Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.vorbeheltlich des hochnothwendigen Straffampts) abgeschaffet / zu deme Consistoria generalia alljährlich / vnnd so offt es die notturfft erfordert / angestellt vnnd gehalten / Die vbermessige zehrung vnnd vffgangk bey den Kirchen visitationen vnnd Rechnungen eingezogen / vnd jedes orts die Gerichtsherrn neben den Superintendenten allein darzu gezogen / vnd da die vom Adel / vnnd andere die Gerichte haben / oder coercition bestendiger vnnd rechtmessiger weise hergebracht die Beampten darzu nicht verstattet / Noch auch den Kirchvätern zugelassen werden / den Pastoribus vnnd Superintendenten, von den Kirchen Geldern / ohne vorwissen des Consiorii / wie auch dero der Augspurgischen Confession verwandten / vnd allhie in diesem Fürstenthumb Braunschweig gesessenen Patronen etwas vorzustrecken / viel weniger aber sie die Kirchväter etwas davon zu jhrem eignen gebrauch zu nehmen / vnd da dergleichen beschehen / jhnen hiemit vfferlegt seyn / solches zwischen dato vnnd bevorstehenden Ostern ein: vnd wieder herbey zubringen / vnnd an andere sichere örter vmb Zins / vff genugsame vnterpfendtliche versicherung auß zuthun. Damit auch zum Sechsten / die Liebe Iustitz schleunig befürdert werde / als sollen die Gerichte jedes orts / mit Gelarten / vnnd der Rechte wolerfahrnen Personen besetzt / die sachen durch die Referenten vnnachlessig befordert / die vnnötige vnnd außflüchtige dilationes, wie auch vnnötige handlungen nicht verstattet / wie imgleichen in klaren / richtigen vnd vndisputirlichen schuldsachen / klagendem theile / vnvffheltlich verholffen / vnd darwieder vnnd vor beschehener bezahlung keine Supplicationes, Appellationes, Inhibitiones, noch auch andere Exceptiones, es were dann daß beklagter Solutionem in Continenti beweisen könte / oder liquidationem praetendirte, attendirt / die Relationes in richtigen sachen / sonderlich da definitive zuerkennen / durch die Rähte trewlich verrichtet / vnd also vnpartheiliche Justitz menniglichen administriret, zu welcher be- vorbeheltlich des hochnothwendigen Straffampts) abgeschaffet / zu deme Consistoria generalia alljährlich / vnnd so offt es die notturfft erfordert / angestellt vnnd gehalten / Die vbermessige zehrung vnnd vffgangk bey den Kirchen visitationen vnnd Rechnungen eingezogen / vnd jedes orts die Gerichtsherrn neben den Superintendenten allein darzu gezogen / vnd da die vom Adel / vnnd andere die Gerichte haben / oder coercition bestendiger vnnd rechtmessiger weise hergebracht die Beamptẽ darzu nicht verstattet / Noch auch den Kirchvätern zugelassen werden / den Pastoribus vnnd Superintendenten, von den Kirchen Geldern / ohne vorwissen des Consiorii / wie auch dero der Augspurgischen Confession verwandten / vnd allhie in diesem Fürstenthumb Braunschweig gesessenen Patronen etwas vorzustrecken / viel weniger aber sie die Kirchväter etwas davon zu jhrem eignen gebrauch zu nehmen / vnd da dergleichen beschehen / jhnen hiemit vfferlegt seyn / solches zwischen dato vnnd bevorstehenden Ostern ein: vnd wieder herbey zubringen / vnnd an andere sichere örter vmb Zins / vff genugsame vnterpfendtliche versicherung auß zuthun. Damit auch zum Sechsten / die Liebe Iustitz schleunig befürdert werde / als sollen die Gerichte jedes orts / mit Gelarten / vnnd der Rechte wolerfahrnen Personen besetzt / die sachen durch die Referenten vnnachlessig befordert / die vnnötige vnnd außflüchtige dilationes, wie auch vnnötige handlungen nicht verstattet / wie imgleichen in klaren / richtigen vnd vndisputirlichen schuldsachen / klagendem theile / vnvffheltlich verholffen / vnd darwieder vnnd vor beschehener bezahlung keine Supplicationes, Appellationes, Inhibitiones, noch auch andere Exceptiones, es were dann daß beklagter Solutionem in Continenti beweisen könte / oder liquidationem praetendirte, attendirt / die Relationes in richtigen sachen / sonderlich da definitivè zuerkennen / durch die Rähte trewlich verrichtet / vnd also vnpartheiliche Justitz menniglichen administriret, zu welcher be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0007"/> vorbeheltlich des hochnothwendigen Straffampts) abgeschaffet / zu deme <hi rendition="#aq">Consistoria generalia</hi> alljährlich / vnnd so offt es die notturfft erfordert / angestellt vnnd gehalten / Die vbermessige zehrung vnnd vffgangk bey den Kirchen visitationen vnnd Rechnungen eingezogen / vnd jedes orts die Gerichtsherrn neben den <hi rendition="#aq">Superintendenten</hi> allein darzu gezogen / vnd da die vom Adel / vnnd andere die Gerichte haben / oder coercition bestendiger vnnd rechtmessiger weise hergebracht die Beamptẽ darzu nicht verstattet / Noch auch den Kirchvätern zugelassen werden / den <hi rendition="#aq">Pastoribus</hi> vnnd <hi rendition="#aq">Superintendenten,</hi> von den Kirchen Geldern / ohne vorwissen des <hi rendition="#aq">Consiorii</hi> / wie auch dero der Augspurgischen <hi rendition="#aq">Confession</hi> verwandten / vnd allhie in diesem Fürstenthumb Braunschweig gesessenen Patronen etwas vorzustrecken / viel weniger aber sie die Kirchväter etwas davon zu jhrem eignen gebrauch zu nehmen / vnd da dergleichen beschehen / jhnen hiemit vfferlegt seyn / solches zwischen dato vnnd bevorstehenden Ostern ein: vnd wieder herbey zubringen / vnnd an andere sichere örter vmb Zins / vff genugsame vnterpfendtliche versicherung auß zuthun.</p> <p>Damit auch zum Sechsten / die Liebe <hi rendition="#aq">Iustitz</hi> schleunig befürdert werde / als sollen die Gerichte jedes orts / mit Gelarten / vnnd der Rechte wolerfahrnen Personen besetzt / die sachen durch die Referenten vnnachlessig befordert / die vnnötige vnnd außflüchtige dilationes, wie auch vnnötige handlungen nicht verstattet / wie imgleichen in klaren / richtigen vnd vndisputirlichen schuldsachen / klagendem theile / vnvffheltlich verholffen / vnd darwieder vnnd vor beschehener bezahlung keine <hi rendition="#aq">Supplicationes, Appellationes, Inhibitiones,</hi> noch auch andere <hi rendition="#aq">Exceptiones,</hi> es were dann daß beklagter <hi rendition="#aq">Solutionem in Continenti</hi> beweisen könte / oder <hi rendition="#aq">liquidationem praetendirte, attendirt</hi> / die <hi rendition="#aq">Relationes</hi> in richtigen sachen / sonderlich da definitivè zuerkennen / durch die Rähte trewlich verrichtet / vnd also vnpartheiliche Justitz menniglichen administriret, zu welcher be- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0007]
vorbeheltlich des hochnothwendigen Straffampts) abgeschaffet / zu deme Consistoria generalia alljährlich / vnnd so offt es die notturfft erfordert / angestellt vnnd gehalten / Die vbermessige zehrung vnnd vffgangk bey den Kirchen visitationen vnnd Rechnungen eingezogen / vnd jedes orts die Gerichtsherrn neben den Superintendenten allein darzu gezogen / vnd da die vom Adel / vnnd andere die Gerichte haben / oder coercition bestendiger vnnd rechtmessiger weise hergebracht die Beamptẽ darzu nicht verstattet / Noch auch den Kirchvätern zugelassen werden / den Pastoribus vnnd Superintendenten, von den Kirchen Geldern / ohne vorwissen des Consiorii / wie auch dero der Augspurgischen Confession verwandten / vnd allhie in diesem Fürstenthumb Braunschweig gesessenen Patronen etwas vorzustrecken / viel weniger aber sie die Kirchväter etwas davon zu jhrem eignen gebrauch zu nehmen / vnd da dergleichen beschehen / jhnen hiemit vfferlegt seyn / solches zwischen dato vnnd bevorstehenden Ostern ein: vnd wieder herbey zubringen / vnnd an andere sichere örter vmb Zins / vff genugsame vnterpfendtliche versicherung auß zuthun.
Damit auch zum Sechsten / die Liebe Iustitz schleunig befürdert werde / als sollen die Gerichte jedes orts / mit Gelarten / vnnd der Rechte wolerfahrnen Personen besetzt / die sachen durch die Referenten vnnachlessig befordert / die vnnötige vnnd außflüchtige dilationes, wie auch vnnötige handlungen nicht verstattet / wie imgleichen in klaren / richtigen vnd vndisputirlichen schuldsachen / klagendem theile / vnvffheltlich verholffen / vnd darwieder vnnd vor beschehener bezahlung keine Supplicationes, Appellationes, Inhibitiones, noch auch andere Exceptiones, es were dann daß beklagter Solutionem in Continenti beweisen könte / oder liquidationem praetendirte, attendirt / die Relationes in richtigen sachen / sonderlich da definitivè zuerkennen / durch die Rähte trewlich verrichtet / vnd also vnpartheiliche Justitz menniglichen administriret, zu welcher be-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/7>, abgerufen am 06.07.2024. |