Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.Allerhand auserlesene Juristische Händel I. Handel. Ob ein Lutheraner, der Catholisch wird, die Seeligkeit verliehre. §. I. ES ist schon vor 15. Jahren ein Bedencken überGelegenheit und Praeliminar-Erinnerungen wegen dieses und folgenden Handels. die Frage: wie weit ein Prediger gegen seinen Landes-Herren, welcher zugleich Summus Episcopus mit ist, sich des Bindeschlüssels bedienen könne; zu drey oder viermahlen zu Wolfenbüttel, anfänglich ohne, hernach aber mit Beysetzung meines Nahmens und des Orts gedruckt worden, wider welches hernach unterschiedene bittere auch grobe und hanbüchene Schrifften sind verfertiget worden, denen allen ich aber doch, so viel ich mich erinnere, gar nichts geantwortet, welches von etlichen sowohl Freunden als Feinden, die die hierbey zu wissen nöthige Umstände nicht gewust, mir sehr ungleich ausgedeutet werden wollen, wannenhero ich nicht unbillig mich befahre, daß, wenn ich dieselbe nicht noch bey meinen Leben meldete, nach meinen Todte die Nachkommen dieserwegen ein ungleiches Urtheil in vielen Stücken von mir fällen dörfften. Weswegen ich mich entschlossen theils zu meiner Vertheydigung, theils zur Unterweisung vieler curiösen Gemüther, wie auch zum Unterricht derer, die von denen hiebey vorkommenden Fragen für sich selbst keinen Schluß fassen können, Allerhand auserlesene Juristische Händel I. Handel. Ob ein Lutheraner, der Catholisch wird, die Seeligkeit verliehre. §. I. ES ist schon vor 15. Jahren ein Bedencken überGelegenheit und Praeliminar-Erinnerungen wegen dieses und folgenden Handels. die Frage: wie weit ein Prediger gegen seinen Landes-Herren, welcher zugleich Summus Episcopus mit ist, sich des Bindeschlüssels bedienen könne; zu drey oder viermahlen zu Wolfenbüttel, anfänglich ohne, hernach aber mit Beysetzung meines Nahmens und des Orts gedruckt worden, wider welches hernach unterschiedene bittere auch grobe und hanbüchene Schrifften sind verfertiget worden, denen allen ich aber doch, so viel ich mich erinnere, gar nichts geantwortet, welches von etlichen sowohl Freunden als Feinden, die die hierbey zu wissen nöthige Umstände nicht gewust, mir sehr ungleich ausgedeutet werden wollen, wannenhero ich nicht unbillig mich befahre, daß, wenn ich dieselbe nicht noch bey meinen Leben meldete, nach meinen Todte die Nachkommen dieserwegen ein ungleiches Urtheil in vielen Stücken von mir fällen dörfften. Weswegen ich mich entschlossen theils zu meiner Vertheydigung, theils zur Unterweisung vieler curiösen Gemüther, wie auch zum Unterricht derer, die von denen hiebey vorkommenden Fragen für sich selbst keinen Schluß fassen können, <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0009"/> </div> <div> <head>Allerhand auserlesene Juristische Händel</head><lb/> </div> <div> <head>I. Handel. Ob ein Lutheraner, der Catholisch wird, die Seeligkeit verliehre.</head><lb/> </div> <div> <head>§. I.</head><lb/> <p>ES ist schon vor 15. Jahren ein Bedencken über<note place="right">Gelegenheit und <hi rendition="#i">Praeliminar</hi>-Erinnerungen wegen dieses und folgenden Handels.</note> die Frage: wie weit ein Prediger gegen seinen Landes-Herren, welcher zugleich Summus Episcopus mit ist, sich des Bindeschlüssels bedienen könne; zu drey oder viermahlen zu Wolfenbüttel, anfänglich ohne, hernach aber mit Beysetzung meines Nahmens und des Orts gedruckt worden, wider welches hernach unterschiedene bittere auch grobe und hanbüchene Schrifften sind verfertiget worden, denen allen ich aber doch, so viel ich mich erinnere, gar nichts geantwortet, welches von etlichen sowohl Freunden als Feinden, die die hierbey zu wissen nöthige Umstände nicht gewust, mir sehr ungleich ausgedeutet werden wollen, wannenhero ich nicht unbillig mich befahre, daß, wenn ich dieselbe nicht noch bey meinen Leben meldete, nach meinen Todte die Nachkommen dieserwegen ein ungleiches Urtheil in vielen Stücken von mir fällen dörfften. Weswegen ich mich entschlossen theils zu meiner Vertheydigung, theils zur Unterweisung vieler curiösen Gemüther, wie auch zum Unterricht derer, die von denen hiebey vorkommenden Fragen für sich selbst keinen Schluß fassen können, </p> </div> </body> </text> </TEI> [0009]
Allerhand auserlesene Juristische Händel
I. Handel. Ob ein Lutheraner, der Catholisch wird, die Seeligkeit verliehre.
§. I.
ES ist schon vor 15. Jahren ein Bedencken über die Frage: wie weit ein Prediger gegen seinen Landes-Herren, welcher zugleich Summus Episcopus mit ist, sich des Bindeschlüssels bedienen könne; zu drey oder viermahlen zu Wolfenbüttel, anfänglich ohne, hernach aber mit Beysetzung meines Nahmens und des Orts gedruckt worden, wider welches hernach unterschiedene bittere auch grobe und hanbüchene Schrifften sind verfertiget worden, denen allen ich aber doch, so viel ich mich erinnere, gar nichts geantwortet, welches von etlichen sowohl Freunden als Feinden, die die hierbey zu wissen nöthige Umstände nicht gewust, mir sehr ungleich ausgedeutet werden wollen, wannenhero ich nicht unbillig mich befahre, daß, wenn ich dieselbe nicht noch bey meinen Leben meldete, nach meinen Todte die Nachkommen dieserwegen ein ungleiches Urtheil in vielen Stücken von mir fällen dörfften. Weswegen ich mich entschlossen theils zu meiner Vertheydigung, theils zur Unterweisung vieler curiösen Gemüther, wie auch zum Unterricht derer, die von denen hiebey vorkommenden Fragen für sich selbst keinen Schluß fassen können,
Gelegenheit und Praeliminar-Erinnerungen wegen dieses und folgenden Handels.
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