Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

ler ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig geduldet / sondern die Beschloste / Beambten / Räthe in Stedten / auch andere Gerichtsherrn / wenn sie dieselben jederzeidt nicht abschaffen / deßwegen vff des Fürstlichen Landfiscalis ansuchen gestraffet.

Den Inlendischen gebrechlichen Leuten / vnnd Haußarmen aber / so es wirdig / ein gewiß Zeichen / auch darneben / wen binnen Fürstenthumbs in den negst angelegenen Gerichten oder Städten Allmosen samlen wollen / vnter des Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie Wohnen / vnd denen sie wol bekandt seyn / Handt oder Siegel ein richtiger schein mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten vnd Kindt Tauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch dieses Puncts halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein ernstlich Mandat publicirt werden.

Zum drey vnd zwantzigsten / hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöfe (deren Gebewden vnnd Besserungen / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. in gnaden gewilligt vnd verordnet / das zu derobehueff in einem jeden Gerichte / Neun dieser Sachen erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen Bawrschafft ausserlesen / auch sonderlich darvff Beeydigt / vnd dann aus dreyen vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen Beeydigten Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit

ler ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig geduldet / sondern die Beschloste / Beambten / Räthe in Stedten / auch andere Gerichtsherrn / wenn sie dieselben jederzeidt nicht abschaffen / deßwegen vff des Fürstlichen Landfiscalis ansuchen gestraffet.

Den Inlendischen gebrechlichen Leuten / vnnd Haußarmen aber / so es wirdig / ein gewiß Zeichen / auch darneben / wen binnen Fürstenthumbs in den negst angelegenen Gerichten oder Städten Allmosen samlen wollen / vnter des Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie Wohnen / vnd denen sie wol bekandt seyn / Handt oder Siegel ein richtiger schein mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten vnd Kindt Tauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch dieses Puncts halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein ernstlich Mandat publicirt werden.

Zum drey vnd zwantzigsten / hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöfe (deren Gebewden vnnd Besserungen / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. in gnaden gewilligt vnd verordnet / das zu derobehueff in einem jeden Gerichte / Neun dieser Sachen erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen Bawrschafft ausserlesen / auch sonderlich darvff Beeydigt / vnd dann aus dreyen vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen Beeydigten Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="2">
            <p><pb facs="#f0036"/>
ler ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig
                     geduldet / sondern die Beschloste / Beambten / Räthe in Stedten / auch andere
                     Gerichtsherrn / wenn sie dieselben jederzeidt nicht abschaffen / deßwegen vff
                     des Fürstlichen Landfiscalis ansuchen gestraffet.</p>
            <p>Den Inlendischen gebrechlichen Leuten / vnnd Haußarmen aber / so es wirdig / ein
                     gewiß Zeichen / auch darneben / wen binnen Fürstenthumbs in den negst
                     angelegenen Gerichten oder Städten Allmosen samlen wollen / vnter des
                     Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie
                     Wohnen / vnd denen sie wol bekandt seyn / Handt oder Siegel ein richtiger schein
                     mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten
                     vnd Kindt Tauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch
                     dieses Puncts halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein
                     ernstlich Mandat publicirt werden.</p>
          </div>
          <div n="2">
            <p><hi rendition="#in">Z</hi>um drey vnd zwantzigsten / hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöfe
                     (deren Gebewden vnnd Besserungen / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem
                     Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag
                     vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. in gnaden gewilligt vnd
                     verordnet / das zu derobehueff in einem jeden Gerichte / Neun dieser Sachen
                     erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen
                     Bawrschafft ausserlesen / auch sonderlich darvff Beeydigt / vnd dann aus dreyen
                     vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen Beeydigten
                     Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0036] ler ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig geduldet / sondern die Beschloste / Beambten / Räthe in Stedten / auch andere Gerichtsherrn / wenn sie dieselben jederzeidt nicht abschaffen / deßwegen vff des Fürstlichen Landfiscalis ansuchen gestraffet. Den Inlendischen gebrechlichen Leuten / vnnd Haußarmen aber / so es wirdig / ein gewiß Zeichen / auch darneben / wen binnen Fürstenthumbs in den negst angelegenen Gerichten oder Städten Allmosen samlen wollen / vnter des Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie Wohnen / vnd denen sie wol bekandt seyn / Handt oder Siegel ein richtiger schein mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten vnd Kindt Tauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch dieses Puncts halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein ernstlich Mandat publicirt werden. Zum drey vnd zwantzigsten / hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöfe (deren Gebewden vnnd Besserungen / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. in gnaden gewilligt vnd verordnet / das zu derobehueff in einem jeden Gerichte / Neun dieser Sachen erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen Bawrschafft ausserlesen / auch sonderlich darvff Beeydigt / vnd dann aus dreyen vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen Beeydigten Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/36
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/36>, abgerufen am 18.12.2024.