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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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Herrschafften Zolle haben / zu Wasser vnnd Lande gelassen / Darunter aber bey verlust solcher Freyheit / zu abbruch des Zolls keine Practicken noch gefehrligkeiten gebraucht / wie dann auch andern Vnterthanen an enden vnnd ortern / auch in den fellen / wo vnd darin sie es von Alters in vblichem gebrauche bestendiglich herbracht haben / nach wie vor / solche ersessene Freyheit vnweigerlich gegönnet / vnnd niemandts mit newen Zollen noch höher / als herbracht / beschweret werden.

ZVm neun zehenden / sollen gemeine Landstrassen / Wege vnnd Stege durch die Beschloste Beambten / Städte vnd andere / die sie zuhalten / oder darzu zuhelffen schuldig / zwischen dem Herbst / nach beschehener Saetzeidt vnd in der Fasten alle Jahr / so offt es nötig / gebessert / auch darzu nothtürfftiges Holtz / Waesen / Steine vnd anders nach jedes orts gelegenheit verschaffet / vnd jemants zuschaden keine Newe noch Beywege gemacht / vielweiniger dadurch jemands seine Saedt oder Graß verderben / gleichwol aber die rechten Wege zur vngebür nicht beenget / vnd darauff allenthalben nicht allein von den Ober Ambtleuten vnd Notarijs, wofern sie in diesem Fürstenthumb jhr Ambt gebrauchen wollen / sondern auch vom Fürstlichen Landfiscal / deme sie es auch anzuzeigen baben / mit fleiß gesehen / Zu dero behueff dann vom gnedigen Landesfürsten S. F. G. beschehenem erbieten zufolge ein ernstlich Außschreiben publicirt, vnd alles / wie obstehet / bey einer namhafften Pöen anbefohlen werden.

Herrschafften Zolle haben / zu Wasser vnnd Lande gelassen / Darunter aber bey verlust solcher Freyheit / zu abbruch des Zolls keine Practicken noch gefehrligkeiten gebraucht / wie dañ auch andern Vnterthanen an enden vnnd ortern / auch in den fellen / wo vnd darin sie es von Alters in vblichem gebrauche bestendiglich herbracht haben / nach wie vor / solche ersessene Freyheit vnweigerlich gegönnet / vnnd niemandts mit newen Zollen noch höher / als herbracht / beschweret werden.

ZVm neun zehenden / sollen gemeine Landstrassen / Wege vnnd Stege durch die Beschloste Beambten / Städte vnd andere / die sie zuhalten / oder darzu zuhelffen schuldig / zwischen dem Herbst / nach beschehener Saetzeidt vnd in der Fasten alle Jahr / so offt es nötig / gebessert / auch darzu nothtürfftiges Holtz / Waesen / Steine vnd anders nach jedes orts gelegenheit verschaffet / vnd jemants zuschaden keine Newe noch Beywege gemacht / vielweiniger dadurch jemands seine Saedt oder Graß verderben / gleichwol aber die rechten Wege zur vngebür nicht beenget / vñ darauff allenthalben nicht allein von den Ober Ambtleuten vnd Notarijs, wofern sie in diesem Fürstenthumb jhr Ambt gebrauchen wollen / sondern auch vom Fürstlichen Landfiscal / deme sie es auch anzuzeigen baben / mit fleiß gesehen / Zu dero behueff dann vom gnedigen Landesfürsten S. F. G. beschehenem erbieten zufolge ein ernstlich Außschreiben publicirt, vnd alles / wie obstehet / bey einer namhafften Pöen anbefohlen werden.

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[0034] Herrschafften Zolle haben / zu Wasser vnnd Lande gelassen / Darunter aber bey verlust solcher Freyheit / zu abbruch des Zolls keine Practicken noch gefehrligkeiten gebraucht / wie dañ auch andern Vnterthanen an enden vnnd ortern / auch in den fellen / wo vnd darin sie es von Alters in vblichem gebrauche bestendiglich herbracht haben / nach wie vor / solche ersessene Freyheit vnweigerlich gegönnet / vnnd niemandts mit newen Zollen noch höher / als herbracht / beschweret werden. ZVm neun zehenden / sollen gemeine Landstrassen / Wege vnnd Stege durch die Beschloste Beambten / Städte vnd andere / die sie zuhalten / oder darzu zuhelffen schuldig / zwischen dem Herbst / nach beschehener Saetzeidt vnd in der Fasten alle Jahr / so offt es nötig / gebessert / auch darzu nothtürfftiges Holtz / Waesen / Steine vnd anders nach jedes orts gelegenheit verschaffet / vnd jemants zuschaden keine Newe noch Beywege gemacht / vielweiniger dadurch jemands seine Saedt oder Graß verderben / gleichwol aber die rechten Wege zur vngebür nicht beenget / vñ darauff allenthalben nicht allein von den Ober Ambtleuten vnd Notarijs, wofern sie in diesem Fürstenthumb jhr Ambt gebrauchen wollen / sondern auch vom Fürstlichen Landfiscal / deme sie es auch anzuzeigen baben / mit fleiß gesehen / Zu dero behueff dann vom gnedigen Landesfürsten S. F. G. beschehenem erbieten zufolge ein ernstlich Außschreiben publicirt, vnd alles / wie obstehet / bey einer namhafften Pöen anbefohlen werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/34>, abgerufen am 18.12.2024.