Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.mands anders / so verdächtige Lehre spargiren, defendiren oder propagiren wolte / gelitten / vnnd damit man sich deßfals desto weniger vnheils vnd verwirrung in Religionssachen zubesorgen haben müge / nicht allein die specialvisitationes der Pastoren, vnnd Kirchen fleissig gehalten / die befundene mengel ins Fürstliche Consistorium eingeschickt / daselbsten abgeschafft / vnd da nöhtig / die allgemeine visitatio angestellt / Sondern auch bey annehmung der Geist: vnnd Weltlichen Rähte / Secretarien / vnd anderer vornehmer Officirer allhie im Consistorio / bey Hoffe vnd auff dem Lande / wie auch vornemblich der Professoren in der Iulius Vniversitet zu Helmstadt in vffrichtender bestallung (gestalt die jenige Professoren zu Helmstadt / welche allbereits in der Iulius Vniversitet in bestallung seyn / sich dazu habilitirt machen sollen) in acht genommen / vnnd darauff die Aydespflicht abgelegt werden / daß sie vnnd ein jeder sich zu der vn verenderten Augspurgischen Confession vnd Corpore Doctrinae Iulio bekennen / darvber steiff vnd fest halten / vnd dagegen nichts einreissen lassen wollen / do aber all vorigem zuwider etwas einreissen vnd gespürt würde / daß darauff die Pastoren vnd Superintendenten gute achtung geben / vnd die befindung vnserm Consistorio berichten sollen. Als auch vors Dritte / die Fürstl. Iulius Vniversitet zu Helmstadt zu dieser Lande ewigem Rhum mit schweren kosten gestifftet vnd vnterhalten / vnd aber bey derselben allerhand grosser mangel befunden wird: So sol dieselbe mit zuziehung etzlicher aus den Landstenden / zu deren behueff dann die Landschafft allbereits gewisse Personen benennt / mit ernstem fleiß / sobald jmmer müglich / vnnd man darzu / wegen anderer heuffig ein: vnnd vorfallender sachen / gerahten kan / visitirt, die mengel im profitiren vnnd lesen auch vbermessige libertet der studirenden Jugend / sonderlich aber vnd bevorab der Stipendiaten / so aus den Klöstern allererst dahin promovirt, welches dann / wie auch daß denselben sonderbahre Inspectores ge- mands anders / so verdächtige Lehre spargiren, defendiren oder propagiren wolte / gelitten / vnnd damit man sich deßfals desto weniger vnheils vnd verwirrung in Religionssachen zubesorgen haben müge / nicht allein die specialvisitationes der Pastoren, vnnd Kirchen fleissig gehalten / die befundene mengel ins Fürstliche Consistorium eingeschickt / daselbsten abgeschafft / vnd da nöhtig / die allgemeine visitatio angestellt / Sondern auch bey annehmung der Geist: vnnd Weltlichen Rähte / Secretarien / vnd anderer vornehmer Officirer allhie im Consistorio / bey Hoffe vnd auff dem Lande / wie auch vornemblich der Professoren in der Iulius Vniversitet zu Helmstadt in vffrichtender bestallung (gestalt die jenige Professoren zu Helmstadt / welche allbereits in der Iulius Vniversitet in bestallung seyn / sich dazu habilitirt machen sollen) in acht genommen / vnnd darauff die Aydespflicht abgelegt werden / daß sie vnnd ein jeder sich zu der vn verenderten Augspurgischen Confession vnd Corpore Doctrinae Iulio bekennen / darvber steiff vnd fest halten / vnd dagegen nichts einreissen lassen wollen / do aber all vorigem zuwider etwas einreissen vnd gespürt würde / daß darauff die Pastoren vnd Superintendenten gute achtung geben / vnd die befindung vnserm Consistorio berichten sollen. Als auch vors Dritte / die Fürstl. Iulius Vniversitet zu Helmstadt zu dieser Lande ewigem Rhum mit schweren kosten gestifftet vnd vnterhalten / vnd aber bey derselben allerhand grosser mangel befunden wird: So sol dieselbe mit zuziehung etzlicher aus den Landstenden / zu deren behueff dann die Landschafft allbereits gewisse Personen benennt / mit ernstem fleiß / sobald jmmer müglich / vnnd man darzu / wegen anderer heuffig ein: vnnd vorfallender sachen / gerahten kan / visitirt, die mengel im profitiren vnnd lesen auch vbermessige libertet der studirenden Jugend / sonderlich aber vñ bevorab der Stipendiaten / so aus den Klöstern allererst dahin promovirt, welches dann / wie auch daß denselben sonderbahre Inspectores ge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0005"/> mands anders / so verdächtige Lehre spargiren, defendiren oder propagiren wolte / gelitten / vnnd damit man sich deßfals desto weniger vnheils vnd verwirrung in Religionssachen zubesorgen haben müge / nicht allein die <hi rendition="#aq">specialvisitationes</hi> der <hi rendition="#aq">Pastoren,</hi> vnnd Kirchen fleissig gehalten / die befundene mengel ins Fürstliche <hi rendition="#aq">Consistorium</hi> eingeschickt / daselbsten abgeschafft / vnd da nöhtig / die allgemeine visitatio angestellt / Sondern auch bey annehmung der Geist: vnnd Weltlichen Rähte / Secretarien / vnd anderer vornehmer Officirer allhie im Consistorio / bey Hoffe vnd auff dem Lande / wie auch vornemblich der <hi rendition="#aq">Professoren</hi> in der <hi rendition="#aq">Iulius Vniversitet</hi> zu Helmstadt in vffrichtender bestallung (gestalt die jenige <hi rendition="#aq">Professoren</hi> zu Helmstadt / welche allbereits in der <hi rendition="#aq">Iulius Vniversitet</hi> in bestallung seyn / sich dazu habilitirt machen sollen) in acht genommen / vnnd darauff die Aydespflicht abgelegt werden / daß sie vnnd ein jeder sich zu der vn verenderten Augspurgischen <hi rendition="#aq">Confession</hi> vnd <hi rendition="#aq">Corpore Doctrinae Iulio</hi> bekennen / darvber steiff vnd fest halten / vnd dagegen nichts einreissen lassen wollen / do aber all vorigem zuwider etwas einreissen vnd gespürt würde / daß darauff die <hi rendition="#aq">Pastoren</hi> vnd <hi rendition="#aq">Superintendenten</hi> gute achtung geben / vnd die befindung vnserm <hi rendition="#aq">Consistorio</hi> berichten sollen.</p> <p>Als auch vors Dritte / die Fürstl. <hi rendition="#aq">Iulius Vniversitet</hi> zu Helmstadt zu dieser Lande ewigem Rhum mit schweren kosten gestifftet vnd vnterhalten / vnd aber bey derselben allerhand grosser mangel befunden wird: So sol dieselbe mit zuziehung etzlicher aus den Landstenden / zu deren behueff dann die Landschafft allbereits gewisse Personen benennt / mit ernstem fleiß / sobald jmmer müglich / vnnd man darzu / wegen anderer heuffig ein: vnnd vorfallender sachen / gerahten kan / <hi rendition="#aq">visitirt,</hi> die mengel im profitiren vnnd lesen auch vbermessige <hi rendition="#aq">libertet</hi> der studirenden Jugend / sonderlich aber vñ bevorab der <hi rendition="#aq">Stipendiaten</hi> / so aus den Klöstern allererst dahin <hi rendition="#aq">promovirt,</hi> welches dann / wie auch daß denselben sonderbahre <hi rendition="#aq">Inspectores</hi> ge- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0005]
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Als auch vors Dritte / die Fürstl. Iulius Vniversitet zu Helmstadt zu dieser Lande ewigem Rhum mit schweren kosten gestifftet vnd vnterhalten / vnd aber bey derselben allerhand grosser mangel befunden wird: So sol dieselbe mit zuziehung etzlicher aus den Landstenden / zu deren behueff dann die Landschafft allbereits gewisse Personen benennt / mit ernstem fleiß / sobald jmmer müglich / vnnd man darzu / wegen anderer heuffig ein: vnnd vorfallender sachen / gerahten kan / visitirt, die mengel im profitiren vnnd lesen auch vbermessige libertet der studirenden Jugend / sonderlich aber vñ bevorab der Stipendiaten / so aus den Klöstern allererst dahin promovirt, welches dann / wie auch daß denselben sonderbahre Inspectores ge-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/5>, abgerufen am 16.02.2025. |