Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.

Bild:
<< vorherige Seite

ferne sie / was frembde darvor entrichten / geben wollen / billig verstattet / vnd da gleich mit frembden Außländischen gewisser Contract getroffen wird / So wil man doch daran seyn / daß gleithwol die Vnterthanen die notturfft vmb das jenige / was die frembde darvor versprochen vnd geben / habhafft werden mügen.

So ist man auch vors Funffzehende erbietens zubefürdern / daß die Vnterthanen das Bawholtz / Dielen vnd Latten vmb ein billigmessiges vor den Frembden bemechtigt seyn sollen / vnnd weil dißfals vber grossen mißbrauch geklagt wird / die versehung zuthun / daß mit zuziehung etzlicher vnnd zwar derer Landstende / so dem Hartze am negsten gesessen / eine Inquisitio angeordnet: Sonsten auch die Saltzwasen zu rechter zeit gehawen / vnnd vor Philippi lacobi ab vnnd ausgeführt / vnnd die gehege geraumbt werden.

Zum Sechzehenden / ist beschwerlich angezogen / wann Kloster / der vom Adel / vnd andere Holtzung / so zum Bergk: vnnd Saltzwercke von vndencklichen Jahren gebraucht worden / am Hartze vnd sonsten hawig / daß dennoch offtmals aus mißgunst die heye zu rechter zeit nicht geöffnet / sondern zum schaden der eigenthumbs Herrn verschoben werden / Wie auch / daß die Förster nicht alleine in gemeinen / sondern auch denen Holtzungen / so gewissen eigenthumbs Herren zustendig / zu jhrem eignen nutz ohne vorwissen der eigenthumbs Herrn jhres gefallens hawen / Auch andern vnd Frembden / zu nicht geringem abbruch der Holtzungen / das Holtz vnter allerhand gesuchtem Schein außweisen / sich auch vnternemen Mastungsgelder zuheben / vnnd die Mast zubetreiben / auch zu jhrer eignen behueff zukühren / zujagen / vnnd zuschiessen. Als aber ein solches an jhm vnrecht vnnd straffbar / so sol dasselbig in künfftig nicht gelitten / sondern mit gebürlichem Ernste gestrafft / vnd dieser wegen erkündigung von den Landdrosten zugelegt werden.

ferne sie / was frembde darvor entrichten / geben wollen / billig verstattet / vnd da gleich mit frembden Außländischen gewisser Contract getroffen wird / So wil man doch daran seyn / daß gleithwol die Vnterthanen die notturfft vmb das jenige / was die frembde darvor versprochen vnd geben / habhafft werden mügen.

So ist man auch vors Funffzehende erbietens zubefürdern / daß die Vnterthanen das Bawholtz / Dielen vnd Latten vmb ein billigmessiges vor den Frembden bemechtigt seyn sollen / vnnd weil dißfals vber grossen mißbrauch geklagt wird / die versehung zuthun / daß mit zuziehung etzlicher vnnd zwar derer Landstende / so dem Hartze am negsten gesessen / eine Inquisitio angeordnet: Sonsten auch die Saltzwasen zu rechter zeit gehawen / vnnd vor Philippi lacobi ab vnnd ausgeführt / vnnd die gehege geraumbt werden.

Zum Sechzehenden / ist beschwerlich angezogen / wann Kloster / der vom Adel / vnd andere Holtzung / so zum Bergk: vnnd Saltzwercke von vndencklichen Jahren gebraucht worden / am Hartze vnd sonsten hawig / daß dennoch offtmals aus mißgunst die heye zu rechter zeit nicht geöffnet / sondern zum schaden der eigenthumbs Herrn verschoben werden / Wie auch / daß die Förster nicht alleine in gemeinen / sondern auch denen Holtzungen / so gewissen eigenthumbs Herren zustendig / zu jhrem eignen nutz ohne vorwissen der eigenthumbs Herrn jhres gefallens hawen / Auch andern vnd Frembden / zu nicht geringem abbruch der Holtzungen / das Holtz vnter allerhand gesuchtem Schein außweisen / sich auch vnternemen Mastungsgelder zuheben / vnnd die Mast zubetreiben / auch zu jhrer eignen behueff zukühren / zujagen / vnnd zuschiessen. Als aber ein solches an jhm vnrecht vnnd straffbar / so sol dasselbig in künfftig nicht gelitten / sondern mit gebürlichem Ernste gestrafft / vñ dieser wegen erkündigung von den Landdrosten zugelegt werdẽ.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0012"/>
ferne sie / was frembde
                     darvor entrichten / geben wollen / billig verstattet / vnd da gleich mit
                     frembden Außländischen gewisser Contract getroffen wird / So wil man doch daran
                     seyn / daß gleithwol die Vnterthanen die notturfft vmb das jenige / was die
                     frembde darvor versprochen vnd geben / habhafft werden mügen.</p>
        <p>So ist man auch vors Funffzehende erbietens zubefürdern / daß die Vnterthanen das
                     Bawholtz / Dielen vnd Latten vmb ein billigmessiges vor den Frembden bemechtigt
                     seyn sollen / vnnd weil dißfals vber grossen mißbrauch geklagt wird / die
                     versehung zuthun / daß mit zuziehung etzlicher vnnd zwar derer Landstende / so
                     dem Hartze am negsten gesessen / eine <hi rendition="#aq">Inquisitio</hi> angeordnet: Sonsten auch die
                     Saltzwasen zu rechter zeit gehawen / vnnd vor <hi rendition="#aq">Philippi lacobi</hi> ab vnnd ausgeführt
                     / vnnd die gehege geraumbt werden.</p>
        <p>Zum Sechzehenden / ist beschwerlich angezogen / wann Kloster / der vom Adel / vnd
                     andere Holtzung / so zum Bergk: vnnd Saltzwercke von vndencklichen Jahren
                     gebraucht worden / am Hartze vnd sonsten hawig / daß dennoch offtmals aus
                     mißgunst die heye zu rechter zeit nicht geöffnet / sondern zum schaden der
                     eigenthumbs Herrn verschoben werden / Wie auch / daß die Förster nicht alleine
                     in gemeinen / sondern auch denen Holtzungen / so gewissen eigenthumbs Herren
                     zustendig / zu jhrem eignen nutz ohne vorwissen der eigenthumbs Herrn jhres
                     gefallens hawen / Auch andern vnd Frembden / zu nicht geringem abbruch der
                     Holtzungen / das Holtz vnter allerhand gesuchtem Schein außweisen / sich auch
                     vnternemen Mastungsgelder zuheben / vnnd die Mast zubetreiben / auch zu jhrer
                     eignen behueff zukühren / zujagen / vnnd zuschiessen. Als aber ein solches an
                     jhm vnrecht vnnd straffbar / so sol dasselbig in künfftig nicht gelitten /
                     sondern mit gebürlichem Ernste gestrafft / vn&#x0303; dieser wegen
                     erkündigung von den Landdrosten zugelegt werde&#x0303;.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0012] ferne sie / was frembde darvor entrichten / geben wollen / billig verstattet / vnd da gleich mit frembden Außländischen gewisser Contract getroffen wird / So wil man doch daran seyn / daß gleithwol die Vnterthanen die notturfft vmb das jenige / was die frembde darvor versprochen vnd geben / habhafft werden mügen. So ist man auch vors Funffzehende erbietens zubefürdern / daß die Vnterthanen das Bawholtz / Dielen vnd Latten vmb ein billigmessiges vor den Frembden bemechtigt seyn sollen / vnnd weil dißfals vber grossen mißbrauch geklagt wird / die versehung zuthun / daß mit zuziehung etzlicher vnnd zwar derer Landstende / so dem Hartze am negsten gesessen / eine Inquisitio angeordnet: Sonsten auch die Saltzwasen zu rechter zeit gehawen / vnnd vor Philippi lacobi ab vnnd ausgeführt / vnnd die gehege geraumbt werden. Zum Sechzehenden / ist beschwerlich angezogen / wann Kloster / der vom Adel / vnd andere Holtzung / so zum Bergk: vnnd Saltzwercke von vndencklichen Jahren gebraucht worden / am Hartze vnd sonsten hawig / daß dennoch offtmals aus mißgunst die heye zu rechter zeit nicht geöffnet / sondern zum schaden der eigenthumbs Herrn verschoben werden / Wie auch / daß die Förster nicht alleine in gemeinen / sondern auch denen Holtzungen / so gewissen eigenthumbs Herren zustendig / zu jhrem eignen nutz ohne vorwissen der eigenthumbs Herrn jhres gefallens hawen / Auch andern vnd Frembden / zu nicht geringem abbruch der Holtzungen / das Holtz vnter allerhand gesuchtem Schein außweisen / sich auch vnternemen Mastungsgelder zuheben / vnnd die Mast zubetreiben / auch zu jhrer eignen behueff zukühren / zujagen / vnnd zuschiessen. Als aber ein solches an jhm vnrecht vnnd straffbar / so sol dasselbig in künfftig nicht gelitten / sondern mit gebürlichem Ernste gestrafft / vñ dieser wegen erkündigung von den Landdrosten zugelegt werdẽ.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/12
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/12>, abgerufen am 21.11.2024.