Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.setzt / vnnd die examina semestria mit denselben wieder angeordnet bey künfftiger anderwert anstellenden visitation in sonderbahre vffacht genommen / corrigirt vnnd abgeschaffet / dieselbe in bessern Stand gebracht / vnd vber denen hiebevorn gegebenen Visitations Abschieden der gebühr / vnnd besser / als bißhero geschehen / gehalten / auch dero behueff nach befindung noch ferner nützliche Ordnung bey zukünfftiger visitation vnd sonsten gemacht werden. Es sollen auch zum Vierdten / die Klöster in gutem Stande erhalten / dieselbe mit newen oneribus nicht belegt / in den Herrn Klöstern die Schulen mit guter Ordnung verbessert / vnnd die Knaben nicht nach Gunst vnd ohn vnterscheid / sondern nach anweisung der Fürstlichen Kirchenordnung vberal / vnnd die jenige eingenommen / zu welchen man gute Hoffnung hat: Auch die Jungfrawen Klöstern mit dürfftigen Adelichen / vnnd andern züchtigen Jungfrawen besetzt / gute disciplin darinn gehalten / vnd junge Mägdlein Adelichen vnd Bürgerlichen Stands / vmb ein liederliches Kostgeld vff gnedige verordnung vnterhalten / in Gottesfurcht erzogen / vnnd im nehen / lesen vnd schreiben vnterwiesen werden. Das Geistliche Consistorium sol sich / vors Fünffte / vermüge vnd jnhalts der Kirchenordnung dieses Fürstenthumbs vnnd gemeiner Rechte / in den Schrancken Ecclesiasticae Jurisdictionis verhalten / vnd dieselbe nicht vberschreiten / auch in vorfallenden sachen den Geistlichen zur vngebühr vor den Weltlichen nicht favorisirt / viel weniger denselben vbergeholffen / Sondern nach befindung mit gehörigem Ernst angesehen / auch in klaren vndisputirlichen Schuldsachen / vor den Superintendenten jedes orts / wider sie procediret, vnd nach befindung der Gerichtsherr daselbsten von den Superintendenten vmb erlangung der Execution requirirt vnnd angeruffen / Wie imgleichen bey den Pastorn der mißbrauch mit holhippen / boldern schnarchen / verbannen vff: vnnd ausser der Cantzel (jedoch setzt / vnnd die examina semestria mit denselben wieder angeordnet bey künfftiger anderwert anstellenden visitation in sonderbahre vffacht genommen / corrigirt vnnd abgeschaffet / dieselbe in bessern Stand gebracht / vnd vber denen hiebevorn gegebenen Visitations Abschieden der gebühr / vnnd besser / als bißhero geschehen / gehalten / auch dero behueff nach befindung noch ferner nützliche Ordnung bey zukünfftiger visitation vnd sonsten gemacht werden. Es sollen auch zum Vierdten / die Klöster in gutem Stande erhalten / dieselbe mit newen oneribus nicht belegt / in den Herrn Klöstern die Schulen mit guter Ordnung verbessert / vnnd die Knaben nicht nach Gunst vnd ohn vnterscheid / sondern nach anweisung der Fürstlichen Kirchenordnung vberal / vnnd die jenige eingenommen / zu welchen man gute Hoffnung hat: Auch die Jungfrawen Klöstern mit dürfftigen Adelichen / vnnd andern züchtigen Jungfrawen besetzt / gute disciplin darinn gehalten / vnd junge Mägdlein Adelichen vnd Bürgerlichen Stands / vmb ein liederliches Kostgeld vff gnedige verordnung vnterhalten / in Gottesfurcht erzogen / vnnd im nehen / lesen vnd schreiben vnterwiesen werden. Das Geistliche Consistorium sol sich / vors Fünffte / vermüge vnd jnhalts der Kirchenordnung dieses Fürstenthumbs vnnd gemeiner Rechte / in den Schrancken Ecclesiasticae Jurisdictionis verhalten / vnd dieselbe nicht vberschreiten / auch in vorfallenden sachen den Geistlichen zur vngebühr vor den Weltlichen nicht favorisirt / viel weniger denselben vbergeholffen / Sondern nach befindung mit gehörigem Ernst angesehen / auch in klaren vndisputirlichen Schuldsachen / vor den Superintendenten jedes orts / wider sie procediret, vnd nach befindung der Gerichtsherr daselbsten von den Superintendenten vmb erlangung der Execution requirirt vnnd angeruffen / Wie imgleichen bey den Pastorn der mißbrauch mit holhippen / boldern schnarchen / verbannen vff: vnnd ausser der Cantzel (jedoch <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0006"/> setzt / vnnd die <hi rendition="#aq">examina semestria</hi> mit denselben wieder angeordnet bey künfftiger anderwert anstellenden <hi rendition="#aq">visitation</hi> in sonderbahre vffacht genommen / <hi rendition="#aq">corrigirt</hi> vnnd abgeschaffet / dieselbe in bessern Stand gebracht / vnd vber denen hiebevorn gegebenen Visitations Abschieden der gebühr / vnnd besser / als bißhero geschehen / gehalten / auch dero behueff nach befindung noch ferner nützliche Ordnung bey zukünfftiger visitation vnd sonsten gemacht werden.</p> <p>Es sollen auch zum Vierdten / die Klöster in gutem Stande erhalten / dieselbe mit newen oneribus nicht belegt / in den Herrn Klöstern die Schulen mit guter Ordnung verbessert / vnnd die Knaben nicht nach Gunst vnd ohn vnterscheid / sondern nach anweisung der Fürstlichen Kirchenordnung vberal / vnnd die jenige eingenommen / zu welchen man gute Hoffnung hat: Auch die Jungfrawen Klöstern mit dürfftigen Adelichen / vnnd andern züchtigen Jungfrawen besetzt / gute disciplin darinn gehalten / vnd junge Mägdlein Adelichen vnd Bürgerlichen Stands / vmb ein liederliches Kostgeld vff gnedige verordnung vnterhalten / in Gottesfurcht erzogen / vnnd im nehen / lesen vnd schreiben vnterwiesen werden.</p> <p>Das Geistliche <hi rendition="#aq">Consistorium</hi> sol sich / vors Fünffte / vermüge vnd jnhalts der Kirchenordnung dieses Fürstenthumbs vnnd gemeiner Rechte / in den Schrancken Ecclesiasticae <hi rendition="#aq">Jurisdictionis</hi> verhalten / vnd dieselbe nicht vberschreiten / auch in vorfallenden sachen den Geistlichen zur vngebühr vor den Weltlichen nicht favorisirt / viel weniger denselben vbergeholffen / Sondern nach befindung mit gehörigem Ernst angesehen / auch in klaren vndisputirlichen Schuldsachen / vor den Superintendenten jedes orts / wider sie procediret, vnd nach befindung der Gerichtsherr daselbsten von den <hi rendition="#aq">Superintendenten</hi> vmb erlangung der <hi rendition="#aq">Execution requirirt</hi> vnnd angeruffen / Wie imgleichen bey den <hi rendition="#aq">Pastorn</hi> der mißbrauch mit holhippen / boldern schnarchen / verbannen vff: vnnd ausser der Cantzel (jedoch </p> </div> </body> </text> </TEI> [0006]
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Es sollen auch zum Vierdten / die Klöster in gutem Stande erhalten / dieselbe mit newen oneribus nicht belegt / in den Herrn Klöstern die Schulen mit guter Ordnung verbessert / vnnd die Knaben nicht nach Gunst vnd ohn vnterscheid / sondern nach anweisung der Fürstlichen Kirchenordnung vberal / vnnd die jenige eingenommen / zu welchen man gute Hoffnung hat: Auch die Jungfrawen Klöstern mit dürfftigen Adelichen / vnnd andern züchtigen Jungfrawen besetzt / gute disciplin darinn gehalten / vnd junge Mägdlein Adelichen vnd Bürgerlichen Stands / vmb ein liederliches Kostgeld vff gnedige verordnung vnterhalten / in Gottesfurcht erzogen / vnnd im nehen / lesen vnd schreiben vnterwiesen werden.
Das Geistliche Consistorium sol sich / vors Fünffte / vermüge vnd jnhalts der Kirchenordnung dieses Fürstenthumbs vnnd gemeiner Rechte / in den Schrancken Ecclesiasticae Jurisdictionis verhalten / vnd dieselbe nicht vberschreiten / auch in vorfallenden sachen den Geistlichen zur vngebühr vor den Weltlichen nicht favorisirt / viel weniger denselben vbergeholffen / Sondern nach befindung mit gehörigem Ernst angesehen / auch in klaren vndisputirlichen Schuldsachen / vor den Superintendenten jedes orts / wider sie procediret, vnd nach befindung der Gerichtsherr daselbsten von den Superintendenten vmb erlangung der Execution requirirt vnnd angeruffen / Wie imgleichen bey den Pastorn der mißbrauch mit holhippen / boldern schnarchen / verbannen vff: vnnd ausser der Cantzel (jedoch
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/6>, abgerufen am 02.03.2025. |