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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Wenn er ferner p. 291. für gleichgültig hält, ob ein Lutheraner seine Religion abschwöre, oder ob er ohne Abschwörung zu der Catholischen trete, hat er wohl selbst gesehen, daß man dieses assertum vor einen defectum judicii ansehen möchte, und dannenhero diesen Mangel mit einen Pflästergen überkleiben wollen, wenn er darzu gesetzt, daß er durch das in der That geschehene übertreten nichts anders verstehe, als die erste Religion vor unrecht in seinen Hertzen erkennen, und in der That also derselben absagen, wobey er aber nicht gemercket, daß durch diesen von ihm privata autoritate formirten Verstand gäntzlich von der Frage abgegangen werde, indem ich ja deutlich genug von einer Person rede, die die erste Religion in ihren Hertzen nicht für unrecht erkennet. Dergleichen handgreifliche Sophisterey ist es auch, wenn er p. 295. mein assertum, daß Lutherus nie in Willens gehabt, sich von der Catholischen Kirche abzusondern, und eine getrennete Kirche zu stifften, wenn ihm der Pabst nicht aus der Catholischen Kirche gestossen hätte, dadurch widerlegen will, wenn er schreibet: Lutherus hätte sich ungerne von der Römischen Kirche wollen trennen lassen, wenn sie nur ihre Irrthümer hätte ablegen und sich nicht wider die Wahrheit auflehnen wollen: und doch abermahl absque judicio immediate darzu setzt: Da aber die Römische Kirche sich dessen weigerte, ihn darzu als ein Ketzer verfolgte und in den Bann that, wurde er gantz anderer Meynung. Und eben so ist es auch endlich damit beschaffen, wenn er p. 297. auf mein Gleichniß von zwey Medicis antwortet, ein Lutherischer Theologus wäre zu consideriren als ein Medicus, der seiner Curen versichert wäre, ein Papistischer aber als ein Medicus, der mit gefährlichen Medicinen umgehe: gleich als ob ein Catholischer sich nicht so wohl von der Richtigkeit seiner Curen versichere, und des Lutheraners Curen für gefährlich hielte; als der Lutheraner die seinigen. Aber genug hiervon.

So ist mir auch noch ferner, nachdem dieser erste Handel allbereit gedrucket war, von einen guten Freunde eine dieses jetzige Jahr gedruckte Schrifft von 3. Bogen zugeschicket worden, in welcher der Editor, der sich Christianum Irenophilum nennet, 6. Beantwortungen derer zwey Fragen, wie sie andern vorgeleget worden, publiciret. Gleichwie ich nun dem Freunde, so mir selbige zugeschickt, für die Communication dieser Schrifft,

Wenn er ferner p. 291. für gleichgültig hält, ob ein Lutheraner seine Religion abschwöre, oder ob er ohne Abschwörung zu der Catholischen trete, hat er wohl selbst gesehen, daß man dieses assertum vor einen defectum judicii ansehen möchte, und dannenhero diesen Mangel mit einen Pflästergen überkleiben wollen, wenn er darzu gesetzt, daß er durch das in der That geschehene übertreten nichts anders verstehe, als die erste Religion vor unrecht in seinen Hertzen erkennen, und in der That also derselben absagen, wobey er aber nicht gemercket, daß durch diesen von ihm privata autoritate formirten Verstand gäntzlich von der Frage abgegangen werde, indem ich ja deutlich genug von einer Person rede, die die erste Religion in ihren Hertzen nicht für unrecht erkennet. Dergleichen handgreifliche Sophisterey ist es auch, wenn er p. 295. mein assertum, daß Lutherus nie in Willens gehabt, sich von der Catholischen Kirche abzusondern, und eine getrennete Kirche zu stifften, wenn ihm der Pabst nicht aus der Catholischen Kirche gestossen hätte, dadurch widerlegen will, wenn er schreibet: Lutherus hätte sich ungerne von der Römischen Kirche wollen trennen lassen, wenn sie nur ihre Irrthümer hätte ablegen und sich nicht wider die Wahrheit auflehnen wollen: und doch abermahl absque judicio immediate darzu setzt: Da aber die Römische Kirche sich dessen weigerte, ihn darzu als ein Ketzer verfolgte und in den Bann that, wurde er gantz anderer Meynung. Und eben so ist es auch endlich damit beschaffen, wenn er p. 297. auf mein Gleichniß von zwey Medicis antwortet, ein Lutherischer Theologus wäre zu consideriren als ein Medicus, der seiner Curen versichert wäre, ein Papistischer aber als ein Medicus, der mit gefährlichen Medicinen umgehe: gleich als ob ein Catholischer sich nicht so wohl von der Richtigkeit seiner Curen versichere, und des Lutheraners Curen für gefährlich hielte; als der Lutheraner die seinigen. Aber genug hiervon.

So ist mir auch noch ferner, nachdem dieser erste Handel allbereit gedrucket war, von einen guten Freunde eine dieses jetzige Jahr gedruckte Schrifft von 3. Bogen zugeschicket worden, in welcher der Editor, der sich Christianum Irenophilum nennet, 6. Beantwortungen derer zwey Fragen, wie sie andern vorgeleget worden, publiciret. Gleichwie ich nun dem Freunde, so mir selbige zugeschickt, für die Communication dieser Schrifft,

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/6>, abgerufen am 23.11.2024.