Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.verordente gebür gefolget / Dann weiter in punctis dilatoriarum ac responsionum einem Procuratori vom andern nur bey vbergebung seiner notturfft / sonsten aber wie bißhero geschehen / allein noch eine dilation eingereumbt / vnd / da weitere zeit gesucht würde / dieselben / wann erhebliche verhinderungen angezogen vnd bescheinet werden / mehr nicht / als ein mahl / es sey dann darumb beweißlich also geschaffen / das es den Partheyen zuendern vnmüglich gewesen / vom Hoffrichter vnnd Assessorn angesetzt / vnd das vollige bescheidtgeldt von dem Verursacher oder seumigen theile gantz vnnd allein eingefürdert / vber das auch etzliche nothwendige vnd nützliche gemeine bescheide / wie auch andere mehr dienstliche erklerunge (dauon jedoch allerseits zuuor mehr hochermelter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. S. F. G. getrewen vnnd gehorsamen Landstenden abschrifft zustellen lassen wil) zu befürderung des Processus vnd abwendung aller vnnötigen disputation der Hoffgerichts Ordnunge an gehörigen ortern mit einuerleibt / vnnd dieselben darumb vnd das ein jeder Exemplaria vberkommen könne / auffs newe Gedruckt / hinfuro aber / was Hoffrichter vnd Assessores, wie auch die geschworne Advocaten vnd Procuratores, oder die Landstende wegen des Hoffgerichts in vnterthenigkeit zuerinnern vnd zu bitten haben / jedes Jahrs zwischen dem heyligen Christage vnd trium Regum, in die Fürstliche Rathstuben zu Wulffenbüttel schrifftlich vbergeben / vnd vff das dar negst folgende ordinari Hoffgerichte nicht allein von den Assessorn, so referirn, sondern auch vom Hoffrichter / Vice Hoffrichter / vnd andern aus der Landschafft verordenten Beysitzern / Deßgleichen in beysein vnd mit zu thun etzlicher verordente gebür gefolget / Dann weiter in punctis dilatoriarum ac responsionum einem Procuratori vom andern nur bey vbergebung seiner notturfft / sonsten aber wie bißhero geschehen / allein noch eine dilation eingereumbt / vnd / da weitere zeit gesucht würde / dieselben / wann erhebliche verhinderungen angezogen vnd bescheinet werden / mehr nicht / als ein mahl / es sey dann darumb beweißlich also geschaffen / das es den Partheyen zuendern vnmüglich gewesen / vom Hoffrichter vnnd Assessorn angesetzt / vnd das vollige bescheidtgeldt von dem Verursacher oder seumigen theile gantz vnnd allein eingefürdert / vber das auch etzliche nothwendige vnd nützliche gemeine bescheide / wie auch andere mehr dienstliche erklerunge (dauon jedoch allerseits zuuor mehr hochermelter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. S. F. G. getrewen vnnd gehorsamen Landstenden abschrifft zustellen lassen wil) zu befürderung des Processus vnd abwendung aller vnnötigen disputation der Hoffgerichts Ordnunge an gehörigen ortern mit einuerleibt / vnnd dieselben darumb vnd das ein jeder Exemplaria vberkommen könne / auffs newe Gedruckt / hinfuro aber / was Hoffrichter vnd Assessores, wie auch die geschworne Advocaten vnd Procuratores, oder die Landstende wegen des Hoffgerichts in vnterthenigkeit zuerinnern vnd zu bitten haben / jedes Jahrs zwischen dem heyligen Christage vnd trium Regum, in die Fürstliche Rathstuben zu Wulffenbüttel schrifftlich vbergeben / vnd vff das dar negst folgende ordinari Hoffgerichte nicht allein von den Assessorn, so referirn, sondern auch vom Hoffrichter / Vice Hoffrichter / vnd andern aus der Landschafft verordenten Beysitzern / Deßgleichen in beysein vnd mit zu thun etzlicher <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0017"/> verordente gebür gefolget / Dann weiter in punctis dilatoriarum ac responsionum einem Procuratori vom andern nur bey vbergebung seiner notturfft / sonsten aber wie bißhero geschehen / allein noch eine dilation eingereumbt / vnd / da weitere zeit gesucht würde / dieselben / wann erhebliche verhinderungen angezogen vnd bescheinet werden / mehr nicht / als ein mahl / es sey dann darumb beweißlich also geschaffen / das es den Partheyen zuendern vnmüglich gewesen / vom Hoffrichter vnnd Assessorn angesetzt / vnd das vollige bescheidtgeldt von dem Verursacher oder seumigen theile gantz vnnd allein eingefürdert / vber das auch etzliche nothwendige vnd nützliche gemeine bescheide / wie auch andere mehr dienstliche erklerunge (dauon jedoch allerseits zuuor mehr hochermelter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. S. F. G. getrewen vnnd gehorsamen Landstenden abschrifft zustellen lassen wil) zu befürderung des Processus vnd abwendung aller vnnötigen disputation der Hoffgerichts Ordnunge an gehörigen ortern mit einuerleibt / vnnd dieselben darumb vnd das ein jeder Exemplaria vberkommen könne / auffs newe Gedruckt / hinfuro aber / was Hoffrichter vnd Assessores, wie auch die geschworne Advocaten vnd Procuratores, oder die Landstende wegen des Hoffgerichts in vnterthenigkeit zuerinnern vnd zu bitten haben / jedes Jahrs zwischen dem heyligen Christage vnd trium Regum, in die Fürstliche Rathstuben zu Wulffenbüttel schrifftlich vbergeben / vnd vff das dar negst folgende ordinari Hoffgerichte nicht allein von den Assessorn, so referirn, sondern auch vom Hoffrichter / Vice Hoffrichter / vnd andern aus der Landschafft verordenten Beysitzern / Deßgleichen in beysein vnd mit zu thun etzlicher </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0017]
verordente gebür gefolget / Dann weiter in punctis dilatoriarum ac responsionum einem Procuratori vom andern nur bey vbergebung seiner notturfft / sonsten aber wie bißhero geschehen / allein noch eine dilation eingereumbt / vnd / da weitere zeit gesucht würde / dieselben / wann erhebliche verhinderungen angezogen vnd bescheinet werden / mehr nicht / als ein mahl / es sey dann darumb beweißlich also geschaffen / das es den Partheyen zuendern vnmüglich gewesen / vom Hoffrichter vnnd Assessorn angesetzt / vnd das vollige bescheidtgeldt von dem Verursacher oder seumigen theile gantz vnnd allein eingefürdert / vber das auch etzliche nothwendige vnd nützliche gemeine bescheide / wie auch andere mehr dienstliche erklerunge (dauon jedoch allerseits zuuor mehr hochermelter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. S. F. G. getrewen vnnd gehorsamen Landstenden abschrifft zustellen lassen wil) zu befürderung des Processus vnd abwendung aller vnnötigen disputation der Hoffgerichts Ordnunge an gehörigen ortern mit einuerleibt / vnnd dieselben darumb vnd das ein jeder Exemplaria vberkommen könne / auffs newe Gedruckt / hinfuro aber / was Hoffrichter vnd Assessores, wie auch die geschworne Advocaten vnd Procuratores, oder die Landstende wegen des Hoffgerichts in vnterthenigkeit zuerinnern vnd zu bitten haben / jedes Jahrs zwischen dem heyligen Christage vnd trium Regum, in die Fürstliche Rathstuben zu Wulffenbüttel schrifftlich vbergeben / vnd vff das dar negst folgende ordinari Hoffgerichte nicht allein von den Assessorn, so referirn, sondern auch vom Hoffrichter / Vice Hoffrichter / vnd andern aus der Landschafft verordenten Beysitzern / Deßgleichen in beysein vnd mit zu thun etzlicher
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/17>, abgerufen am 16.02.2025. |