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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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besondere Schwierigkeiten abgenommen werden können.

Zur Beförderung in Kessel- oder anderen Gefäßwagen dürfen nur die im Verzeichnis V des deutschen Eisenbahngütertarifs Teil I, Abteilung B aufgeführten Güter zugelassen werden. Zur Beförderung mit sonstigen P. dürfen zugelassen werden:

a) Güter, die wegen ungewöhnlicher Schwere oder wegen der Form der einzelnen unzerlegbaren Stücke Wagen besonderer Bauart oder mit besonderer Einrichtung bedürfen, z. B. große Panzerplatten, Spiegelscheiben;

b) die im Verzeichnis VI des Tarifs aufgeführten Güter, die wegen ihrer Leichtverderblichkeit oder wegen sonstiger Eigenschaften Wagen von besonderer Bauart oder mit besonderer Einrichtung bedürfen. Bei der Beförderung in Kessel- oder anderen Gefäßwagen wird die Fracht für das Reingewicht der in den Gefäßen enthaltenen Güter, mindestens jedoch für 10.000 kg für jeden Wagen nach der für das Gut zutreffenden Tarifklasse berechnet. Ist indessen das Eigengewicht des verwendeten Wagens höher als das hiernach frachtpflichtige Gewicht, so ist 1/3 des Mehrgewichts dem frachtpflichtigen Gewicht des Guts zuzuschlagen. Bei der Beförderung mit sonstigen P. wird die Fracht nach dem Gewicht der verladenen Güter nach der für das Gut zutreffenden Tarifklasse, mindestens jedoch für 2000 kg für jeden Wagen nach der zutreffenden Stückgutklasse berechnet. Übersteigt jedoch das Eigengewicht des Wagens 15.000 kg und ist das frachtpflichtige Gewicht der Ladung niedriger als das Eigengewicht, so wird 1/3 des 15.000 kg übersteigenden Eigengewichts dem frachtpflichtigen Gewicht der Ladung hinzugerechnet. Wenn aber das frachtpflichtige Gewicht höher ist als 15.000 kg, so wird nur 1/3 des das frachtpflichtige Gewicht übersteigenden Eigengewichts dem frachtpflichtigen Gewicht zugeschlagen.

Die leeren P. werden frachtfrei befördert. Die frachtfreie Beförderung leerer P. hat innerhalb der reglementarischen Lieferfrist für Frachtgüter zu erfolgen.

Frachtpflichtig ist die Beförderung der leeren Wagen zum Zweck der Einstellung oder Umstationierung; als eingestellt gilt ein Wagen auf der Heimatstation. Wird ein Wagen nicht zuerst nach der Heimatstation, sondern zur Beladung nach einer andern Station befördert, so wird die Fracht bis zu der Station berechnet, wo der Wagen zuerst beladen wird, höchstens jedoch die Fracht, die sich beim Leerlauf des Wagens nach der Heimatstation ergeben würde.

Der Eisenbahn bleibt die Ausnutzung der P. beim Leerlauf vorbehalten. Die Wagen dürfen jedoch nicht mit Gütern beladen werden, durch die sie entwertet oder für den vom Einsteller beabsichtigten Zweck unbrauchbar gemacht werden. Im Fall der Umstationierung wird die Fracht von der letzten Entladestation bis zur nächsten Beladestation für die durchlaufenen Tarif km, jedoch höchstens die Fracht von der alten bis zur neuen Heimatstation gerechnet. Für die im Verzeichnis VI angeführten Güter dürfen großräumige P. nur eingestellt und benützt werden, wenn für sie in diesem Verzeichnis die Einstellung großräumiger gedeckter oder offener Wagen für zulässig erklärt ist, großräumige bedeckte oder offene Wagen auch dann, wenn das Gut dem Verzeichnis III, großräumige offene Wagen auch dann, wenn das Gut dem Verzeichnis IV angehört.

Den Einstellern von P. wird eine Miete für Wagenbenutzung nicht gewährt. Die gesamten Erhaltungskosten der P. werden den Eigentümern angerechnet.

Die Vorschriften der österreichischen Staatsbahnen stimmen im wesentlichen mit jenen des deutschen Staatsbahnwagenverbands überein. Die österreichischen Vorschriften bedingen abweichend von jenen des deutschen Staatsbahnwagenverbands einen jährlichen Mindestlauf von 5000 km in beladenem Zustand sowie die Zahlung eines Betrags von 2 h für jeden fehlenden km. Dagegen wird nach den österreichischen Vorschriften für Wagen, die eine bahnseitige Ausnutzung gestatten und einen entsprechenden Jahreserfolg in Lauf km (über 10.000 km) erbringen, eine Entschädigung von 0·9 h für den Wagen km gewährt, ferner die gewöhnliche Erhaltung des Untergestells und Laufwerks bahnseitig besorgt. Für die Beförderung der auf Wagen bis einschließlich 35 t Ladegewicht verladenen Sendungen werden, insofern hierüber nicht andere Vereinbarungen geschaffen sind, die Fracht- und Nebengebühren nach den jeweilig gültigen Tarifen berechnet. Für Sendungen, die auf Wagen von über 35 t Ladegewicht verladen werden, werden die Tarifsätze fallweise vereinbart.

Nach den Vorschriften der ungarischen Staatsbahnen dürfen P. vom Eigentümer nur benutzt werden, wenn sie wenigstens mit 50% ihres Rauminhalts ausgenützt werden und wenn die Sendungen für Stationen der ungarischen Staatsbahnen oder für solche Stationen anderer Bahnen bestimmt sind, zu deren Erreichung die Wagen über die Linien der ungarischen Staatsbahnen laufen müssen. Dem Eigentümer wird von den Staatsbahnen

besondere Schwierigkeiten abgenommen werden können.

Zur Beförderung in Kessel- oder anderen Gefäßwagen dürfen nur die im Verzeichnis V des deutschen Eisenbahngütertarifs Teil I, Abteilung B aufgeführten Güter zugelassen werden. Zur Beförderung mit sonstigen P. dürfen zugelassen werden:

a) Güter, die wegen ungewöhnlicher Schwere oder wegen der Form der einzelnen unzerlegbaren Stücke Wagen besonderer Bauart oder mit besonderer Einrichtung bedürfen, z. B. große Panzerplatten, Spiegelscheiben;

b) die im Verzeichnis VI des Tarifs aufgeführten Güter, die wegen ihrer Leichtverderblichkeit oder wegen sonstiger Eigenschaften Wagen von besonderer Bauart oder mit besonderer Einrichtung bedürfen. Bei der Beförderung in Kessel- oder anderen Gefäßwagen wird die Fracht für das Reingewicht der in den Gefäßen enthaltenen Güter, mindestens jedoch für 10.000 kg für jeden Wagen nach der für das Gut zutreffenden Tarifklasse berechnet. Ist indessen das Eigengewicht des verwendeten Wagens höher als das hiernach frachtpflichtige Gewicht, so ist 1/3 des Mehrgewichts dem frachtpflichtigen Gewicht des Guts zuzuschlagen. Bei der Beförderung mit sonstigen P. wird die Fracht nach dem Gewicht der verladenen Güter nach der für das Gut zutreffenden Tarifklasse, mindestens jedoch für 2000 kg für jeden Wagen nach der zutreffenden Stückgutklasse berechnet. Übersteigt jedoch das Eigengewicht des Wagens 15.000 kg und ist das frachtpflichtige Gewicht der Ladung niedriger als das Eigengewicht, so wird 1/3 des 15.000 kg übersteigenden Eigengewichts dem frachtpflichtigen Gewicht der Ladung hinzugerechnet. Wenn aber das frachtpflichtige Gewicht höher ist als 15.000 kg, so wird nur 1/3 des das frachtpflichtige Gewicht übersteigenden Eigengewichts dem frachtpflichtigen Gewicht zugeschlagen.

Die leeren P. werden frachtfrei befördert. Die frachtfreie Beförderung leerer P. hat innerhalb der reglementarischen Lieferfrist für Frachtgüter zu erfolgen.

Frachtpflichtig ist die Beförderung der leeren Wagen zum Zweck der Einstellung oder Umstationierung; als eingestellt gilt ein Wagen auf der Heimatstation. Wird ein Wagen nicht zuerst nach der Heimatstation, sondern zur Beladung nach einer andern Station befördert, so wird die Fracht bis zu der Station berechnet, wo der Wagen zuerst beladen wird, höchstens jedoch die Fracht, die sich beim Leerlauf des Wagens nach der Heimatstation ergeben würde.

Der Eisenbahn bleibt die Ausnutzung der P. beim Leerlauf vorbehalten. Die Wagen dürfen jedoch nicht mit Gütern beladen werden, durch die sie entwertet oder für den vom Einsteller beabsichtigten Zweck unbrauchbar gemacht werden. Im Fall der Umstationierung wird die Fracht von der letzten Entladestation bis zur nächsten Beladestation für die durchlaufenen Tarif km, jedoch höchstens die Fracht von der alten bis zur neuen Heimatstation gerechnet. Für die im Verzeichnis VI angeführten Güter dürfen großräumige P. nur eingestellt und benützt werden, wenn für sie in diesem Verzeichnis die Einstellung großräumiger gedeckter oder offener Wagen für zulässig erklärt ist, großräumige bedeckte oder offene Wagen auch dann, wenn das Gut dem Verzeichnis III, großräumige offene Wagen auch dann, wenn das Gut dem Verzeichnis IV angehört.

Den Einstellern von P. wird eine Miete für Wagenbenutzung nicht gewährt. Die gesamten Erhaltungskosten der P. werden den Eigentümern angerechnet.

Die Vorschriften der österreichischen Staatsbahnen stimmen im wesentlichen mit jenen des deutschen Staatsbahnwagenverbands überein. Die österreichischen Vorschriften bedingen abweichend von jenen des deutschen Staatsbahnwagenverbands einen jährlichen Mindestlauf von 5000 km in beladenem Zustand sowie die Zahlung eines Betrags von 2 h für jeden fehlenden km. Dagegen wird nach den österreichischen Vorschriften für Wagen, die eine bahnseitige Ausnutzung gestatten und einen entsprechenden Jahreserfolg in Lauf km (über 10.000 km) erbringen, eine Entschädigung von 0·9 h für den Wagen km gewährt, ferner die gewöhnliche Erhaltung des Untergestells und Laufwerks bahnseitig besorgt. Für die Beförderung der auf Wagen bis einschließlich 35 t Ladegewicht verladenen Sendungen werden, insofern hierüber nicht andere Vereinbarungen geschaffen sind, die Fracht- und Nebengebühren nach den jeweilig gültigen Tarifen berechnet. Für Sendungen, die auf Wagen von über 35 t Ladegewicht verladen werden, werden die Tarifsätze fallweise vereinbart.

Nach den Vorschriften der ungarischen Staatsbahnen dürfen P. vom Eigentümer nur benutzt werden, wenn sie wenigstens mit 50% ihres Rauminhalts ausgenützt werden und wenn die Sendungen für Stationen der ungarischen Staatsbahnen oder für solche Stationen anderer Bahnen bestimmt sind, zu deren Erreichung die Wagen über die Linien der ungarischen Staatsbahnen laufen müssen. Dem Eigentümer wird von den Staatsbahnen

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[142/0156] besondere Schwierigkeiten abgenommen werden können. Zur Beförderung in Kessel- oder anderen Gefäßwagen dürfen nur die im Verzeichnis V des deutschen Eisenbahngütertarifs Teil I, Abteilung B aufgeführten Güter zugelassen werden. Zur Beförderung mit sonstigen P. dürfen zugelassen werden: a) Güter, die wegen ungewöhnlicher Schwere oder wegen der Form der einzelnen unzerlegbaren Stücke Wagen besonderer Bauart oder mit besonderer Einrichtung bedürfen, z. B. große Panzerplatten, Spiegelscheiben; b) die im Verzeichnis VI des Tarifs aufgeführten Güter, die wegen ihrer Leichtverderblichkeit oder wegen sonstiger Eigenschaften Wagen von besonderer Bauart oder mit besonderer Einrichtung bedürfen. Bei der Beförderung in Kessel- oder anderen Gefäßwagen wird die Fracht für das Reingewicht der in den Gefäßen enthaltenen Güter, mindestens jedoch für 10.000 kg für jeden Wagen nach der für das Gut zutreffenden Tarifklasse berechnet. Ist indessen das Eigengewicht des verwendeten Wagens höher als das hiernach frachtpflichtige Gewicht, so ist 1/3 des Mehrgewichts dem frachtpflichtigen Gewicht des Guts zuzuschlagen. Bei der Beförderung mit sonstigen P. wird die Fracht nach dem Gewicht der verladenen Güter nach der für das Gut zutreffenden Tarifklasse, mindestens jedoch für 2000 kg für jeden Wagen nach der zutreffenden Stückgutklasse berechnet. Übersteigt jedoch das Eigengewicht des Wagens 15.000 kg und ist das frachtpflichtige Gewicht der Ladung niedriger als das Eigengewicht, so wird 1/3 des 15.000 kg übersteigenden Eigengewichts dem frachtpflichtigen Gewicht der Ladung hinzugerechnet. Wenn aber das frachtpflichtige Gewicht höher ist als 15.000 kg, so wird nur 1/3 des das frachtpflichtige Gewicht übersteigenden Eigengewichts dem frachtpflichtigen Gewicht zugeschlagen. Die leeren P. werden frachtfrei befördert. Die frachtfreie Beförderung leerer P. hat innerhalb der reglementarischen Lieferfrist für Frachtgüter zu erfolgen. Frachtpflichtig ist die Beförderung der leeren Wagen zum Zweck der Einstellung oder Umstationierung; als eingestellt gilt ein Wagen auf der Heimatstation. Wird ein Wagen nicht zuerst nach der Heimatstation, sondern zur Beladung nach einer andern Station befördert, so wird die Fracht bis zu der Station berechnet, wo der Wagen zuerst beladen wird, höchstens jedoch die Fracht, die sich beim Leerlauf des Wagens nach der Heimatstation ergeben würde. Der Eisenbahn bleibt die Ausnutzung der P. beim Leerlauf vorbehalten. Die Wagen dürfen jedoch nicht mit Gütern beladen werden, durch die sie entwertet oder für den vom Einsteller beabsichtigten Zweck unbrauchbar gemacht werden. Im Fall der Umstationierung wird die Fracht von der letzten Entladestation bis zur nächsten Beladestation für die durchlaufenen Tarif km, jedoch höchstens die Fracht von der alten bis zur neuen Heimatstation gerechnet. Für die im Verzeichnis VI angeführten Güter dürfen großräumige P. nur eingestellt und benützt werden, wenn für sie in diesem Verzeichnis die Einstellung großräumiger gedeckter oder offener Wagen für zulässig erklärt ist, großräumige bedeckte oder offene Wagen auch dann, wenn das Gut dem Verzeichnis III, großräumige offene Wagen auch dann, wenn das Gut dem Verzeichnis IV angehört. Den Einstellern von P. wird eine Miete für Wagenbenutzung nicht gewährt. Die gesamten Erhaltungskosten der P. werden den Eigentümern angerechnet. Die Vorschriften der österreichischen Staatsbahnen stimmen im wesentlichen mit jenen des deutschen Staatsbahnwagenverbands überein. Die österreichischen Vorschriften bedingen abweichend von jenen des deutschen Staatsbahnwagenverbands einen jährlichen Mindestlauf von 5000 km in beladenem Zustand sowie die Zahlung eines Betrags von 2 h für jeden fehlenden km. Dagegen wird nach den österreichischen Vorschriften für Wagen, die eine bahnseitige Ausnutzung gestatten und einen entsprechenden Jahreserfolg in Lauf km (über 10.000 km) erbringen, eine Entschädigung von 0·9 h für den Wagen km gewährt, ferner die gewöhnliche Erhaltung des Untergestells und Laufwerks bahnseitig besorgt. Für die Beförderung der auf Wagen bis einschließlich 35 t Ladegewicht verladenen Sendungen werden, insofern hierüber nicht andere Vereinbarungen geschaffen sind, die Fracht- und Nebengebühren nach den jeweilig gültigen Tarifen berechnet. Für Sendungen, die auf Wagen von über 35 t Ladegewicht verladen werden, werden die Tarifsätze fallweise vereinbart. Nach den Vorschriften der ungarischen Staatsbahnen dürfen P. vom Eigentümer nur benutzt werden, wenn sie wenigstens mit 50% ihres Rauminhalts ausgenützt werden und wenn die Sendungen für Stationen der ungarischen Staatsbahnen oder für solche Stationen anderer Bahnen bestimmt sind, zu deren Erreichung die Wagen über die Linien der ungarischen Staatsbahnen laufen müssen. Dem Eigentümer wird von den Staatsbahnen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/156>, abgerufen am 23.11.2024.