Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.ein widrigs mit sich bringt / nicht leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Guthsherrn / wenn der Meyger oder Köhter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Guth verwüstet vnd herunter / oder andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige Verkaufft / Vertauscht / Versetzet / zur Leibzucht oder Mitgifft verschreibet / oder sonsten distrahirt wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich die Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des wardierten Geldes (dauon gleichwol / was er dem Gutsherrn zuthuen schüldig / Jedoch mit der moderation, wie bey dem nachfolgendem 28. Articul von Mißwachs vnnd sonsten zubefinden / vor allen dingen abzuziehen) ab: vnd einen andern vffzusetzen frey: vnd zugelassen / auch wenn die von der Ritterschafft zwischen Diester vnnd Leina jhr angezogene von Weyland Hertzogen Erichen dem Eltern Anno 1526. vnd 1528. vnd folgendts von S. F. G. Gemahlin der Durchleuchtigsten / Hochgebornen Fürstinnen vnd Frawen / Frawen Elisabethen gebornen Margräffinnen zu Brandenburgk / Hertzogin zu Braunschweig vnnd Lüneburg / etc. Christmilter gedechtnus in Vormundtschafft J. F. G. vnmündigen Sohns / Hertzogen Erichen des Jüngern gegebene / wie auch von S. Hertzogen Erichen F. G. hernacher confirmirte Privilegia Originaliter vorleggen werden / Deßwegen / was sich nach befindunge vnd dem herkommen gebühren wil / bestes fleisses befürdert werden. ZVm funffvnd zwantzigsten / der vnbezalten Schülde halben / damit etzlichen Landstenden / vnnd ein widrigs mit sich bringt / nicht leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Guthsherrn / wenn der Meyger oder Köhter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Guth verwüstet vnd herunter / oder andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige Verkaufft / Vertauscht / Versetzet / zur Leibzucht oder Mitgifft verschreibet / oder sonsten distrahirt wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich die Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des wardierten Geldes (dauon gleichwol / was er dem Gutsherrn zuthuen schüldig / Jedoch mit der moderation, wie bey dem nachfolgendem 28. Articul von Mißwachs vnnd sonsten zubefinden / vor allen dingen abzuziehen) ab: vnd einen andern vffzusetzen frey: vnd zugelassen / auch wenn die von der Ritterschafft zwischen Diester vnnd Leina jhr angezogene von Weyland Hertzogen Erichen dem Eltern Anno 1526. vnd 1528. vnd folgendts von S. F. G. Gemahlin der Durchleuchtigsten / Hochgebornen Fürstinnen vnd Frawen / Frawen Elisabethen gebornen Margräffinnen zu Brandenburgk / Hertzogin zu Braunschweig vnnd Lüneburg / etc. Christmilter gedechtnus in Vormundtschafft J. F. G. vnmündigen Sohns / Hertzogen Erichen des Jüngern gegebene / wie auch von S. Hertzogen Erichen F. G. hernacher confirmirte Privilegia Originaliter vorleggen werden / Deßwegen / was sich nach befindunge vnd dem herkommen gebühren wil / bestes fleisses befürdert werden. ZVm funffvnd zwantzigsten / der vnbezalten Schülde halben / damit etzlichen Landstenden / vnnd <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0038"/> ein widrigs mit sich bringt / nicht leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Guthsherrn / wenn der Meyger oder Köhter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Guth verwüstet vnd herunter / oder andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige Verkaufft / Vertauscht / Versetzet / zur Leibzucht oder Mitgifft verschreibet / oder sonsten distrahirt wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich die Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des wardierten Geldes (dauon gleichwol / was er dem Gutsherrn zuthuen schüldig / Jedoch mit der moderation, wie bey dem nachfolgendem 28. Articul von Mißwachs vnnd sonsten zubefinden / vor allen dingen abzuziehen) ab: vnd einen andern vffzusetzen frey: vnd zugelassen / auch wenn die von der Ritterschafft zwischen Diester vnnd Leina jhr angezogene von Weyland Hertzogen Erichen dem Eltern Anno 1526. vnd 1528. vnd folgendts von S. F. G. Gemahlin der Durchleuchtigsten / Hochgebornen Fürstinnen vnd Frawen / Frawen Elisabethen gebornen Margräffinnen zu Brandenburgk / Hertzogin zu Braunschweig vnnd Lüneburg / etc. Christmilter gedechtnus in Vormundtschafft J. F. G. vnmündigen Sohns / Hertzogen Erichen des Jüngern gegebene / wie auch von S. Hertzogen Erichen F. G. hernacher confirmirte Privilegia Originaliter vorleggen werden / Deßwegen / was sich nach befindunge vnd dem herkommen gebühren wil / bestes fleisses befürdert werden.</p> </div> <div n="2"> <p><hi rendition="#in">Z</hi>Vm funffvnd zwantzigsten / der vnbezalten Schülde halben / damit etzlichen Landstenden / vnnd </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0038]
ein widrigs mit sich bringt / nicht leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Guthsherrn / wenn der Meyger oder Köhter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Guth verwüstet vnd herunter / oder andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige Verkaufft / Vertauscht / Versetzet / zur Leibzucht oder Mitgifft verschreibet / oder sonsten distrahirt wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich die Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des wardierten Geldes (dauon gleichwol / was er dem Gutsherrn zuthuen schüldig / Jedoch mit der moderation, wie bey dem nachfolgendem 28. Articul von Mißwachs vnnd sonsten zubefinden / vor allen dingen abzuziehen) ab: vnd einen andern vffzusetzen frey: vnd zugelassen / auch wenn die von der Ritterschafft zwischen Diester vnnd Leina jhr angezogene von Weyland Hertzogen Erichen dem Eltern Anno 1526. vnd 1528. vnd folgendts von S. F. G. Gemahlin der Durchleuchtigsten / Hochgebornen Fürstinnen vnd Frawen / Frawen Elisabethen gebornen Margräffinnen zu Brandenburgk / Hertzogin zu Braunschweig vnnd Lüneburg / etc. Christmilter gedechtnus in Vormundtschafft J. F. G. vnmündigen Sohns / Hertzogen Erichen des Jüngern gegebene / wie auch von S. Hertzogen Erichen F. G. hernacher confirmirte Privilegia Originaliter vorleggen werden / Deßwegen / was sich nach befindunge vnd dem herkommen gebühren wil / bestes fleisses befürdert werden.
ZVm funffvnd zwantzigsten / der vnbezalten Schülde halben / damit etzlichen Landstenden / vnnd
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |