Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.

Bild:
<< vorherige Seite

VOn GOTtes Gnaden Wir
Friderich Vlrich / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg etc. Fügen vnsern Praelaten / Freyherrn / Landdrosten / Großvogten / Beschlosten / denen von der Ritterschafft / Haupt: Ober: vnd Amptleuten / auch Schulteissen / Richtern / Bürgermeistern vnd Rähten in Städten / vnnd ingemein allen vnnd jeden vnsern Vnterthanen vnnd Verwandten / negst entbietung vnsers gnedigen Willens vnnd Gunst hiemit zu wissen / Dieweil alle Erbare Hertzen / zuforderst Christliche Menschen erkennen vnnd bekennen müssen / daß die Versamblung des Menschlichen Geschlechts / vnnd erhaltung des gemeinen besten / vnd fortsetzung der Privathandelung / wie die Namen haben / auff Trewe / Glaubea / Brieffe / Bürgen / vnnd Siegelebestehen / vnnd wann darvon abgewichen / oder die in weitleufftig Gezenck gezogen / Erbar: vnd Nutzbarkeit von einander getrennet / daß alsdann alle gute Ordnung zerrüttet / vnnd vnwiederbringlicher verderblicher schade erwecket / vnnd leider zumahl jetziger zeit mit grossem Schimpff vnd Nachtheil befunden wird / dz auch die Vornembste zu jhrer vnd der jhrigen verkleinerung vnd böser nachrede / daraus weiter Vnglück / auch wol Mord vnd Todt entstehet / dem zugeleben / welches sie einmahl gut geheissen / vnd genehm gehalten / vnd mit Eydlicher verbindung klaren deutlichen Worten / angebornen / oder angenomenen Petschafften bestercket / sich schendlich verweigern / vnd sich auff vnsterbliche Proceß verlassen / vnnd dem allen soviel müglich entgegen zubawen / Als ordnen / setzen vnd wollen wir / weil vnsere getrewe Ritter: vnnd Landschafft deßwegen selbst angehalten / daß wie auch in andern Chur: vnnd Fürstenthumben gebreuchlich vnd löblich gehalten wird / da einer wer der auch sey / seinen gegebenen / mit Hand vnd Siegel bestetigten Verschreibungen / Contracten vnd Händeln / die keine verbotene vnd

VOn GOTtes Gnaden Wir
Friderich Vlrich / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg etc. Fügen vnsern Praelaten / Freyherrn / Landdrosten / Großvogten / Beschlosten / denen von der Ritterschafft / Haupt: Ober: vnd Amptleuten / auch Schulteissen / Richtern / Bürgermeistern vnd Rähten in Städten / vnnd ingemein allen vnnd jeden vnsern Vnterthanen vnnd Verwandten / negst entbietung vnsers gnedigen Willens vnnd Gunst hiemit zu wissen / Dieweil alle Erbare Hertzen / zuforderst Christliche Menschen erkennen vnnd bekennen müssen / daß die Versamblung des Menschlichen Geschlechts / vnnd erhaltung des gemeinen besten / vnd fortsetzung der Privathandelung / wie die Namen haben / auff Trewe / Glaubea / Brieffe / Bürgen / vnnd Siegelebestehen / vnnd wann darvon abgewichen / oder die in weitleufftig Gezenck gezogen / Erbar: vnd Nutzbarkeit von einander getrennet / daß alsdann alle gute Ordnung zerrüttet / vnnd vnwiederbringlicher verderblicher schade erwecket / vnnd leider zumahl jetziger zeit mit grossem Schimpff vnd Nachtheil befunden wird / dz auch die Vornembste zu jhrer vnd der jhrigen verkleinerung vnd böser nachrede / daraus weiter Vnglück / auch wol Mord vnd Todt entstehet / dem zugeleben / welches sie einmahl gut geheissen / vnd genehm gehalten / vnd mit Eydlicher verbindung klaren deutlichen Worten / angebornen / oder angenomenen Petschafften bestercket / sich schendlich verweigern / vnd sich auff vnsterbliche Proceß verlassen / vnnd dem allen soviel müglich entgegen zubawen / Als ordnen / setzen vnd wollen wir / weil vnsere getrewe Ritter: vnnd Landschafft deßwegen selbst angehalten / daß wie auch in andern Chur: vnnd Fürstenthumben gebreuchlich vnd löblich gehalten wird / da einer wer der auch sey / seinen gegebenen / mit Hand vnd Siegel bestetigten Verschreibungen / Contracten vnd Händeln / die keine verbotene vnd

<TEI>
  <text>
    <body>
      <pb facs="#f0022"/>
      <div n="1">
        <p><hi rendition="#b"><hi rendition="#in">V</hi>On GOTtes Gnaden Wir</hi><lb/>
Friderich Vlrich / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg
                     etc. Fügen vnsern Praelaten / Freyherrn / Landdrosten / Großvogten / Beschlosten
                     / denen von der Ritterschafft / Haupt: Ober: vnd Amptleuten / auch Schulteissen
                     / Richtern / Bürgermeistern vnd Rähten in Städten / vnnd ingemein allen vnnd
                     jeden vnsern Vnterthanen vnnd Verwandten / negst entbietung vnsers gnedigen
                     Willens vnnd Gunst hiemit zu wissen / Dieweil alle Erbare Hertzen / zuforderst
                     Christliche Menschen erkennen vnnd bekennen müssen / daß die Versamblung des
                     Menschlichen Geschlechts / vnnd erhaltung des gemeinen besten / vnd fortsetzung
                     der Privathandelung / wie die Namen haben / auff Trewe / Glaubea / Brieffe /
                     Bürgen / vnnd Siegelebestehen / vnnd wann darvon abgewichen / oder die in
                     weitleufftig Gezenck gezogen / Erbar: vnd Nutzbarkeit von einander getrennet /
                     daß alsdann alle gute Ordnung zerrüttet / vnnd vnwiederbringlicher verderblicher
                     schade erwecket / vnnd leider zumahl jetziger zeit mit grossem Schimpff vnd
                     Nachtheil befunden wird / dz auch die Vornembste zu jhrer vnd der jhrigen
                     verkleinerung vnd böser nachrede / daraus weiter Vnglück / auch wol Mord vnd
                     Todt entstehet / dem zugeleben / welches sie einmahl gut geheissen / vnd genehm
                     gehalten / vnd mit Eydlicher verbindung klaren deutlichen Worten / angebornen /
                     oder angenomenen Petschafften bestercket / sich schendlich verweigern / vnd sich
                     auff vnsterbliche Proceß verlassen / vnnd dem allen soviel müglich entgegen
                     zubawen / Als ordnen / setzen vnd wollen wir / weil vnsere getrewe Ritter: vnnd
                     Landschafft deßwegen selbst angehalten / daß wie auch in andern Chur: vnnd
                     Fürstenthumben gebreuchlich vnd löblich gehalten wird / da einer wer der auch
                     sey / seinen gegebenen / mit Hand vnd Siegel bestetigten Verschreibungen /
                     Contracten vnd Händeln / die keine verbotene vnd
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0022] VOn GOTtes Gnaden Wir Friderich Vlrich / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg etc. Fügen vnsern Praelaten / Freyherrn / Landdrosten / Großvogten / Beschlosten / denen von der Ritterschafft / Haupt: Ober: vnd Amptleuten / auch Schulteissen / Richtern / Bürgermeistern vnd Rähten in Städten / vnnd ingemein allen vnnd jeden vnsern Vnterthanen vnnd Verwandten / negst entbietung vnsers gnedigen Willens vnnd Gunst hiemit zu wissen / Dieweil alle Erbare Hertzen / zuforderst Christliche Menschen erkennen vnnd bekennen müssen / daß die Versamblung des Menschlichen Geschlechts / vnnd erhaltung des gemeinen besten / vnd fortsetzung der Privathandelung / wie die Namen haben / auff Trewe / Glaubea / Brieffe / Bürgen / vnnd Siegelebestehen / vnnd wann darvon abgewichen / oder die in weitleufftig Gezenck gezogen / Erbar: vnd Nutzbarkeit von einander getrennet / daß alsdann alle gute Ordnung zerrüttet / vnnd vnwiederbringlicher verderblicher schade erwecket / vnnd leider zumahl jetziger zeit mit grossem Schimpff vnd Nachtheil befunden wird / dz auch die Vornembste zu jhrer vnd der jhrigen verkleinerung vnd böser nachrede / daraus weiter Vnglück / auch wol Mord vnd Todt entstehet / dem zugeleben / welches sie einmahl gut geheissen / vnd genehm gehalten / vnd mit Eydlicher verbindung klaren deutlichen Worten / angebornen / oder angenomenen Petschafften bestercket / sich schendlich verweigern / vnd sich auff vnsterbliche Proceß verlassen / vnnd dem allen soviel müglich entgegen zubawen / Als ordnen / setzen vnd wollen wir / weil vnsere getrewe Ritter: vnnd Landschafft deßwegen selbst angehalten / daß wie auch in andern Chur: vnnd Fürstenthumben gebreuchlich vnd löblich gehalten wird / da einer wer der auch sey / seinen gegebenen / mit Hand vnd Siegel bestetigten Verschreibungen / Contracten vnd Händeln / die keine verbotene vnd

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/22
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/22>, abgerufen am 20.11.2024.