durch ernstliche Befehle bey derselben Beambten vnnd Diener die anordnunge zuthun / dz die Köhter / so gar keine Lenderey haben / auch keine Pferde / die aber so wenig Lenderey haben / vnd gleichwol keine halbspenner seynt / allein zwey Pferde auff gemeine Weyde treiben / auch die Karicher / welche sich nit zu Saltz / oder andern Landfüren gebrauchen lassen / gentzlich abgeschafft werden sollen.

ZVm dreissigsten / weil in des gnedigen Landesfürsten den 3. Ianuarij Anno 93. publicirten Constitution, dauon hierunter sub lit. C. copia zubefinden / klerlich zuersehen / Das die leichtfertigen Gesellen / welche denen vom Adel vnd andern ehrlichen Leuten jhre Töchter / Schwester vnd Gefreundinnen vngleichs standes zu fall bringen / höher vnd scherffer / als wenn sie solche vn-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="2">
            <p><pb facs="#f0041"/>
Meuse
                     Jahr / oder sonsten / welches sie / so offt sich solches zutregt / zu rechter
                     zeit anmelden / vnd den Augenschein einzunehmen bitten sollen / nichts
                     erheblichs vnd beweißlichs darwider einzuwenden haben / von vnd durch S. F. G.
                     Beambten / wen&#x0303; sie zwischen Michaelis vnd Martini jhre Zinse
                     nicht bezahlen / mit Außtreschung / Außpfendung / oder in andere wege
                     vnweigerlich verholffen / vnd die Leute wider jhre Gutsherrn nicht
                     gehalsstarcket / noch jhnen jchts / ansserhalb was zur Schatzunge vnd Gesinde
                     Lohns von nöhten / ehe sie den Gutsherrn bezahlet / hinweg zubringen gestattet
                     werden sol.</p>
          </div>
          <div n="2">
            <p><hi rendition="#in">F</hi>ürs neun vnd zwantzigste / Damit die Meygere in desto besserm stande bleiben /
                     vnnd also Zinse vnd Dienste soviel richtiger entrichten mügen / hat der gnedige
                     Landesfürst gnediglich zugesagt / durch ernstliche Befehle bey derselben
                     Beambten vnnd Diener die anordnunge zuthun / dz die Köhter / so gar keine
                     Lenderey haben / auch keine Pferde / die aber so wenig Lenderey haben / vnd
                     gleichwol keine halbspenner seynt / allein zwey Pferde auff gemeine Weyde
                     treiben / auch die Karicher / welche sich nit zu Saltz / oder andern Landfüren
                     gebrauchen lassen / gentzlich abgeschafft werden sollen.</p>
          </div>
          <div n="2">
            <p><hi rendition="#in">Z</hi>Vm dreissigsten / weil in des gnedigen Landesfürsten den 3. Ianuarij Anno 93.
                     publicirten Constitution, dauon hierunter sub lit. C. copia zubefinden /
                     klerlich zuersehen / Das die leichtfertigen Gesellen / welche denen vom Adel vnd
                     andern ehrlichen Leuten jhre Töchter / Schwester vnd Gefreundinnen vngleichs
                     standes zu fall bringen / höher vnd scherffer / als wenn sie solche vn-
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0041] Meuse Jahr / oder sonsten / welches sie / so offt sich solches zutregt / zu rechter zeit anmelden / vnd den Augenschein einzunehmen bitten sollen / nichts erheblichs vnd beweißlichs darwider einzuwenden haben / von vnd durch S. F. G. Beambten / weñ sie zwischen Michaelis vnd Martini jhre Zinse nicht bezahlen / mit Außtreschung / Außpfendung / oder in andere wege vnweigerlich verholffen / vnd die Leute wider jhre Gutsherrn nicht gehalsstarcket / noch jhnen jchts / ansserhalb was zur Schatzunge vnd Gesinde Lohns von nöhten / ehe sie den Gutsherrn bezahlet / hinweg zubringen gestattet werden sol. Fürs neun vnd zwantzigste / Damit die Meygere in desto besserm stande bleiben / vnnd also Zinse vnd Dienste soviel richtiger entrichten mügen / hat der gnedige Landesfürst gnediglich zugesagt / durch ernstliche Befehle bey derselben Beambten vnnd Diener die anordnunge zuthun / dz die Köhter / so gar keine Lenderey haben / auch keine Pferde / die aber so wenig Lenderey haben / vnd gleichwol keine halbspenner seynt / allein zwey Pferde auff gemeine Weyde treiben / auch die Karicher / welche sich nit zu Saltz / oder andern Landfüren gebrauchen lassen / gentzlich abgeschafft werden sollen. ZVm dreissigsten / weil in des gnedigen Landesfürsten den 3. Ianuarij Anno 93. publicirten Constitution, dauon hierunter sub lit. C. copia zubefinden / klerlich zuersehen / Das die leichtfertigen Gesellen / welche denen vom Adel vnd andern ehrlichen Leuten jhre Töchter / Schwester vnd Gefreundinnen vngleichs standes zu fall bringen / höher vnd scherffer / als wenn sie solche vn-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/41
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/41>, abgerufen am 16.11.2024.