Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.Die Wege vnnd Stege sollen zum Einvndzwantzigsten jnnhalts des Saltzdahlemschen Abschiedes Art 27. mehr / als bißhero geschehen / gebessert / vnd deßwegen von den Beampten vnd Gerichtsherrn vnnachlessig bestellung geschehen / auch die Land-Drosten die vffsicht haben / vnd beschaffen / daß die seumige mit ernst gestrafft werden. Fürs Zweyvndzwantzigste / hat es gleicher gestalt wegen des Bierbrawens vff dem Lande / bey dem Anno 1597. zu Saltzdahlem beym 30. Art. vnnd zu Seesen Anno 1607. §. Dann auch zum Siebenden / Jm 7. Art vffgerichteten Landtages Abschieden seine gewisse masse / worbey es auch billich verbleibt / vnnd sol darüber gehalten / auch den Fürstlichen Beampten / Schreibern / Gogreffen / Förstern / Vögten / Krügern / Müllern vnnd Bawersleuten zu feilem Kauffe zu brawen nicht verstattet / vnnd dofern darwieder gehandelt / vnnd darvber geklaget / die gebühr mit abschaffung desselben vngesaumbt angeordnet werden / Darneben auch aller zwanck von einem oder andern ort bier zu holen / gentzlich abgeschafft vnd vffgehoben seyn vnd bleiben. Es sollen aber auch die Bürger in Städten dahin bedacht seyn / daß sie gut Bier brawen / vnnd dasselbe vmb billigmessigen werth nach dem Korn: vnd Hopffenkauff geben / auch die Vässer jhren rechten halt haben. Zum Dreyvndzwantzigsten / Ob auch wol die freyen Krüge sich zu der Accise nicht bekennen wollen / so soll doch in deme kein vnterscheid / sondern ein durchgehende gleichheit gehalten / vnd die Accise / sowol von den freyen / als vnfreyen entrichtet / auch des Kopenschillings halben bey den Emptern / da derselbe noch gegeben wird / erkündigung eingezogen / vnnd nach befindung auch diesem Punct seine Masse gegeben werden. Die Wege vnnd Stege sollen zum Einvndzwantzigsten jnnhalts des Saltzdahlemschen Abschiedes Art 27. mehr / als bißhero geschehen / gebessert / vnd deßwegen von den Beampten vnd Gerichtsherrn vnnachlessig bestellung geschehen / auch die Land-Drosten die vffsicht haben / vnd beschaffen / daß die seumige mit ernst gestrafft werden. Fürs Zweyvndzwantzigste / hat es gleicher gestalt wegen des Bierbrawens vff dem Lande / bey dem Anno 1597. zu Saltzdahlem beym 30. Art. vnnd zu Seesen Anno 1607. §. Dann auch zum Siebenden / Jm 7. Art vffgerichteten Landtages Abschieden seine gewisse masse / worbey es auch billich verbleibt / vnnd sol darüber gehalten / auch den Fürstlichen Beampten / Schreibern / Gogreffen / Förstern / Vögten / Krügern / Müllern vnnd Bawersleuten zu feilem Kauffe zu brawen nicht verstattet / vnnd dofern darwieder gehandelt / vnnd darvber geklaget / die gebühr mit abschaffung desselben vngesaumbt angeordnet werden / Darneben auch aller zwanck von einem oder andern ort bier zu holen / gentzlich abgeschafft vnd vffgehoben seyn vnd bleiben. Es sollen aber auch die Bürger in Städten dahin bedacht seyn / daß sie gut Bier brawen / vnnd dasselbe vmb billigmessigen werth nach dem Korn: vnd Hopffenkauff geben / auch die Vässer jhren rechten halt haben. Zum Dreyvndzwantzigsten / Ob auch wol die freyen Krüge sich zu der Accise nicht bekennen wollen / so soll doch in deme kein vnterscheid / sondern ein durchgehende gleichheit gehalten / vnd die Accise / sowol von den freyen / als vnfreyen entrichtet / auch des Kopenschillings halben bey den Emptern / da derselbe noch gegeben wird / erkündigung eingezogen / vnnd nach befindung auch diesem Punct seine Masse gegeben werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0014"/> <p>Die Wege vnnd Stege sollen zum Einvndzwantzigsten jnnhalts des Saltzdahlemschen Abschiedes Art 27. mehr / als bißhero geschehen / gebessert / vnd deßwegen von den Beampten vnd Gerichtsherrn vnnachlessig bestellung geschehen / auch die Land-Drosten die vffsicht haben / vnd beschaffen / daß die seumige mit ernst gestrafft werden.</p> <p>Fürs Zweyvndzwantzigste / hat es gleicher gestalt wegen des Bierbrawens vff dem Lande / bey dem Anno 1597. zu Saltzdahlem beym 30. Art. vnnd zu Seesen Anno 1607. §. Dann auch zum Siebenden / Jm 7. Art vffgerichteten Landtages Abschieden seine gewisse masse / worbey es auch billich verbleibt / vnnd sol darüber gehalten / auch den Fürstlichen Beampten / Schreibern / Gogreffen / Förstern / Vögten / Krügern / Müllern vnnd Bawersleuten zu feilem Kauffe zu brawen nicht verstattet / vnnd dofern darwieder gehandelt / vnnd darvber geklaget / die gebühr mit abschaffung desselben vngesaumbt angeordnet werden / Darneben auch aller zwanck von einem oder andern ort bier zu holen / gentzlich abgeschafft vnd vffgehoben seyn vnd bleiben.</p> <p>Es sollen aber auch die Bürger in Städten dahin bedacht seyn / daß sie gut Bier brawen / vnnd dasselbe vmb billigmessigen werth nach dem Korn: vnd Hopffenkauff geben / auch die Vässer jhren rechten halt haben.</p> <p>Zum Dreyvndzwantzigsten / Ob auch wol die freyen Krüge sich zu der Accise nicht bekennen wollen / so soll doch in deme kein vnterscheid / sondern ein durchgehende gleichheit gehalten / vnd die Accise / sowol von den freyen / als vnfreyen entrichtet / auch des Kopenschillings halben bey den Emptern / da derselbe noch gegeben wird / erkündigung eingezogen / vnnd nach befindung auch diesem Punct seine Masse gegeben werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0014]
Die Wege vnnd Stege sollen zum Einvndzwantzigsten jnnhalts des Saltzdahlemschen Abschiedes Art 27. mehr / als bißhero geschehen / gebessert / vnd deßwegen von den Beampten vnd Gerichtsherrn vnnachlessig bestellung geschehen / auch die Land-Drosten die vffsicht haben / vnd beschaffen / daß die seumige mit ernst gestrafft werden.
Fürs Zweyvndzwantzigste / hat es gleicher gestalt wegen des Bierbrawens vff dem Lande / bey dem Anno 1597. zu Saltzdahlem beym 30. Art. vnnd zu Seesen Anno 1607. §. Dann auch zum Siebenden / Jm 7. Art vffgerichteten Landtages Abschieden seine gewisse masse / worbey es auch billich verbleibt / vnnd sol darüber gehalten / auch den Fürstlichen Beampten / Schreibern / Gogreffen / Förstern / Vögten / Krügern / Müllern vnnd Bawersleuten zu feilem Kauffe zu brawen nicht verstattet / vnnd dofern darwieder gehandelt / vnnd darvber geklaget / die gebühr mit abschaffung desselben vngesaumbt angeordnet werden / Darneben auch aller zwanck von einem oder andern ort bier zu holen / gentzlich abgeschafft vnd vffgehoben seyn vnd bleiben.
Es sollen aber auch die Bürger in Städten dahin bedacht seyn / daß sie gut Bier brawen / vnnd dasselbe vmb billigmessigen werth nach dem Korn: vnd Hopffenkauff geben / auch die Vässer jhren rechten halt haben.
Zum Dreyvndzwantzigsten / Ob auch wol die freyen Krüge sich zu der Accise nicht bekennen wollen / so soll doch in deme kein vnterscheid / sondern ein durchgehende gleichheit gehalten / vnd die Accise / sowol von den freyen / als vnfreyen entrichtet / auch des Kopenschillings halben bey den Emptern / da derselbe noch gegeben wird / erkündigung eingezogen / vnnd nach befindung auch diesem Punct seine Masse gegeben werden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |