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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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genen Rechtens der mangel sein würde / von dem gnedigen Landesfürsten von dannen an das Fürstliche Hoffgerichte verwiesen) alda gelassen / vnd die Partheyen / wann sie glaubwirdigen schein der litis pedentz einbringen werden / einer sachen halben an zweyen ortern zugleich zu Rechten nicht gedrungen viel weiniger dahero mit widrigen erkantnussen beschweret / noch von den vrtheilen vnnd rechtmessigen bescheiden / so auff Fürstlicher Rathstuben gegeben / wofern es nicht mit beyder streitigen theile bewilligunge geschicht / an das Fürstliche Hoffgerichte appellirt, gleichwol aber in den fellen / darin sonsten von Rechtswegen appellatio stat hat / wann der verlierende theil an das Kayserliche Cammergerichte wegen des Privilegij nicht appelliren kan oder wil / via supplicationis innerhalb zehen Tage zugebrauchen / vnd deme so sich beschweret befindet / seine gravamina zu deducirn, auch sein verhofftes Recht weiter außzuführen / jedoch / jedem theile ohne sonderbare vorgehende erkentnus mehr nicht / als zwene Sätze auff der Fürstlichen Rathstuben in hoc puncto Supplicationis zugelassen.

Vnd das hierin auff eines oder beyden theile begehrn die Acten an eine vnuerdechtige Iuristen Facultet verschickt werden mügen / vergönnet / sonsten aber in gütlichen handlungen niemandt wider seinen willen einigen vertrag / noch in andern extrajudicialibus tractationibus, wenn vff der einen oder andern seiten fernerer außführunge von nöten / einiger bescheid vff getrungen / sondern in diesem fall Cleger zu ordentlichem Rechten daselbst auff der Fürstlichen Rathstuben oder am Fürstlichen Hoffgerichte verstattet / auch durch die Advocaten vnnd Procuratorn jhres eigen nutzes halber / oder die Sache dadurch

genen Rechtens der mangel sein würde / von dem gnedigen Landesfürsten von dannen an das Fürstliche Hoffgerichte verwiesen) alda gelassen / vnd die Partheyen / wann sie glaubwirdigen schein der litis pedentz einbringen werden / einer sachen halben an zweyen ortern zugleich zu Rechten nicht gedrungen viel weiniger dahero mit widrigen erkantnussen beschweret / noch von den vrtheilen vnnd rechtmessigen bescheiden / so auff Fürstlicher Rathstuben gegeben / wofern es nicht mit beyder streitigen theile bewilligunge geschicht / an das Fürstliche Hoffgerichte appellirt, gleichwol aber in den fellen / darin sonsten von Rechtswegen appellatio stat hat / wann der verlierende theil an das Kayserliche Cammergerichte wegen des Privilegij nicht appelliren kan oder wil / via supplicationis innerhalb zehen Tage zugebrauchen / vnd deme so sich beschweret befindet / seine gravamina zu deducirn, auch sein verhofftes Recht weiter außzuführen / jedoch / jedem theile ohne sonderbare vorgehende erkentnus mehr nicht / als zwene Sätze auff der Fürstlichen Rathstuben in hoc puncto Supplicationis zugelassen.

Vnd das hierin auff eines oder beyden theile begehrn die Acten an eine vnuerdechtige Iuristen Facultet verschickt werden mügen / vergönnet / sonsten aber in gütlichen handlungen niemandt wider seinen willen einigen vertrag / noch in andern extrajudicialibus tractationibus, wenn vff der einen oder andern seiten fernerer außführunge von nöten / einiger bescheid vff getrungen / sondern in diesem fall Cleger zu ordentlichem Rechten daselbst auff der Fürstlichen Rathstuben oder am Fürstlichen Hoffgerichte verstattet / auch durch die Advocaten vnnd Procuratorn jhres eigen nutzes halber / oder die Sache dadurch

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[0014] genen Rechtens der mangel sein würde / von dem gnedigen Landesfürsten von dannen an das Fürstliche Hoffgerichte verwiesen) alda gelassen / vnd die Partheyen / wann sie glaubwirdigen schein der litis pedentz einbringen werden / einer sachen halben an zweyen ortern zugleich zu Rechten nicht gedrungen viel weiniger dahero mit widrigen erkantnussen beschweret / noch von den vrtheilen vnnd rechtmessigen bescheiden / so auff Fürstlicher Rathstuben gegeben / wofern es nicht mit beyder streitigen theile bewilligunge geschicht / an das Fürstliche Hoffgerichte appellirt, gleichwol aber in den fellen / darin sonsten von Rechtswegen appellatio stat hat / wann der verlierende theil an das Kayserliche Cammergerichte wegen des Privilegij nicht appelliren kan oder wil / via supplicationis innerhalb zehen Tage zugebrauchen / vnd deme so sich beschweret befindet / seine gravamina zu deducirn, auch sein verhofftes Recht weiter außzuführen / jedoch / jedem theile ohne sonderbare vorgehende erkentnus mehr nicht / als zwene Sätze auff der Fürstlichen Rathstuben in hoc puncto Supplicationis zugelassen. Vnd das hierin auff eines oder beyden theile begehrn die Acten an eine vnuerdechtige Iuristen Facultet verschickt werden mügen / vergönnet / sonsten aber in gütlichen handlungen niemandt wider seinen willen einigen vertrag / noch in andern extrajudicialibus tractationibus, wenn vff der einen oder andern seiten fernerer außführunge von nöten / einiger bescheid vff getrungen / sondern in diesem fall Cleger zu ordentlichem Rechten daselbst auff der Fürstlichen Rathstuben oder am Fürstlichen Hoffgerichte verstattet / auch durch die Advocaten vnnd Procuratorn jhres eigen nutzes halber / oder die Sache dadurch

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/14>, abgerufen am 24.11.2024.